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Änderungstext
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Tierseuchenbekämpfungsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 21. November 2023
(GV. NRW. Nr. 33 vom 06.12.2023 S. 1241)
Auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse:
Die Tierseuchenbekämpfungsverordnung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2022 (GV. NRW. S. 1024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter", Schweinen, Schafen, Ziegen" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "mit" die Wörter "Schweinen, Schafen, Ziegen," eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "(Stichtag)" durch die Wörter "des Beitragsjahres gemäß Absatz 1 Satz 1 sowie am 15. Februar des Beitragsjahres gemäß Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "zum Stichtag 1. Januar ist" durch die Wörter "ist in diesen Fällen" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Tierbesitzer, die am 15. Februar des Beitragsjahres mehr als 100 Schweine, 50 Rinder, 50 Pferde, 50 Schafe oder Ziegen oder 50 Stück Gehegewild halten, sind verpflichtet, ihren Tierbestand auch zum 15. Februar des Beitragsjahres der Tierseuchenkasse zu melden, wenn sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 1. Januar des Beitragsjahres um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder dieser Tierbestand neu gegründet wurde. | "Tierbesitzer, die am 15. Februar des Beitragsjahres mehr als 50 Rinder, 50 Pferde oder 50 Stück Gehegewild halten, sind verpflichtet, ihren Tierbestand zum 15. Februar des Beitragsjahres der Tierseuchenkasse zu melden, wenn sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 1. Januar des Beitragsjahres um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder dieser Tierbestand neu gegründet wurde." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter " auch für Rinder-" gestrichen.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "mit mehr als" die Wörter "500 Schweinen, 100 Schafen, 100 Ziegen," eingefügt.
2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe "2,30" durch die Angabe "2" ersetzt.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Bienen: pro Volk 0,50 Euro Der Beitrag wird vollständig zur Finanzierung der Kosten der Beihilfen sowie der Verwaltungskosten zur Bearbeitung der Beihilfeanträge verwendet |
"6. Bienen: beitragsfrei" |
c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Geflügel: Folgende Beiträge entfallen zu 87 Prozent auf Entschädigung und zu 13 Prozent auf Beihilfen:
|
"8. Geflügel: Folgende Beiträge entfallen zu 100 Prozent auf Entschädigungen und für die Zuführung der Rücklage:
|
3. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Beihilfen" die Wörter "und finanziellen Unterstützungen" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
ID: 232385
ENDE |
(Stand: 14.12.2023)
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