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Regelwerk
Änderungstext

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz)

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz

Vom 11. Oktober 2012
(MBl. Nr. 28 vom 20.11.2012 S. 695)


Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 01.01.2008 (MBl. NRW. S. 235, SMBl. NRW 791), zuletzt geändert durch RdErl. vom 01.05.2010 (MBl. NRW. S. 575) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.1.1 erster Spiegelstrich wird die Angabe " § 62 LG" durch die Angabe " § 30 BNatSchG "ersetzt.

2. In Nummer 5.3.1 Satz 1 wird die Angabe " § 62 LG" durch die Angabe " § 30 BNatSchG "ersetz

3. In Nummer 6.5.1 wird die Angabe " § 62 LG" durch die Angabe " § 30 BNatSchG "ersetzt.

4. An die Nummer 7.2.1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Rückzahlung kann entfallen, wenn die geförderte Fläche während des gesamten Verpflichtungszeitraums um weniger als 10% verringert wird; dies gilt auch, wenn die geförderte Fläche aus anderen als in Satz 1 genannten Gründen verringert wird."

5. In Nummer 8.5.6.2.1 werden im zweiten und im dritten Spiegelstrich jeweils die Angabe " § 62 LG NRW" durch die Angabe " § 30 BNatSchG "ersetzt.

6. In Nummer 8.5.6.2.2 letzter Spiegelstrich wird die Angabe " § 62 LG NRW" durch die Angabe " § 30 BNatschG" ersetzt.

7. In Nummer 11 wird die Jahreszahl "2012" durch die Zahl "2018" ersetzt.

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(Stand: 24.03.2021)

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