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Änderungstext
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
(LG - Landschaftsgesetz)
Vom 1. März 2005
(GV Nr. 12 vom 30.03.2005 S. 191)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz - LG)
Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), wird wie folgt geändert:
1. § 48c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2
Mit Ausnahme der Umsetzungsfrist gilt Satz 1 für die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend.
gestrichen.
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "Ist ein Gebiet" die Wörter "von gemeinschaftlicher Bedeutung" eingefügt, die Angabe " § 19a Abs. 4" wird durch die Angabe " § 10 Abs. 6" ersetzt, nach dem Wort "sind" wird das Wort "darin" eingefügt und werden die nachstehenden Wörter "in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in einem Europäischen Vogelschutzgebiet" gestrichen.
c) Nach Absatz 4 wird der Absatz 5 (neu) angefügt.
2. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Nr. 3 folgende Fassung:
"3. gegen die in § 48c Abs. 5 aufgeführten Verbote verstößt,".
b) In Absatz 1 erhält Nr. 4 die Fassung der derzeitigen Nr. 3.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
(Stand: 24.03.2021)
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