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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Jagsrechts im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 8. Juni 2012
(Sächs.GVBl. Nr. 10 vom 29.06.2012 S. 308)
Artikel 1
(Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen
(Sächsisches Jagdgesetz - SÄchsJagdG)
Artikel 2
Änderung
des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen
§ 24 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 443) geändert worden ist, wird durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Die obere Forstbehörde führt unter Mitwirkung der Forstbehörde eine Erhebung über den Vegetationszustand, die entstandenen Verbiss- und Schälschäden und den Stand der Waldverjüngung durch.
Auf dieser Grundlage überprüft die Forstbehörde, in den Jagdbezirken nach § 9 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die obere Forstbehörde, in einem forstlichen Gutachten die für die örtlichen Verhältnisse tragbare Höhe des Wildbestandes. Die in diesem Gutachten zu treffende zusammenfassende Wertung der vorhandenen Wilddichte ist wesentliche Grundlage für die Bestätigung oder Festsetzung der Abschusspläne nach § 33 Abs 1 SächsLJagdG Die oberste Forstbehörde kann Näheres über das Verfahren, den Inhalt und den Umfang der Erhebung sowie die Begutachtung durch Rechtsverordnung regeln. |
"Die Forstbehörde nimmt bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken gegenüber der unteren Jagdbehörde zu dem Zustand der Vegetation, den Verbiss- und Schälschäden und dem Stand der Waldverjüngung gutachtlich Stellung." |
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes
In § 27 Abs. 6 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 132) geändert worden ist, wird nach dem Wort "naturschutzrechtlicher" das Wort", jagdrechtlicher" eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 § § 35, 37 Abs. 2 Nr. 8 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(Stand: 25.01.2021)
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