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Änderungstext
Gesetz
über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für
die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen
(Finanzierungsfondsgesetz)
Vom 22. April 2005
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2005 S. 121)
. . .
Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 4 werden die Wörter "Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (Staatsministerium)" durch die Wörter "Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.
2. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "eines Forstamtes" durch die Wörter "einer Forstbehörde" ersetzt.
3. § 35 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 35 Forstbehörden
Die Forstbehörden des Freistaates Sachsen sind
Körperschaftliche Forstämter unterstehen der Fachaufsicht und insoweit dem Weisungsrecht der höheren Forstbehörde. |
" § 35 Forstbehörden
Die Forstbehörden des Freistaates Sachsen sind:
|
4. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Forstbehörden haben die ihnen" durch die Wörter "Forstbehörde hat die ihr" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, ist die untere Forstbehörde sachlich zuständig. In der Nationalparkregion Sächsische Schweiz nimmt das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz zusätzlich die Aufgaben nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 und § 43 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, wahr. Die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 4 und 5, soweit dort die Ausübung der Forstaufsicht im Sinne des § 40 Abs. 1 betroffen ist, und die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 8 bis 11 werden von der höheren Forstbehörde wahrgenommen. | "(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist die Forstbehörde sachlich zuständig. In der Nationalparkregion Sächsische Schweiz nimmt der Staatsbetrieb Sachsenforst als Nationalparkamt Sächsische Schweiz zusätzlich die Aufgaben nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 und § 43 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahr." |
c) Absatz 3 wird
(3) Örtlich zuständig ist die Forstbehörde, in deren Bezirk die betreffende Aufgabe wahrzunehmen ist. Erstreckt sich die Aufgabe auf die Dienstbezirke mehrerer staatlicher Forstämter, ist die höhere Forstbehörde zuständig. Sie kann die Zuständigkeit auf ein Forstamt übertragen.
aufgehoben.
5. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Halbsatz 1 werden die Wörter "Forstbehörden leisten" durch die Wörter "Forstbehörde leistet" und das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt.
b) In Halbsatz 2 werden die Wörter "gewähren die Forstbehörden" durch die Wörter "gewährt die Forstbehörde" ersetzt.
6. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Freistaat Sachsen" durch die Wörter "die Forstbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Freistaates Sachsen" durch die Wörter "der Forstbehörde" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ", im Falle des § 35 Satz 2 die höhere Forstbehörde," gestrichen.
7. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(Stand: 24.05.2023)
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