Die Verordnung tritt gem. § 29 Satz 2 mit Ablauf des 10.2.2007 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 20 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 3, §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 28 bis 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Verordnung regelt ergänzend zu der Geflügelpest-Verordnung Schutzmaßnahmen im Falle des Verdachts des Ausbruchs oder des Ausbruchs der Geflügelpest in einem Geflügelbestand oder in einer sonstigen Vogelhaltung. Insoweit sind § 1, § 9 bis § 17, § 20 und § 21 der Geflügelpest-Verordnung, soweit die Geflügelpest betroffen ist, nicht anzuwenden. Die Geflügelpestschutzverordnung, die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung sowie die Geflügel-Aufstallungsverordnung bleiben unberührt.
hoch pathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 (Influenzavirus) durch Virus-, Antigen-, Genomnachweis (virologische Untersuchung),
andere als in Buchstabe a genannte Influenzaviren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von mehr als 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern
bei einem gehaltenen Vogel nachgewiesen worden ist;
Verdacht auf Geflügelpest, wenn das Ergebnis der virologischen und klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflügelpest nach Nummer 1 befürchten lässt.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
gehaltene Vögel: Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten;
Geflügel: alle Vögel, die
zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern,
zur Herstellung anderer Produkte,
zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder
im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung der in den Buchstaben a bis c genannten Vögel
in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere Vögel als das in Nummer 2 genannte Geflügel;
Federwild: freilebende Vogelarten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden;
Bruteier: Eier von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Wachteln, Laufvögeln, Enten und Gänsen, die zur Bebrütung bestimmt sind.
(1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung (Verdachtsbestand) ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Verdachtsbestand eine zusätzliche virologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere an. Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Satz 1 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Geflügelpest, so
ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel des Verdachtsbestands an und
führt epidemiologische Nachforschungen durch.
Diese Nachforschungen erstrecken sich auf
den Zeitraum, in dem das Influenzavirus bereits im Verdachtsbestand vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
die mögliche Eintragsquelle der Geflügelpest,
die Ermittlung anderer Bestände, aus denen gehaltene Vögel in den Verdachtsbestand oder aus dem Verdachtsbestand verbracht worden sind,
Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Eier, tierische Nebenprodukte, Futtermittel und alle sonstigen Gegenstände, mit denen das Influenzavirus in den oder aus dem Verdachtsbestand verschleppt worden sein kann.
Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung nach Satz 2 Nr. 1 absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die Sperre des Verdachtsbestands an.
(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbestands im Falle des Verdachts auf Geflügelpest
die gehaltenen Vögel sowie gehaltene Säugetiere nach Art und Rasse zu zählen und über das Ergebnis der Zählung Aufzeichnungen zu machen,
sämtliche gehaltenen Vögel des Bestands
in geschlossenen Ställen oder
unter einer überstehenden, dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung
einzustallen,
täglich Aufzeichnungen über
die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum sowie
bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige gehaltene Vögel, getrennt nach Art und Rasse
zu machen,
verendete oder getötete gehaltene Vögel so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können,
für das Verbringen verendeter oder getöteter gehaltener Vögel aus dem Bestand die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden darf,
an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
sicherzustellen, dass
der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur von ihm, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird,
Schuhwerk vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,
gehaltene Vögel weder in den noch aus dem Bestand verbracht werden,
sicherzustellen, dass
Fleisch und Eier von gehaltenen Vögeln,
Futtermittel, Einstreu und Dung,
sonstige Gegenstände und Abfälle, die das Influenzavirus übertragen können,
nicht aus dem Bestand verbracht werden.
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbestand Absatz 2 sowie zusätzlich, dass
Fahrzeuge nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Bestand gefahren werden dürfen,
Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des Bestands nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(4) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass im Verdachtsbestand
eine Reinigung und Desinfektion
der Ställe, in denen Geflügel gehalten worden ist, und ihrer unmittelbaren Umgebung sowie der Flächen, auf denen Geflügel Auslauf hatte,
der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,
der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel transportiert worden sind,
nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären
Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 10 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung,
eine Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung
durchgeführt wird.
