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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. Dezember 2014
(GV. NRW Nr. 40 vom 17.12.2014 S. 885)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
(gültig ab 18.12.2014)

Das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) wird wie folgt geändert:

(gültig ab 1. Mai 2014)
1.
In der Überschrift wird das Wort "Tierseuchengesetz" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetz" ersetzt.

(gültig ab 1. Mai 2014)
2.
In der Zwischenüberschrift vor § 1 wird das Wort "Tierseuchenbekämpfung" durch das Wort "Tierseuchen" ersetzt.

(gültig ab 1. Mai 2014)
3.
In § 1 wird das Wort "Tierseuchenbekämpfung" durch das Wort "Tiergesundheit" und das Wort "Tierseuchenrechts" durch das Wort "Tiergesundheitsrechts" ersetzt.

(gültig ab 1. Mai 2014)
4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "beamteter" durch das Wort "amtlicher" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort "Tierseuchenangelegenheiten" durch das Wort "Tiergesundheitsangelegenheiten" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "beamteter Tierarzt im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Tierseuchengesetz (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, S. 3588) in der jeweils geltenden Fassung (beamteter Tierarzt) ist und" gestrichen.

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Amtliche Tierärzte sind die vom Staat angestellten Tierärzte. Anstelle der amtlichen Tierärzte können andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die den amtlichen Tierärzten übertragen sind."

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und das Wort "beamteten" wird durch das Wort "amtlichen" und die Angabe " § 2 Abs. 2 Satz 2 TierSG" wird durch die Wörter "Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das Wort "beamtete" wird durch das Wort "amtliche" und die Wörter "auf der Grundlage des Tierseuchengesetzes und der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" werden durch die Wörter "auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird das Wort "beamteten" durch das Wort "amtlichen" ersetzt.

5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Veterinärassistentinnen/Veterinärassistenten

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Tiergesundheitsrechts, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts, des Verkehrs mit Tierarzneimitteln und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Rechtsgebiete kann unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung eines amtlichen Tierarztes von Veterinärassistentinnen und Veterinärassistenten durchgeführt werden.

(2) Das für Tiergesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Veterinärassistentinnen und Veterinärassistenten zu erlassen und insbesondere Folgendes zu regeln:

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
  2. den Inhalt und das Ziel der Ausbildung,
  3. die Dauer und die Ausgestaltung der Ausbildung,
  4. den Ort, die Art und den Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung,
  5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung,
  6. die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung (Art und Inhalt der Leistungskontrolle),
  7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
  8. das Verfahren der Prüfung und die Zulassung zur Prüfung,
  9. die Bildung von Prüfungsausschüssen,
  10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
  11. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
  12. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,
  13. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung,
  14. die Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung und
  15. die Fortbildung."

(gültig ab 1. Mai 2014)
6. In § 3 werden die Wörter "Eine schriftliche oder elektronische Ordnungsverfügung zur Bekämpfung von Tierseuchen" durch die Wörter "Eine auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes erlassene schriftliche oder elektronische Ordnungsverfügung" ersetzt.

(gültig ab 1. Mai 2014)
7. In § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

(gültig ab 1. Mai 2014)
8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

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