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Regelwerk

LJG - Landesjagdgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 9. Juli 2010
(GVBl Nr. 11 vom 21.07.2010 S. 149; 12.09.2012 S. 310 12)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 12

Das Jagdwesen, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557), auf der Grundlage des Artikels 72 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 125b Abs. 1 des Grundgesetzes ausschließlich nach diesem Gesetz. Abweichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36 Abs. 1 und 3 des Bundesjagdgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die hierzu ergangenen Straf- und Bußgeldbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anwendbar.

§ 2 Gesetzeszweck

Dieses Gesetz soll dazu beitragen,

  1. einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und in einem seinen natürlichen Lebensgrundlagen und den landeskulturellen Gegebenheiten angepassten Verhältnis zu entwickeln,
  2. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
  3. bedrohte Wildarten zu schützen, ihren Bestand zu sichern und zu mehren,
  4. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forstund fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild zu vermeiden,
  5. die wild lebenden Tierarten als wesentlichen Bestandteil der biologischen Vielfalt und des Naturhaushaltes in ihrer Vielfalt zu bewahren,
  6. das Jagdwesen unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlichen Belange, insbesondere der Belange der Landeskultur und des Naturschutzes, zu entwickeln,
  7. die Belange des Tierschutzes in allen Bereichen der Jagdausübung zu berücksichtigen und
  8. die Jagd als naturnahe nachhaltige Nutzungsform und als Kulturgut zu sichern.

§ 3 Inhalt des Jagdrechts

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einer Grundfläche wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Das Jagdrecht steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Grundfläche zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum an der Grundfläche verbunden Als selbstständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2) Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Hege beinhaltet alle Maßnahmen, die die Entwicklung und Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner natürlichen Lebensgrundlagen zum Ziel haben. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, sollen vermieden werden.

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken und nur von hierzu befugten natürlichen Personen (jagdausübungsberechtigte Personen) ausgeübt werden. Jagdbezirke sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke.

(4) Jagdausübung ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Die Jagd wird als Gesellschaftsjagd ausgeübt, wenn an ihr mehr als drei Personen als Jagdausübende teilnehmen. Das Fangen, Markieren und Wiederfreilassen von Wild zu wissenschaftlichen Zwecken ist keine Jagdausübung und bedarf der Zustimmung der jagdausübungsberechtigten Person.

(5) Bei der Jagdausübung sind die insbesondere dem Tierschutz dienenden Grundsätze der Weidgerechtigkeit zu beachten.

(6) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

§ 4 Duldung von Hegemaßnahmen

(1) Wer sein Jagdrecht nach § 14 verpachtet hat, hat auf den betroffenen Grundflächen Hegemaßnahmen der jagdausübungsberechtigten Person in zumutbarem Umfang und gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Bei Jagdgenossenschaften gilt diese Verpflichtung auch für ihre Mitglieder.

(2) Einigen sich die Beteiligten über den zumutbaren Umfang der Maßnahme oder über die Höhe der angemessenen Entschädigung nicht, so wird sie von der zuständigen Behörde auf Antrag festgesetzt.

§ 5 Ablieferungs- und Anzeigepflicht

(1) Wer den Besitz oder den Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild erlangt, ohne aneignungsberechtigt zu sein, ist verpflichtet, das Wild der aneignungsberechtigten Person, in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister, der Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle abzugeben, soweit besondere Umstände nicht entgegenstehen.

(2) Wer krankes, verletztes oder verendetes Wild in der freien Natur wahrnimmt oder als Führerin oder Führer eines Fahrzeuges Wild angefahren oder überfahren hat, ist verpflichtet, dies einer in Absatz 1 genannten Person oder Dienststelle unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Wildarten

(1) Die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten (Wildarten) ergeben sich aus der Anlage.

(2) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Muffel- und Schwarzwild.

(3) Zum Hochwild gehören Schalenwild, außer Rehwild, und Auerwild. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.

Teil 2
Jagdbezirke, Hegegemeinschaften

§ 7 Gestaltung der Jagdbezirke

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

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