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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften
Vom 17. Dezember 2009
(GV. NRW. 2009 S. 876)
Gl.-Nr.: 792
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 5 Absatz 3 Satz 1, 8 Absatz 5 Satz 1 und 10 wird das Wort "obere" durch das Wort "untere" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss" durch die Wörter "im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " in Artikel 9 Abs. 1" durch die Angabe "Artikel 7 und 9" ersetzt und werden die Wörter "genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben" gestrichen.
3. § 3 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sind mehrere untere Jagdbehörden örtlich zuständig, entscheidet die obere Jagdbehörde. | "Sind mehrere untere Jagdbehörden örtlich zuständig, so bestimmt die obere Jagdbehörde die zuständige untere Jagdbehörde." |
4. In § 7 Absatz 7 wird die Angabe " § 28 Abs. 3 und 55" durch die Angabe " § 41 Absatz 3 und 63 Absatz 1" ersetzt.
5. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss" durch die Wörter "nach Anhörung des zuständigen Ausschusses" ersetzt.
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Jagdbehörde" das Komma und die Wörter "in Staatsjagdbezirken die untere Forstbehörde," gestrichen.
b) In Absatz 5 werden vor dem Wort "durch" die Wörter "nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags" eingefügt.
c) In Absatz 6 werden nach dem Wort "mit" die Wörter "Bolzen oder" eingefügt.
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags" durch die Wörter "im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
b) In Absatz 1 Buchstabe a werden hinter dem Wort "abkürzen" ein Komma und die Wörter "zu verlängern" eingefügt.
c) In Absatz 3 Buchstabe c werden die Wörter "aus den in Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben" gestrichen.
d) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
alt | neu |
d) das Ausnehmen der Gelege von Federwild zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht gestatten. | "d) das Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege von Federwild im Interesse der Volksgesundheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten gestatten, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt." |
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
" (5) Für Federwild gilt dies nur nach Maßgabe der Artikel 7 bis 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."
8. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Jagdbehörde" die Wörter "im Einvernehmen mit dem zuständigen Veterinäramt und der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort "durch" die Wörter "nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags" eingefügt.
9. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort "der" das Wort "unteren" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Forstbeamten des Staates" durch die Wörter "Dienstkräfte der Landesforstverwaltung" ersetzt.
10. In § 31 Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Tierarten" die Wörter "und von Schalenwild" eingefügt.
11. § 32 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 32 Schadensersatzpflicht
Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Wildschadensersatzpflicht auf Wildarten auszudehnen, die wie Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen Grundstücke beschädigen. |
" § 32 Schadensersatzpflicht |
(Stand: 24.05.2023)
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