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Regelwerk

LFischG - Landesfischereigesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 9. Dezember 1974
GVBl S. 601; 07.12.1990 S. 333; 12.03.1996 S. 159; 06.07.1998 S. 171; 12.10.1999 S. 325; 06.02.2001 S. 29; 01.03.2001 S. 65; 02.03.2004 S. 198; 27.10.2009 S. 358 09; 14.07.2015 S. 127 15)
Gl.-Nr.: 793-1



Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in oberirdisch stehenden und fließenden Gewässern.

(2) Als stehende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss sowie Talsperren. Alle anderen Gewässer gelten als fließende Gewässer.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. Gewässer, die zum unmittelbaren Haus- und Wohnbereich gehören, und
  2. Fischzuchtanlagen,

soweit sie nicht angelfischereilich genutzt werden.

§ 2 Geschlossene und offene Gewässer

(1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. künstliche Fischteiche und sonstige künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind,
  2. die übrigen Gewässer, sofern es ihnen an einer für den Wechsel der Fische geeigneten dauernden Verbindung fehlt,

wenn die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfange (§ 4) nur einer natürlichen oder juristischen Person zusteht. Ein Gewässer gilt auch dann als geschlossenes, wenn die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang (§ 14) auf mehrere natürliche Personen übertragen ist.

(2) Alle anderen Gewässer sind offene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 Schließung von offenen Gewässern

(1) Offene Gewässer oder Teile solcher Gewässer, in denen die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfang nur einer natürlichen oder juristischen Person zusteht, können, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, von der Fischereibehörde auf Antrag des zur Ausübung der Fischerei Berechtigten für einen bestimmten Zeitraum zu geschlossenen Gewässern erklärt werden, wenn sie gegen den Fischwechsel abgesperrt werden. Geschieht dies durch Gitter oder Netze, so dürfen die Stababstände oder die Maschenweiten (von Knoten zu Knoten gemessen) nicht größer als 2 cm sein.

(2) Der Antrag und die Schließung eines offenen Gewässers sind öffentlich bekannt zu machen; dabei ist die Bekanntmachung des Antrages mit dem Hinweis zu verbinden, dass Einwendungen gegen eine Schließung innerhalb eines Monats erhoben werden können. Die übrigen Entscheidungen der Fischereibehörde werden dem Antragsteller und sonstigen Beteiligten zugestellt.

(3) Wird durch die Schließung ein Fischereiberechtigter geschädigt, so kann er vom Antragsteller eine Entschädigung verlangen. Der Anspruch besteht nicht, wenn nur solche Fische am Wechsel gehindert werden, die in dem geschlossenen Gewässer aufgewachsen sind. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Absperrung erfolgt ist, geltend gemacht wird.

Zweiter Abschnitt
Fischereiberechtigung

§ 4 Inhalt des Fischereirechts

(1) Das Fischereirecht umfasst die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu fangen und sich anzueignen, und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen Fischbestand nachhaltig zu hegen und zu erhalten. Besatzmaßnahmen dürfen nur mit heimischen Fischarten in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung und Artenvielfalt des Gewässers durchgeführt werden.

(2) Die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere werden in diesem Gesetz unter der Bezeichnung "Fische" zusammengefasst.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ausübung des Fischereirechts sind entsprechend anzuwenden, wenn in geschlossenen Privatgewässern im Sinne des § 960 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefischt wird.

§ 5 Inhaber des Fischereirechts

Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 6 und 8 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.

§ 6 Selbständige Fischereirechte

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte), bleiben in ihrem bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestehenden Umfang aufrechterhalten.

(2) Für den, der ein Fischereirecht bis zum 1. August 1960 mindestens dreißig Jahre lang als sein eigenes ausgeübt hat, spricht die Vermutung, dass es ihm zusteht, § 937 Abs. 2 sowie die §§ 938, 943, 944 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten sinngemäß, jedoch nicht für die im § 10 bezeichneten Fischereirechte.

(3) Ein selbständiges Fischereirecht gilt, sofern es nicht schon vorher diese Rechtseigenschaft hatte, vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es ist auch ohne Eintragung in das Grundbuch gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam. Der Fischereiberechtigte oder der Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks kann die Eintragung beantragen.

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(Stand: 20.05.2021)

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