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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften in Landesrecht
(Vogelschutz-Richtlinie, FFH-Richtlinie, UVP-Änderungsrichtlinie, IVU-Richtlinie und Zoo-Richtlinie)
- Landes-Artikelgesetz - 1
Vom 13. Mai 2003
(GVBl. Schleswig-Holstein Nr. 7 vom 28.05.03, S. 246)
Artikel 1
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes 2
Das Landesnaturschutzgesetz vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215), Zuständigkeiten angepasst durch Verordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 210), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Ziele des Naturschutzes) und die Grundsätze ergeben sich aus den §§ 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. | "(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege)." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Weitere Grundsätze des Naturschutzes sind: | "(2) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe der Grundsätze in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 15 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) sowie folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist." |
bb) In Nummer 11 wird folgender Satz angefügt:
"Sie tragen auch zur Verbesserung der Kohärenz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" nach § 20a bei."
cc) Nummer 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
13. Auf mindestens 15 % der Landesfläche ist ein Vorrang für den Naturschutz zu begründen (vorrangige Flächen für den Naturschutz). Die Gemeinden haben bei ihren Planungen im Rahmen überörtlicher Abstimmung sicherzustellen, daß dafür die geeigneten Flächen des Gemeindegebiets vorgesehen werden und das Biotopverbundsystem verwirklicht werden kann. | "13. Auf mindestens 15 % der Landesfläche ist unter Einschluss des landesweiten Biotopverbunds ein Vorrang für den Naturschutz (vorrangige Flächen für den Naturschutz) zu begründen. Die Gemeinden haben bei ihren Planungen im Rahmen überörtlicher Abstimmung sicherzustellen, dass dafür die geeigneten Flächen des Gemeindegebiets vorgesehen werden und das Biotopverbundsystem verwirklicht werden kann." |
dd) In Nummer 17 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
(z.B. Knicklandschaften oder Gutslandschaften) | "(z.B. Knicklandschaften, Gutslandschaften oder halboffene Weidelandschaften)" |
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Grundsätze sind im Einzelfall untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. | "(3) Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz "Natura 2000" angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes "Natura 2000" sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen soweit wie möglich wiederherzustellen." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Naturschutzbehörden sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken die eigenverantwortliche Verwirklichung von Maßnahmen des Naturschutzes ermöglichen, insbesondere durch Beratung, vertragliche Regelungen (Vertragsnaturschutz) oder Angebote zum Ankauf; die hoheitlichen Befugnisse der Naturschutzbehörde bleiben unberührt. |
(Stand: 06.07.2018)
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