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TierErzHaVerbG - Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen
Vom 8. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 57 vom 15.12.2008 S. 2394; 11.08.2010 S. 1160 10; 22.12.2011 S. 3044 11; 07.08.2013 S. 3154 13 13a; 31.08.2015 S. 1474 15, 15a; 18.07.2016 S. 1666 16; 30.06.2017 S. 2147 17; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.; 20.12.2022 S. 2752 22)
Gl.-Nr.: 7847-29
Überschrift geändert: 17
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1 17
Zuständigkeiten
(1) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung
Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1 obliegt der Bundesanstalt auch die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
(2) Im Übrigen obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Vorschriften der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Union den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Landesbehörden).
Abschnitt 2 17
Durchführung unionsrechtlicher Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen
(1) Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Behörde einen Verstoß gegen
fest, so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen. Die Behörde kann insbesondere
(2) Die Befugnisse der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Abschnitt 3 17
Haltungs- und Abgabeverbote in bestimmten Fällen
(1) Pelztiere im Sinne des Absatzes 2 dürfen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht gehalten oder gezüchtet werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit
(Stand: 05.02.2024)
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