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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 2. April 2014
(Sächs.GVBl. Nr. 6 vom 30.04.2014 S. 270)



Der Sächsische Landtag hat am 12. März 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 469), wird wie folgt geändert:

1 . In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst:

" § 27 (aufgehoben)".

2. In § 18 Abs. 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "ausreichend" die Wörter "nach pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften" eingefügt.

3. Dem § 25 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Äußert sich die Forstbehörde nach Eingang des Ersuchens nicht innerhalb der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130,142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt das Benehmen als hergestellt."

4. § 27

§ 27 Vorkaufsrecht

(1) Der Gemeinde und dem Freistaat Sachsen steht ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zu. Ist nur ein Teil des Grundstückes Wald im Sinne dieses Gesetzes, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil des Grundstückes. Der Eigentümer kann die Übernahme des Restgrundstückes verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, es zu behalten. Das Vorkaufsrecht des Freistaates Sachsen übt die obere Forstbehörde aus.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes dient. Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn das Waldgrundstück

  1. an den Inhaber eines fand- oder forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juni 1957 (BGBl. I S. 1063), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) oder
  2. an Familienangehörige im Sinne von § 8 Nr. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, ber. S. 1652 und 2000), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. S. 2191) oder
  3. zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine wirtschaftliche Einheit bildet, oder
  4. an den Eigentümer eines angrenzenden Waldgrundstückes verkauft wird.

(3) Ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht geht vor. Im übrigen geht das Vorkaufsrecht der Gemeinde dem Vorkaufsrecht des Freistaates Sachsen, das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 unbeschadet bundesrechtlicher Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten vor. Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(4) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Es kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 463 bis 468, 469 Abs. 1, § 471, 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind anzuwenden.

wird aufgehoben.

5. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Hinsichtlich pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften führt das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die Fachaufsicht über die unteren Forstbehörden."

6. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

8a. die Bestimmung der anzuwendenden Monitoringverfahren für die Überwachung forstlicher Schadorganismen, ausgenommen Schadorganismen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1972) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,".

bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Forstwirtschaft" die Wörter "sowie des "Waldschutzes" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:


alt neu
ie Beratung, Betreuung und technische Hilfe im Privatwald,  3. a) des § 8 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 87 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen Schadorganismen im Sinne von § 1a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung,

b) des § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 3, § 59 Abs. 2 Nr. 1 ausgenommen die Überwachung von Einrichtungen, Abs. 2 Nr. 3 und 6 PflSchG sowie hinsichtlich der Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 59 Abs. 2 Nr. 8 PflSchG.

Von der Zuständigkeit nach den Buchstaben a und b ist der Staatswald ausgenommen."


bb) Die Nummern 4 bis 6

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