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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

TierErzHaVerbG - Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen

Vom 8. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 57 vom 15.12.2008 S. 2394; 11.08.2010 S. 1160 10; 22.12.2011 S. 3044 11; 07.08.2013 S. 3154 13 13a; 31.08.2015 S. 1474 15, 15a; 18.07.2016 S. 1666 16; 30.06.2017 S. 2147 17; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.; 20.12.2022 S. 2752 22)
Gl.-Nr.: 7847-29



Überschrift geändert: 17

Siehe Fn. *

Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1 17
Zuständigkeiten

§ 1 Aufgabenübertragung 10 17

(1) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung

  1. des Artikels 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1 a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Einfuhr oder der Ausfuhr und
  2. des Artikels 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 3 und 4 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Überwachung der Bedingungen für eingeführte Erzeugnisse zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr.

Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1 obliegt der Bundesanstalt auch die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

(2) Im Übrigen obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Vorschriften der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Union den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Landesbehörden).

Abschnitt 2 17
Durchführung unionsrechtlicher Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen

§ 2 Eingriffsbefugnisse 10 17

(1) Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Behörde einen Verstoß gegen

  1. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, oder
  2. Artikel 3 Absatz 1 oder 1a der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakt,

fest, so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen. Die Behörde kann insbesondere

  1. ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis beschlagnahmen,
  2. anordnen, dass ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält , oder ein Robbenerzeugnis
    a) unverzüglich an den Ort der Herkunft zurückzubringen ist, oder
    b) zu vernichten ist, soweit ein Zurückbringen nach Buchstabe a nicht möglich ist.

(2) Die Befugnisse der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

Abschnitt 3 17
Haltungs- und Abgabeverbote in bestimmten Fällen

§ 3 Pelztiere 17

(1) Pelztiere im Sinne des Absatzes 2 dürfen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht gehalten oder gezüchtet werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit

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