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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des
Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften

Vom 13. April 2006
(GVBl. Nr. 7 vom 27.04.2006 S. 161)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Naturschutzgesetzes

Das Thüringer Naturschutzgesetz in der Fassung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
ThürNatG - Thüringer Naturschutzgesetz
 "Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG)"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Funktionsfähigkeit" durch die Worte "Leistungs- und Funktionsfähigkeit" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Tierwelt" die Worte "einschließlich ihrer Lebensstätten und -räume" eingefügt.

cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Schönheit" die Worte "sowie der Erholungswert" eingefügt.

dd )Nach Nummer 4 wird das Wort "nachhaltig" durch die Worte "auf Dauer" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889)" durch die Verweisung " § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Eigenart der Kulturlandschaften und ihrer charakteristischen Elemente ist als kulturelles Erbe zu bewahren."

cc) In Nummer 2 Satz 3 wird das Wort "Biotopverbundsystemen" durch die Worte "einem Biotopverbund" ersetzt.

dd) Die Nummern 9, 11 und 12, 15 und 19 Satz 2 sowie Nummer 20

9. Landschaftsteile, die sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren Erholungswert auszeichnen oder für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erforderlich sind, sollen von einer Bebauung freigehalten werden.

11. Siedlungs-, Verkehrs- und Bauvorhaben sowie oberirdische Leitungen und deren Trassen sind dem Landschaftsbild nach Lage und Gestaltung anzupassen.

12. Beim Abbau von Bodenschätzen und sonstigen Bodenvorräten sind Schäden des Naturhaushalts zu vermeiden und unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Renaturierung oder naturnahe Rekultivierung auszugleichen.

15. Die Fließgewässer, einschließlich der Talauen, sind zur Förderung ihrer vielfältigen günstigen Wirkungen auf Natur und Landschaft zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln.

19. Grünflächen und Grünbestände, insbesondere einheimischer Pflanzenarten, sollen in besiedelten Bereichen unter zweckmäßiger Zuordnung zu den Wohn- und Gewerbebereichen erhalten und vorrangig durch die Bauleitplanung gesichert werden. Noch vorhandene Naturbestände wie Waldreste, Bachläufe und Weiher sowie bedeutsame Kleinstrukturen wie Hecken, Wegraine und Saumbiotope sind zu erhalten und zu entwickeln.

20. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern.

werden aufgehoben.

3. Nach § 1 wird der § 1a eingefügt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 werden die Absätze 5a und 5b eingefügt.

b) Absatz 9 Satz 2

Daher sind die Regeln umweltschonender Land- und Forstwirtschaft anzuwenden, insbesondere
  1. sind Pflanzenschutzmittel nur in möglichst geringem Umfang und nur als das Grundwasser und die Begleitflora schonende Präparate anzuwenden.
  2. sind Düngungen nach Art und Menge am Nährstoffaufnahmevermögen und Bedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der Bodenart und der im Boden verfügbaren und durch die Luft zugeführten Nährstoffe auszurichten,
  3. sind natürliche und naturnahe Biotope und Landschaftselemente vor Beeinträchtigungen zu schützen.
  4. sollen Bodenerosionen und Bodenverdichtungen durch einen den natürlichen Standortbedingungen angepassten Pflanzenbau einschließlich der dazu erforderlichen Bodenbearbeitung vermieden werden.

wird aufgehoben.

c) Der Absatz 11 wird angefügt.

5. Nach § 2 wird der § 2a eingefügt.

6. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Ziele" das Komma gestrichen und die Worte "und Grundsätze" eingefügt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach der Verweisung " §§ 12 bis 15 und 18" die Worte "sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten" eingefügt.

bbb) In Buchstabe b werden die Worte "von Biotopverbundsystemen" durch die Worte "eines Biotopverbunds aufgrund der §§ 1a und 2 Abs. 11" ersetzt.

ccc) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

alt neu
c) zum Schutz bedrohter Pflanzen- und Tierarten,  "c) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000"

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