Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz Nr. 1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes
Vom 9. Juli 2003
(AmtsBl. Nr. 32 vom 07.08.2003 S. 2130)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Landeswaldgesetzes
Das Landeswaldgesetz vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506, 1512), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
" § 10 (aufgehoben)"
b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Verbot von Kahlhieben"
c) Nach der Angabe zu § 20 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 20 a Naturwaldzellen" und " § 20 b Waldschutzgebiete"
d) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
" § 27 Reiten im Wald"
e) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
" § 29 (aufgehoben)"
f) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
" § 32 Bewirtschaftung des Gemeindewaldes"
g) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
" § 33 Forsttechnische Betriebsführung"
h) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
" § 44 (aufgehoben)"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Er besitzt daher besondere Bedeutung für die Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Arten sowie für die genetische Vielfalt innerhalb der Arten (Biodiversität)."
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. wegen der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Atmosphäre, das Klima, das Wasser, die Tiere und Pflanzen, den Boden (Schutzfunktion) sowie wegen seiner Bedeutung als Ressource des wichtigen nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für den Menschen (Erholungsfunktion) den Wald zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, | "1. wegen der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Atmosphäre, das Klima, das Wasser, die Tiere und Pflanzen und deren genetische Vielfalt, den Boden (Schutzfunktion) sowie wegen seiner wirtschaftlichen Bedeutung als Ressource des wichtigen nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für den Menschen (Erholungsfunktion) den Wald zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine naturnahe, insbesondere kahlschlagfreie Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern," |
3. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Wildäsungsplätze" durch das Wort "Wildäsungsflächen" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Erfordernisse der Raumordnung" die Wörter "sowie die Zielsetzungen der Landschaftsrahmenplanung" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung se zu erhalten oder zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts möglichst günstig beeinflusst, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht; zugleich sollen die natürlichen Gegebenheiten, die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse in den an das Landesgebiet angrenzenden Räumen soweit wie möglich berücksichtigt werden. | "1. Wald ist nach seiner Fläche und Verteilung so zu erhalten und entwickeln, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sicherstellt, beste Voraussetzungen als Lebensraum für die heimische Tier- und Pflanzenwelt erhält, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung als Erholungsraum zur Verfügung steht, zugleich sollen die natürlichen Gegebenheiten sowie die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse in den an das Landesgebiet angrenzenden Räumen berücksichtigt werden." |
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "auf die Dauer" durch das Wort "nachhaltig" ersetzt.
cc) In Nummer 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "sollen aufgeforstet" die Wörter "oder über Sukzession in Wald entwickelt" eingefügt. Die Wörter "und Brachflächen" werden gestrichen.
dd) In Nummer 6 wird das Wort "Bodennutzung" durch das Wort "Nutzung" ersetzt.
"Planungen, die mit ihnen nicht in Einklang stehen, dürfen weder aufgestellt, genehmigt noch durchgeführt werden, bestehende Planungen sind ihnen anzupassen."
wird aufgehoben.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "der Forstbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Bebauungsplan" die Wörter "oder in einer städtebaulichen Satzung" eingefügt.
c) Absatz 6
"(6) Bei der Umwandlung von Gemeindewald treten an die Stelle des Absatzes 1 Satz 1 die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und 3."
wird aufgehoben.
7. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "der Forstbehörde" ersetzt.
" § 10 Aufforstung von Grenzertragsböden und Brachflächen
(Stand: 24.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion