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Regelwerk, Naturschutz

SJG - Saarländisches Jagdgesetz
Gesetz zur Jagd und zum Wildtiermanagement

-Saarland -

Vom 27. Mai 1998
(Amtsbl. S. 638; ...; 15.02.2006 S. 474; 05.04.2006 S. 726 06; 21.11.2007 S. 2393 07; 19.03.2014 S. 118 14; 13.10.2015 S. 712 15; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 792-1



Abschnitt 1
Gesetzeszweck; Jagdbehörden

§ 1 Gesetzeszweck 06 14

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Rahmen des Bundesjagdgesetzes die wild lebenden Tiere als wesentlichen Bestandteil der Natur in ihrer natürlichen Vielfalt zu bewahren und zu fördern.

(2) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen,

  1. die Jagd als eine in Jahrhunderten gewachsene Nutzung der Natur zu ordnen und weiter zu entwickeln,
  2. die jagdlichen Interessen mit öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Land-, Fischerei- und Forstwirtschaft, des Tier- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der naturverträglichen Erholung auszugleichen,
  3. den Wildbestand in seinem natürlichen Artenreichtum gesund und artgerecht zu erhalten und zu fördern sowie seine natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern und zu verbessern,
  4. den Wildbestand so zu regulieren, dass eine Beeinträchtigung der natürlichen Vielfalt von Flora und Fauna möglichst vermieden wird.

(3) Die Jagd ist nur in Form anerkannter Jagdmethoden und unter Beachtung tierschutzrechtlicher Grundsätze sowie der in Artikel 20a des Grundgesetzes verankerten Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen und für die Tiere zulässig. Sie hat aus vernünftigem Grund zu erfolgen. Aus vernünftigem Grund geschieht die Jagdausübung insbesondere dann, wenn sie

  1. als nachhaltige naturnahe Landnutzung das erlegte Wild ganz oder in wesentlichen Teilen der menschlichen Nutzung zuführt,
  2. der Regulierung der jeweiligen Art dient,
  3. der Schadensvorbeugung oder -abwehr zugunsten der Landnutzungen dient,
  4. der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen oder
  5. dem Jagdschutz dient.

§ 1a Tierarten 14

Über die nach § 2 des Bundesjagdgesetzes jagdbaren Tierarten hinaus unterliegen folgende Tierarten dem Jagdrecht:

  1. als Haarwild:
    1. der Waschbär (Procyon lotor L.),
    2. der Marderhund (Nyctereutes procyonoides G.),
    3. der Mink (Mustela vison S.) und
    4. die Nutria (Myocastor coypus M.),
  2. als Federwild:
    die Nilgans (Alopochen aegyptiacus).

§ 2 Jagdhoheit; Jagdbehörden 06 07 14

(1) Die Jagdhoheit steht dem Land zu.

(2) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

(3) Untere Jagdbehörden sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind zuständige Behörden zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes die unteren Jagdbehörden.

(5) In den Eigenjagdbezirken der staatlichen Forstverwaltung und in von dieser angepachteten Jagdbezirken werden mit Ausnahme der §§ 5, 15, 18 und 24 des Bundesjagdgesetzes sowie der §§ 3, 14, 38 und 49 Abs. 4 die Befugnisse der Jagdbehörden von der Forstbehörde (§ 43 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes) wahrgenommen.

Abschnitt 2
Jagdbezirke

§ 3 Gestaltung der Jagdbezirke 07 21

(1) Die Abrundung von Jagdbezirken erfolgt

  1. durch Vertrag zwischen den Jagdgenossenschaften oder den Eigentümern von Eigenjagdbezirken oder
  2. von Amts wegen durch Verfügung der obersten Jagdbehörde.

Einem Vertrag nach Nummer 1, der die Voraussetzungen für eine Abrundung erfüllt, ist der Vorrang vor einer Verfügung der Jagdbehörde nach Nummer 2 einzuräumen. Dabei ist besonders auf eine sinnvolle Gestaltung des Lebensraumes für das Wild und auf ökologische Belange zu achten. Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden.

(2) Ein Abrundungsvertrag bedarf der Zustimmung der betroffenen Jagdpächter und der obersten Jagdbehörde. Die Zustimmung der obersten Jagdbehörde ist zu versagen, wenn die Abrundung zur ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung nicht notwendig ist.

(3) Eine Abrundung kann von der obersten Jagdbehörde verfügt werden, wenn sie für die ordnungsgemäße Jagdpflege und Jagdausübung unbedingt erforderlich ist. Bei verpachteten Jagdbezirken darf eine Abtrennung im Rahmen einer Abrundung erst mit Ablauf des Pachtvertrages erfolgen.

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