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Regelwerk

LFischG - Landesfischereigesetz
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Fassung vom 22. Juni 1994
(GV. NW. S. 516, ber. S. 864; 25.09.2001 S. 708; 16.12.2003 S. 766; 05.04.2005 S. 306; 19.06.2007 S. 226 07; 11.12.2007 S. 662 07a; 09.02.2010 S. 137 10; 15.11.2016 S. 934 16; 01.02.2022 S. 122 22)
Gl.-Nr.: 793



Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluß. Talsperren und Schiffahrtskanäle gelten als stehende Gewässer. Alle anderen Gewässer sind fließende Gewässer.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie

  1. gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind,
  2. dauernd bewirtschaftet,
  3. regelmäßig abgelassen und
  4. nicht angelfischereilich genutzt werden.

(4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder Miteigentum besteht und die

  1. zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder
  2. nicht größer als 0,5 Hektar sind.

Das gleiche gilt für Teiche, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen.

(5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur § 31 für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1 Anwendung.

§ 2 Gleichstellung von stehenden Gewässern mit Privatgewässern

Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Inhabers des Fischereirechts für einen bestimmten Zeitraum stehende Gewässer Privatgewässern gleichstellen. Dem Antrag darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses entsprochen werden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Zweiter Abschnitt
Fischereirecht, Inhalt und Ausübung

§ 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht

(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

(2) Das Fischereirecht umfaßt die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Künstlicher Besatz ist in der Regel nur zulässig

  1. zum Ausgleich bei beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzung einer Fischart,
  2. zur Wiederansiedlung ursprünglich heimischer Fischarten,
  3. nach Fischsterben,
  4. zum Erstbesatz in neugeschaffenen Gewässern,
  5. in den Fällen der §§ 40 Abs. 2 und 45 Abs. 3.

Soweit ein Gewässer nicht nur fischereilich genutzt wird, sind die anderen Nutzungsarten angemessen zu berücksichtigen.

(3) Liegt ein nach § 30a verbindlicher Hegeplan vor, so ist das Fischereirecht nur nach Maßgabe dieses Planes auszuüben.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 2 kann auf Antrag des Fischereiberechtigten von der oberen Fischereibehörde ausgesetzt werden, solange

  1. die Ausübung der Fischerei aufgrund einer behördlichen Maßnahme nicht möglich ist oder
  2. der Fischereiberechtigte den Nachweis führt, daß die Erfüllung der Hegepflicht für ihn eine unbillige Härte darstellt, weil eine Nutzung des Fischereirechts nach § 13 trotz wiederholten Versuchs nicht möglich ist.

(5) Die Fischereibehörde kann durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen, daß die Fischerei in und an Gewässern, die Teil einer der Öffentlichkeit zugänglichen Anlage sind oder an eine solche Anlage angrenzen, nicht oder nur zu bestimmten Zeiten ausgeübt werden darf, wenn und soweit dies im Interesse der Erholung suchenden Bevölkerung liegt.

§ 4 Inhaber des Fischereirechts

Das Fischereirecht steht vorbehaltlich des § 5 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu; es ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.

§ 5 Aufrechterhaltung selbständiger Fischereirechte

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei Inkraftreten dieses Gesetzes im Wasserbuch oder im Grundbuch eingetragen sind.

(2) Im Gebiet des ehemaligen Landes Lippe bestehende selbständige Fischereirechte erlöschen mit Ablauf des 30. Dezember 1975, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt im Wasserbuch eingetragen sind.

§ 6 Selbständige Fischereirechte und Gewässereigentum

(1) Ein selbständiges Fischereirecht gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es braucht, um gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam zu sein, nicht eingetragen zu werden. Der Berechtigte oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann jedoch die Eintragung beantragen.

(2) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 ist § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

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