Auf Grund des § 3a Absatz 2 Nummer 2, des § 14a, des § 14b Absatz 2, des § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2, des § 19a, des § 22a, des § 27 Absatz 3 und des § 57a Absatz 5 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 3a Absatz 2 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) sowie § 14a, § 14b Absatz 2, § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2, § 19a, § 22a und § 27 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind und § 57a Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) eingefügt worden ist, sowie des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 8 und 10 und des § 7 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 8 und 10 und § 7 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 375 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Saatgutverkehrsgesetzes: Standardmaterial oder anerkanntes Material
der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken bestimmt ist;
der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist;
anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist;
Standardmaterial:
Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung;
anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung:
Vorstufenmaterial: Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
Basismaterial: Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
Zertifiziertes Material: Anbaumaterial, das aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
Kategorien: Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material;
Mutterpflanze: eine Pflanze, die zur Erzeugung von Nachkommen bestimmt ist;
Kandidatenmutterpflanze: eine Mutterpflanze, die dazu bestimmt ist, Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zu werden;
Erneuerung: das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnenen Pflanze;
Multiplikation: die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie;
Mikrovermehrung: die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer in-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen Knospen beziehungsweise ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze;
Klon: eine genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze einer Obstart;
visuelle Kontrolle: die Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop;
Untersuchung: eine Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Methoden, die über die visuelle Kontrolle hinausgehen;
Drittland: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
Partie: bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;
Kryokonservierung:
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(Stand: 18.10.2023)
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