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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

TSVKG - Tierschutzverbandsklagegesetz
Gesetz über das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände

- Saarland -

Vom 26. Juni 2013
(Amtsbl. I Nr. 20 vom 22.08.2013 S. 268)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 Verbandsklagerecht

(1) Eine nach § 3 anerkannte Institution (Verein, Verband oder Stiftung) kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen

  1. Genehmigungen und Erlaubnisse nach § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 1 sowie § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken und
  3. Anordnungen oder die Unterlassung von Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes.

Gegen eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes ist abweichend von Satz 1 allein der Rechtsbehelf der Feststellungsklage statthaft. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein dort aufgeführter Verwaltungsakt aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen oder in einem solchen Verfahren als rechtmäßig bestätigt worden ist.

(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 sind nur zulässig, wenn die nach § 3 anerkannte Institution

  1. geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verwaltungsaktes oder die Unterlassung eines Verwaltungsaktes im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Vorschriften des Tierschutzgesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassen worden sind oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes (tierschutzrelevante Vorschriften) widerspricht,
  2. dadurch in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird und
  3. zur Mitwirkung nach § 2 Absatz 1 oder 2 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

In den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 muss die Institution den Erlass der Anordnung bei der zuständigen Behörde erfolglos beantragt haben.

(3) Hat die nach § 3 anerkannte Institution Gelegenheit zur Mitwirkung in den Fällen des § 2 Absatz 1 oder 2 gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen einer Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(4) Ist eine Entscheidung nach Absatz 1 der anerkannten Institution nicht bekannt gegeben worden, muss der Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres erhoben werden, nachdem die Institution von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

§ 2 Mitwirkungs- und Informationsrechte

(1) Einer nach § 3 anerkannten Institution ist von der jeweils zuständigen Behörde rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die tierschutzrelevanten Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von tierschutzrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes und
  2. vor der Erteilung bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken,

soweit das Vorhaben den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der nach § 3 anerkannten Institution berührt. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vorhaben zur Errichtung von Kleintierställen bis zu 50 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt.

(2) Die jeweils zuständige Behörde hat einer nach § 3 anerkannten Institution auf deren Verlangen in Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren nach § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes sowie nach § 2 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 sowie § 29 Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2010 (Amtsbl. I S. 64), in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß. Die nach § 3 anerkannte Institution hat Einwendungen innerhalb von vier Wochen, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, gegenüber der zuständigen Behörde zu erheben.

(4) In anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weitergehende Formen der Mitwirkung der nach § 3 anerkannten Institution bleiben unberührt.

(5) Auf Antrag hat die zuständige Behörde eine nach § 3 anerkannte Institution über die Anzahl und den Gegenstand laufender Verwaltungsverfahren der in Absatz 2 genannten Art zu informieren. Auf das Verfahren und die Ablehnungs- und Beschränkungsgründe findet das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1624), geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2588), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 3 Anerkennung

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