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Regelwerk
Änderungstext

DGLG - Dauergrünlanderhaltungsgesetz
Gesetz zur Erhaltung von Dauergrünland und zur Änderung anderer Vorschriften

Vom 7. Oktober 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 31.10.2013 S. 387; 12.12.2018 S. 896 18b; 23.01.2019 S. 26 19)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
DGLG - Dauergrünlanderhaltungsgesetz
Gesetz zur Erhaltung von Dauergrünland

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landeswassergesetzes 1

Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 712), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) In Wasserschutzgebieten gelten folgende Verbote und Handlungspflichten:

  1. Es ist verboten, Dauergrünland umzubrechen;
  2. es ist verboten, in der Zeit vom 1. August, bei Winterraps vom 1. September, bis zum 28. Februar des folgenden Jahres organische stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen oder einzuarbeiten; auf Grünland und mit winterharten Hauptkulturen bestellten Ackerflächen ist die Ausbringung bereits ab dem 1. Februar zulässig; die Ausbringung und Einarbeitung von Festmist, Geflügelmist ausgenommen, ist bereits ab dem 1. Dezember wieder zulässig;
  3. auf Ackerflächen ist eine ganzjährige Bodenbedeckung sicherzustellen; die Einsaat von Zwischenfrüchten hat bis zum 15. September, nach Mais und Zuckerrüben bis zum 10. Oktober zu erfolgen; nach Mais und Zuckerrüben ist abweichend von Halbsatz 1 auch die Bodenruhe zulässig; der Umbruch einer Untersaat oder Zwischenfrucht darf erst unmittelbar vor der nachfolgenden Bestellung erfolgen;
  4. soweit die gemäß Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Verordnungen das Führen einer Schlagkartei fordern, ist diese bis zum 30. November des Jahres der unteren Wasserbehörde vorzulegen.

§ 52 Abs. 1 WHG bleibt unberührt."

Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

2. § 38 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 1 Nr. 2

die Entwicklung und Pflege von Gewässerrandstreifen gemäß den Festlegungen im Maßnahmenprogramm,

wird gestrichen.

3. § 38a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 38a Gewässerrandstreifen
(abweichend von § 38 Abs. 3, zu § 38 Abs. 4 WHG)

Abweichend von § 38 Abs. 3 WHG sind Gewässerrandstreifen nur an den Gewässern einzurichten, für die das Maßnahmenprogramm (§ 82 WHG) entsprechende Anforderungen enthält oder die Einrichtung und Erhaltung vertraglich vereinbart wurde. Die Breite des Gewässerrandstreifens ergibt sich aus dem Maßnahmenprogramm oder aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist innerhalb des Gewässerrandstreifens auch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln verboten

 " § 38 a Gewässerrandstreifen (abweichend von § 38 Abs. 3 WHG, zu § 38 Abs. 4 WHG)

(1) Abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG sind Gewässerrandstreifen nicht einzurichten an kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 40 Abs. 2 und an Seen mit einer Fläche von weniger als ein Hektar.

(2) Innerhalb der Gewässerrandstreifen ist in einer Breite von einem Meter landseits des Gewässers, über die Beschränkungen des § 38 Abs. 4 WHG hinaus, verboten:

  1. das Pflügen von Ackerland und
  2. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln.

(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend festsetzen. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass in den Gewässerrandstreifen Ackerland in Dauergrünland umzuwandeln ist und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln verboten ist. Soweit durch Regelungen der Verordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt wird und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung vermieden werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten."

4. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
die nach § 4 Abs. 2 in einer Wasserschutz- oder Quellenschutzgebietsverordnung vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt,  "einem Verbot oder einer Handlungspflicht nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt".

Artikel 3
Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung 2

Das Zuständigkeitsverzeichnis der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 14. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 5), wird wie folgt geändert:

In der Anlage zu § 1 wird nach Nummer 1.5.5.3.1 folgende Nummer 1.5.5.4 eingefügt:

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