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LNatSchG NRW - Landesnaturschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 15. November 2016
(GV. NRW. Nr. 34 vom 24.11.2016 S. 934; 26.02.2019 S. 153 19; 26.03.2019 S. 193 19a, ber. S. 214; 04.05.2021 S. 560 21; 01.02.2022 S. 139 22; 05.03.2024 S. 156 24)
Gl.-Nr.: 791
Archiv: Landschaftgesetz 2000
Red. Anm. vom Bundesrecht abweichendes Länderrecht siehe
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Regelungsgegenstand
In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ergänzen, neben dem Bundesnaturschutzgesetz gelten oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes abweichen.
§ 2 Naturschutzbehörden, Grundflächen der öffentlichen Hand 22
(zu § 3 Absatz 1 und 2 und zu § 2 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (Naturschutzbehörden) sind:
Sie überwachen über § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus die Einhaltung dieses Gesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sowie der unmittelbar geltenden europarechtlichen Vorschriften zum Naturschutz. Sie treffen nach pflichtgemä-ßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.
(2) Die Naturschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen auch die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden, die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der unteren Naturschutzbehörden unterrichten. Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben können die Aufsichtsbehörden
Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe im Einzelfall führt der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. Dies gilt auch für solche Weisungen, deren Geheimhaltung im Interesse der Sicherheit des Staates erforderlich ist. Das Weisungs-recht der Aufsichtsbehörden erstreckt sich nicht auf den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen.
(4) Soweit in diesem Gesetz, im Bundesnaturschutzgesetz, den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften sowie in anderen Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere des Artenschutzrechts, nichts anderes bestimmt ist, ist die zuständige Behörde die untere Naturschutzbehörde.
(5) Fällt eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer oder höherer Naturschutzbehörden, kann die oberste Naturschutzbehörde die Aufgabe im Einzelfall einer unteren oder einer höheren Naturschutzbehörde übertragen.
(6) Entscheidungen nach § 44 Absatz 5, § 45 Absatz 7 und § 67 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes trifft in Verfahren mit Konzentrationswirkung die zuständige Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde ihrer Verwaltungsebene.
(7) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Linienhafte Strukturen entlang von Verkehrswegen sind durch naturnahe Gestaltung und Pflege aufzuwerten. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1, 2 und 3 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.
§ 3 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
(zu § 3 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz hat auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Zusammenwirken mit anderen für die Ermittlung von Grundlagen des Naturhaushalts zuständigen Stellen des Landes:
(Stand: 19.03.2024)
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