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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes *
Vom 30. März 2010
(GVBl Nr. 10 vom 29.04.2010 S. 414)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesfischereigesetzes
Das Landesfischereigesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 396), wird wie folgt geändert:
§ 30 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 erhält bis zur Aufzählung folgende Fassung:
alt | neu |
Zum Schutz der Fische, der Gewässer, ihrer Fauna und Flora und der Fischerei kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung Bestimmungen treffen über: | "Zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz der Fische, der Fischbestände ihrer Lebensgrundlagen und zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei und der Aquakultur oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Union, die die Ausübung der Fischerei irr Hinblick auf den Schutz und die Nutzung de' Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Gewässern oder die Überwachung der Ausübung der Fischerei betreffen, erforderlich ist, kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung Bestimmungen treffen über" |
2. In der Nummer 10 wird das abschließende Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
3. In der Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
4. Es werden folgende Nummern 12 bis 14 angefügt:
12. Aquakulturanlagen einschließlich der Registrierung aller beantragten Einführungen und Umsiedlungen nicht heimischer oder gebietsfremder Arten,
13. das Führen statistischer Aufzeichnungen über die erzielten Fänge, die Erzeugungsmengen und die vorgenommenen Besatzmaßnahmen einschließlich deren Anzeige an die obere Fischereibehörde und
14. die Registrierung von Fischereibetrieben und anderen Personen, die die Erstvermarktung von Aal durchführen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 06.07.2018)
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