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SNG - Saarländisches Naturschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland
- Saarland -
Vom 5. April 2006
(ABl. Nr. 22 vom 01.06.2006 S. 726; 21.11.2007 S. 2393 07; 28.10.2008 /2009 S. 3 09; 13.10.2015 S. 790 15; 13.02.2019 S. 324 19; 12.05.2021 S. 1491 21; 08.12.2021 S. 2629 21a)
Gl.-Nr.: 791-14
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele und Grundsätze
(1) Natur und Landschaft sind neben ihrem Eigenwert insbesondere als Lebens- und Wirtschaftsgrundlage des Menschen sowie in Verantwortung für künftige Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich wieder herzustellen. Als wesentlicher Teil der Daseinsvorsorge soll der Naturschutz
nachhaltig sichern.
(2) Der Naturschutz ist nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 2005 S. 186, 195), in der jeweils geltenden Fassung zu verwirklichen. Weitere Grundsätze sind:
§ 2 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur
(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
(2) Alle Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes zu unterstützen. Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Belange des Naturschutzes haben können, sind die Belange des Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen. Die zuständigen Naturschutzbehörden sind bereits bei der Vorbereitung von Planungen und Maßnahmen anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen Rechtsvorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
(3) Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts obliegt es im besonderen Maße, in ihrem Eigentum stehende Grundflächen gemäß den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes einschließlich der Landnutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 8 zu pflegen und zu bewirtschaften.
§ 3 Umweltbildung
(1) Durch Umweltbildung und -erziehung sollen vor allem Kenntnisse über die Natur, die Kulturlandschaft, die Naturgüter und die ökologischen Zusammenhänge vermittelt sowie auf zukunftsfähige, insbesondere nachhaltige und naturverträgliche Verhaltensweisen hingewirkt werden. Sie obliegt dem Land, den Gemeindeverbänden, den Gemeinden und den Trägern von Bildungseinrichtungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
(2) Die Umweltbildung und -erziehung sind im schulischen und außerschulischen Bereich zu fördern. Der Vermittlung von Kenntnissen über den nachhaltigen Umgang mit der Natur und den Naturgütern kommt in der Aus- und Fortbildung der in Bildung und Erziehung Tätigen eine besondere Bedeutung zu.
(Stand: 28.08.2023)
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