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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

BVDV-Verordnung
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus

Vom 27. Juni 2016
(BGBl. I Nr. 29 vom 29.06.2016 S. 1483)
Gl.-Nr: 7831-1-54-5



Archiv: 2008 2010
Sieh Fn. *

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. BVDV-unverdächtiges Rind:
    ein Rind, das
    1. mit negativem Ergebnis auf das Virus der Bovinen Virusdiarrhoe (BVDV) mit einer in der Bekanntmachung der amtlichen Methodensammlung für die Untersuchung der Bovinen Virusdiarrhoe vom 30. Oktober 2008 (BAnz. S. 3999) (amtliche Methodensammlung) beschriebenen Methode untersucht worden ist oder
    2. ein mit negativem Ergebnis mit einer der in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchtes Kalb geboren hat;
  2. BVDV-unverdächtiger Rinderbestand:
    ein Bestand mit Rindern, der die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt;
  3. persistent BVDV-infiziertes Rind:
    ein Rind, das mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit positivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist und
    1. das längstens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit positivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist,
    2. bei dem eine Wiederholungsuntersuchung nach Buchstabe a unterblieben ist oder
    3. das an Mucosal Disease erkrankt ist,

sowie die Nachkommen eines Rindes nach den Buchstaben a bis c.

§ 2 Impfungen

(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion

  1. anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder
  2. verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.

(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe

  1. der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern,
  2. des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie
  3. des verwendeten Impfstoffes

einzutragen.

§ 3 Untersuchungen

(1) Der Tierhalter hat alle Rinder,

  1. die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Bestand geboren worden sind, bis zur Vollendung des ersten Lebensmonats oder
  2. die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor dem Verbringen

mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass der untersuchenden Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohrmarkennummer des zu untersuchenden Rindes sowie das Datum der Probenahme mit der Übersendung der jeweiligen Probe mitgeteilt wird. Satz 2 gilt nicht im Hinblick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probenahme, soweit Ohrgewebeproben untersucht werden sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen worden sind.

(2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind oder einem von diesem geborenen Rind vor dem 1. Januar 2011 eine Untersuchung auf BVDV mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode entspricht.

(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

  1. die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen,
  2. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist,
  3. für die Untersuchung eine in der amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und
  4. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.

Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete Rinder, Aborte und Totgeburten entsprechend. Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

  1. anordnen, dass nicht gegen BVDV geimpfte Rinder im Alter von über sechs Monaten serologisch nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersucht werden, wobei sie die Anzahl der zu untersuchenden Rinder so festlegt, dass BVDV mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von mindestens 20 vom Hundert festgestellt werden kann;
  2. in einem Bestand, in dem nicht gegen BVDV geimpft worden ist, eine milchserologische Untersuchung nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode anordnen.

(4) Ist bei einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 3 eine BVDV-Infektion festgestellt worden, so hat der Tierhalter das betroffene Rind unverzüglich töten zu lassen. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, dass das betroffene Rind abzusondern und längstens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV zu untersuchen ist, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten Rind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen lassen, dass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat der Tierhalter das Rind unverzüglich mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersuchen zu lassen.

(6) Der Tierhalter hat

  1. sicherzustellen, dass ihm die untersuchende Einrichtung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen 1 oder 3 bis 5 nach dessen Vorliegen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt,
  2. die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 der für die Anzeige nach § 28

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