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Regelwerk
Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes

Vom 21. Juli 2005
(GVBl. Nr. 17 vom 17.08.2005 S. 353)



Aufgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 des Landeswaldgesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 790-1, wird verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes vom 15. Dezember 2000 (GVBl. S. 587), BS 790-1-1, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 8 und 9 erhalten folgende Fassung:


alt neu
§ 8 Berechnung der durchschnittlichen Personalausgaben

(1) Das fachlich zuständige Ministerium ermittelt jährlich die Personalausgaben, die für den Revierdienst mit staatlichen Bediensteten im Vorjahr entstanden sind. Für staatliche Forsttechnikerinnen und Forsttechniker und staatliche Forstwirtschaftsmeisterinnen und Forstwirtschaftsmeister im Revierdienst werden die Ausgaben in ein zehntel Personenjahre anteilig ermittelt.

(2) Berücksichtigt werden Ausgaben für Besoldung, Vergütung und Lohn, Beihilfen nach der Beihilfenverordnung, Aufwandsentschädigungen sowie ein prozentualer Zuschlag zu der Besoldung, der sich aus dem Verhältnis der Versorgungsausgaben zu den Besoldungsausgaben des Landes herleitet.

(3) Die Hektarzahl reduzierter Holzbodenfläche aller am 31. Dezember des Vorjahres vorhandenen Forstreviere mit staatlichen Bediensteten wird zu diesem Stichtag unter Anwendung folgender Faktoren ermittelt:

  1. Staats- und Körperschaftswald
    a) Wirtschaftswald 1,0,
    b) sonstiger Wald 0,2,
  2. Privatwald
    Holzboden 0,3.

In Forstbetrieben unter 50 Hektar forstlicher Betriebsfläche gilt diese als reduzierte Holzbodenfläche.

(4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben je Hektar reduzierter Holzbodenfläche wird der nach den Absätzen 1 und 2 errechnete Betrag durch die nach Absatz 3 ermittelte Hektarzahl geteilt.

(5) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben je Person wird der nach den Absätzen 1 und 2 errechnete Betrag durch die Zahl der am 31. Dezember des Vorjahres vorhandenen staatlichen Bediensteten im Revierdienst geteilt.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium unterrichtet bis zum 15. Februar jeden Jahres die obere Forstbehörde über die nach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 ermittelten Werte.

§ 9 Verteilung der Personalausgaben

(1) Für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete erstatten die Körperschaften dem Land 70 v. H. der durchschnittlichen Personalausgaben je Hektar reduzierter Holzbodenfläche für den Revierdienst, für jede staatliche Bedienstete und jeden staatlichen Bediensteten im Revierdienst eines Forstreviers jedoch höchstens 70 v. H. der durchschnittlichen Personalausgaben je Person. Die Erstattung entfällt für Körperschaftswaldflächen in der Feldflur bis zu fünf Hektar, die sonstiger Wald sind.

(2) Für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben beim Revierdienst durch Bedienstete der Körperschaft erstattet das Land den Körperschaften 30 v. H. der durchschnittlichen Personalausgaben je Hektar reduzierter Holzbodenfläche für den Revierdienst, für jede Bedienstete und jeden Bediensteten der Körperschaft im Revierdienst eines Forstreviers jedoch, höchstens 30 v. H. der durchschnittlichen Personalausgaben je Person.

(3) Von dem auf die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben entfallenden Personalausgabenanteil erstattet das Land den Körperschaften für die Erledigung der forstbetrieblichen Aufgaben durch Bedienstete der Körperschaften im Staatswald die durchschnittlichen Personalausgaben je Hektar reduzierter Holzbodenfläche Staatswald.

  § 8 Grundlagen für die Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben

(I) Jährlich werden die gesamten Personalausgaben ermittelt, die für den Revierdienst mit staatlichen Bediensteten im Abrechnungsjahr entstanden sind. Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. In die Ermittlung gehen die am 31. Dezember des Abrechnungsjahres vorhandenen staatlichen Revierleiterinnen und Revierleiter, Gebietsförsterinnen und Gebietsförster sowie im Revierdienst eingesetzten Spezialistinnen und Spezialisten ein. Darüber hinaus werden für staatliche Forsttechnikerinnen und Forsttechniker und staatliche Forstwirtschaftsmeisterinnen und Forstwirtschaftsmeister im Revierdienst die Ausgaben in zehntel Personenjahren anteilig ermittelt.

(2) Berücksichtigt werden die Personalausgaben für Besoldung, Vergütung und Lohn, Beihilfen nach der Beihilfenverordnung, Aufwandsentschädigungen sowie ein prozentualer Zuschlag zu der Besoldung, der sich aus dem Verhältnis der Versorgungsausgaben zu den Besoldungsausgaben des Landes herleitet.

(3) Die ermittelten gesamten Personalausgaben werden in den Abrechnungsjahren 2006 bis 2008 durch Multiplikation mit folgenden Faktoren reduziert:

Abrechnungsjahr Faktor

2006 0,88

2007 0,93

2008 0,97.

(4) Die reduzierte Holzbodenfläche wird durch Multiplikation der Holzbodenfläche aller am 31. Dezember des Abrechnungsjahres vorhandenen Forstreviere mit Revierleitung durch eine staatliche Bedienstete oder einen staatlichen Bediensteten mit folgenden Faktoren ermittelt: Holzbodenfläche Faktor

  1. im Staats- und Körperschaftswald
    1. Wirtschaftswald 1,00
    2. sonstiger Wald 0,20
  2. im Privatwald
    1. bei ausschließlicher Beratung 0,30
    2. bei Beratung und Mitwirkung bei der Waldbewirtschaftung 0,31 bis 1,00.

In staatlichen und körperschaftlichen Forstbetrieben mit weniger als 50 Hektar forstlicher Betriebsfläche gilt diese als reduzierte Holzbodenfläche.

§ 9 Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben

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