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PflBestSchV - Pflanzenbeständeschutzverordnung
Verordnung zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen
Vom 13. Oktober 2023
(BGBl. I vom 18.10.2023 Nr. 277)
Gl.-Nr.: 7823-7-11
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt den Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie von Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen, die Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union unterliegen (unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen).
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
Amelanchier Medik. | Felsenbirne |
Aronia Medik. | Apfelbeere |
Chaenomeles Lindl. | Zier- oder Scheinquitte |
Cotoneaster Medik. | Zwergmispel |
Crataegus Tourn. ex L. | Weiß- oder Rotdorn |
Cydonia Mill. | Quitte |
Eriobotrya Lindl. | Wollmispel |
Malus Mill. | Apfel |
Mespilus Bosc ex Spach | Mispel |
Photinia davidiana Decne | Glanzmispel |
Pyracantha M. Roem. | Feuerdorn |
Pyrus L. | Birne |
Sorbus L. | Mehlbeere, Eberesche |
§ 3 Festlegung von Gebieten zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen
Die zuständige Behörde kann im Umfeld von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial oder Erwerbsobstbeständen ein Gebiet festlegen, innerhalb dessen unter Berücksichtigung
§ 4 Untersuchungen
Die zuständige Behörde kann Wirtspflanzen und Bestände auf die in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen untersuchen.
§ 5 Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen
(1) Die zuständige Behörde kann in einem nach § 3 festgelegten Gebiet, soweit es zur Verhinderung des Befalls mit den in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen erforderlich ist, anordnen:
(2) Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Wirtspflanzen haben die Durchführung der Untersuchung der Pflanzen auf besondere unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen durch die zuständige Behörde sowie deren Bekämpfung oder die Vernichtung der Wirtspflanzen auf ihrem Grundstück zu dulden.
(3) Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Wirtspflanzen sind verpflichtet, die von der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 angeordneten Maßnahmen oder die nach Absatz 1 Nummer 6 angeordneten Verfahren durchzuführen.
§ 6 Versuchszwecke
Wer Versuche mit den unter § 2 Nummer 1 aufgeführten besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen im Freiland durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Schadorganismus und des Versuchsstandortes anzuzeigen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 68
(Stand: 18.10.2023)
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