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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. März 2021
(GV.NRW Nr. 23 vom 25.03.2021 S. 304)



Artikel 1
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW

Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 1 des Landeshundegesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Sozialverhalten und Ausdrucksformen" durch die Wörter "Sozial- und Ausdrucksverhalten" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Ernährung" ein Komma sowie das Wort "Biologie" eingefügt.

cc) In Nummer 4 wird das Wort "Erziehung" durch das Wort "Lernverhalten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Tierschutzgesetzes" das Wort "örtlich" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" und das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. die eine Sachkundeprüfung durchführenden Personen ihre Zuverlässigkeit nachweisen, § 7 des Landeshundegesetzes gilt entsprechend."

b) Absatz 5

(5) Bei zertifizierten Ausbilderinnen oder Ausbildern für Hunde im Dienst- oder Rettungswesen oder anerkannten Leistungsrichtern, die diese Tätigkeit ausüben, wird das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vermutet.

wird aufgehoben.

c) Absatz 6 wird Absatz 5.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 3 LHundG NRW" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 3 des Landeshundegesetzes" ersetzt und nach dem Wort "Dritter" werden die Wörter ", die über eine Anerkennung gemäß § 4 verfügen" eingefügt."

bb) In Satz 3 wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "bei Kontakt mit" durch das Wort "gegenüber" und die Wörter "engen räumlichen Kontakt" durch die Wörter "näheren räumlichen Bezug" ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter "beim Kontakt" durch die Wörter "bei Begegnungen" ersetzt.

cc) In Nummer 7 werden die Wörter "normalen Kontaktsituationen" durch die Wörter "alltäglichen Begegnungssituationen" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "15" durch die Angabe "24" ersetzt.

bb) Satz 2

Bei Hunden, die vor Erreichen des zweiten Lebensjahres geprüft werden, muss nach Ablauf von zwei Jahren eine Wiederholung der Verhaltensprüfung stattfinden.

wird aufgehoben.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Für Hunde, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, soll eine befristete Ausnahme von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung (z.B. Vorbereitung zur Begleithundeausbildung) der zuständigen Behörde gegenüber durch eine Bescheinigung der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde nachgewiesen wird. "(6) Für Hunde, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, soll eine befristete Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung der zuständigen Behörde gegenüber durch eine Bescheinigung einer Hundetrainerin, eines Hundetrainers oder einer Hundeschule, die die Ausbildung von Hunden durch die Haltungsperson anleitet und über eine entsprechende Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes verfügt, nachgewiesen wird. Die zuständige Behörde kann die Befreiung nach Satz 1 widerrufen, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erreichen des 24. Lebensmonats die erfolgreiche Teilnahme an einer Verhaltensprüfung nachgewiesen wird."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Abs. 2 LHundG NRW" durch die Wörter "Absatz 2 des Landeshundegesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2 bis 6" durch die Wörter "Absatz 2 bis 5" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1 LHundG NRW" durch die Wörter "Satz 1 des Landeshundegesetzes" ersetzt und nach den Wörtern "Geltungsbereichs des" wird die Angabe "LHundG NRW" durch das Wort "Landeshundegesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "LHundG NRW" durch das Wort "Landeshundegesetzes" ersetzt.

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