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Änderungstext
Gesetz über die Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten
und zur Änderung anderer Vorschriften
Vom 13. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 20 vom 20.12.2007 S. 518)
Artikel 1
Gesetz über die Errichtung der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten
Gl.-Nr.: 790-6
§ 1 Gesetzeszweck
Staats- und Körperschaftswald dient dem Allgemeinwohl in besonderem Maße und ist daher gemäß § 6 des Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein - LWaldG - unter besonderer Berücksichtigung der Schutz- und Erholungsfunktion zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu vermehren. Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit überträgt das Land Schleswig-Holstein seine bisher von der Landesforstverwaltung betreuten Waldflächen sowie deren Bewirtschaftung auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt wird in gleicher Weise wie der Staatswald dem Allgemeinwohl verpflichtet sein. Sie wird ihre Flächen daher nachhaltig und naturnah bewirtschaften. Damit trägt sie der besonderen Bedeutung des Waldes für Klima, Luft und Wasser, als Lebensstätte der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie für die Erholung der Bevölkerung Rechnung und nimmt auf diese Weise ihre besondere Verantwortung für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen für zukünftige Generationen wahr.
§ 2 Errichtung, Siegel
(1) Das Land Schleswig-Holstein errichtet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat Dienstherrenfähigkeit.
(2) Das Sondervermögen "Landeswald Schleswig-Holstein" und der Landesbetrieb ErlebnisWald Trappenkamp werden auf die Anstalt übergeleitet.
(3) Die Anstalt ist berechtigt, das Landessiegel mit der Inschrift "Schleswig-Holsteinische Landesforsten" zu führen.
§ 3 Vermögensübertragung und -erhalt
(1) Die Anstalt wird mit einem Stammkapital von 100.000.000 Euro ausgestattet; dieses wird durch Sacheinlage des Vermögens gemäß Absatz 2 vom Land Schleswig-Holstein geleistet. Für Verbindlichkeiten der Anstalt aus der Aufgabenerfüllung haftet das Land Schleswig-Holstein Dritten gegenüber unbeschränkt, wenn und soweit Gläubiger eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht erlangen konnten (Gewährträgerhaftung). Das Land Schleswig-Holstein stellt sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben nach § 6 erfüllen kann (Anstaltslast).
(2) Das Land überträgt sein Sondervermögen "Landeswald Schleswig-Holstein" und seinen Landesbetrieb ErlebnisWald Trappenkamp mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Anstalt als Gesamtheit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit allen Rechten und Pflichten. Hierzu gehören insbesondere alle in der Jahresrechnung des Sondervermögens "Landeswald Schleswig-Holstein" zum 31. Dezember 2007 (Stichtag) und in dem Jahresabschluss des Landesbetriebs ErlebnisWald Trappenkamp zum Stichtag bilanzierten Aktiva und Passiva einschließlich der im Sondervermögen am Stichtag gebildeten haushaltswirtschaftlichen Rücklage. Mit der Gesamtrechtsnachfolge gehen alle am Stichtag bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten und Rechte und Pflichten auf die Anstalt über und werden von dieser ab dem 1. Januar 2008 auf eigene Rechnung wahrgenommen. Für den Personalübergang gelten ausschließlich die Regelungen in den §§ 4 und 5.
(3) Das für Forsten zuständige Ministerium (Fachministerium) wird ermächtigt, die übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens durch sofort vollziehbaren Bescheid im Einzelnen festzustellen. Der Feststellungsbescheid wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein öffentlich bekannt gemacht und gilt zwei Wochen nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
(4) Die Anstalt soll Grundstücksgeschäfte nur insoweit tätigen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Abs. 1 bis 3 erforderlich ist. Zur Deckung laufender Ausgaben sollen Grundstücke nicht verkauft werden.
(5) Flächen innerhalb besonderer Schutzgebiete gemäß Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/ 409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (A131. EG Nr. L 103 S. 1, be'r. ABl. EG Nr. L 059 S. 61) oder innerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/ 43 EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, zuletzt ber. ABl. EG Nr. L 031 vom 6. Februar 1998 S. 63) sollen nicht veräußert werden. Ausnahmen sind mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde zulässig.
(6) Die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken bedürfen ab einem Vermögenswert von 500.000 Euro der Zustimmung des Finanzausschusses des schleswigholsteinischen Landtages. Ab einem Vermögenswert von 1.000.000 Euro bedürfen diese Rechtsgeschäfte sowie der Erwerb von Grundstücken der Zustimmung des schleswigholsteinischen Landtages. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit dem Fachministerium . und dem Finanzministerium beantragt werden. Absatz 5 bleibt unberührt.
§ 4 Beamtinnen und Beamte
(1) Die in der Landesforstverwaltung beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten, die überwiegend mit hoheitlichen Aufgaben der obersten Forst- und Jagdbehörde, der unteren Forstbehörden und der Kontrollstelle für forstliches Pflanz- und Saatgut betraut sind, sind nach § 36 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in den Dienst der Anstalt zu übernehmen.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 hat die Anstalt unverzüglich die Übernahme in den Dienst der Anstalt zu verfügen. Wird die Anstalt aufgelöst oder ihre Rechtsform geändert, steht ihnen ein Rückkehrrecht in den Dienst des Landes Schleswig-Holstein zu, wenn sie nicht zu einem anderen Dienstherrn wechseln.
(3) § 36 Abs. 10 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.
(Stand: 24.03.2021)
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