(5) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung
Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 2 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen,
Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen, soweit es sich um eine nicht gewerbsmäßige Haltung in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Arten handelt.
Bei der Risikobewertung nach Satz 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:
Entfernung des Verdachtsbestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere zu einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten;
Lage des Verdachtsbestands in Gebieten mit einer hohen Geflügeldichte;
häufiges Verbringen von Vögeln, häufiger Personen- und Fahrzeugverkehr zwischen Vogelhaltungen sowie sonstige Kontakte zwischen Vogelhaltungen.
Ferner kann sie, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 8 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3, für das Verbringen von Eiern genehmigen
unmittelbar zu einem Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Kapitel II Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Eier dort nach Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung behandelt werden,
zur unschädlichen Beseitigung.
Eine Genehmigung nach Satz 3 Nr. 1 darf nur unter Berücksichtigung der Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 2005/94/EG erteilt werden.
Die zuständige Behörde kann, soweit die Seuchenlage dies erfordert, für weitere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen Maßnahmen nach § 3 anordnen, insbesondere wenn für die Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn gehaltene Vögel aus einem Verdachtsbestand eingestellt worden sind.
(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für längstens 72 Stunden
um den Verdachtsbestand eine Überwachungszone festlegen und für innerhalb der Überwachungszone gelegene Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 bis 5 anordnen,
anordnen, dass
gehaltene Vögel und Eier, die das Influenzavirus verschleppen können, aus der Überwachungszone nicht verbracht werden dürfen,
bestimmte Verkehrswege in der Überwachungszone für den Verkehr mit gehaltenen Vögeln, von diesen gewonnenen Erzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten von Geflügel gesperrt werden.
(2) Die Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, wenn
der Verdachtsbestand in einem Gebiet mit einem Radius von 1.000 Metern um diesen Bestand gelegen ist, in dem sich auf den Quadratkilometer berechnet mindestens 20.000 Stück Geflügel befinden, oder in einem Gebiet mit einem Radius von 3.000 Metern um diesen Bestand gelegen ist, in dem sich auf den Quadratkilometer berechnet mindestens 6.500 Stück Geflügel befinden,
regelmäßige Kontakte von Personen und Tieren mit gehaltenen Vögeln stattgefunden haben oder stattfinden,
Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen oder unzulängliche Informationen über die möglichen Ursachen des Verdachts oder die Übertragungswege des Influenzavirus vorliegen.
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand oder in eine sonstige Vogelhaltung (Seuchenbestand) öffentlich bekannt.
(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest in einem Bestand amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbestand
die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 2 getöteten und unschädlich beseitigten gehaltenen Vögel,
die unschädliche Beseitigung von
Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
vorhandenen tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln,
die Reinigung und Desinfektion
der Ställe und sonstigen Standorte, in oder an denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,
der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,
der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel befördert worden sind,
die Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,
(aufgehoben)
für den Fall, dass in dem betroffenen Betrieb oder Betriebsteil auch Schweine gehalten werden, eine virologische Untersuchung der Schweine auf das Vorhandensein des Influenzavirus
an. Bevor die Untersuchungsergebnisse vorliegen, dürfen im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 6 keine Schweine aus dem Bestand verbracht werden. Ist bei einem Schwein durch virologische Untersuchung Influenzavirus nachgewiesen worden, dürfen Schweine aus dem betroffenen Betrieb oder Betriebsteil nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte oder in einen anderen Bestand verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das Influenzavirus nicht verbreitet wird. Die zuständige Behörde kann die Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine des Bestands anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbestands über die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 hinaus
an den Zufahrten und Eingängen des Bestands Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Geflügelpest - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen und,
soweit er Hunde und Katzen hält, sicherzustellen, dass diese nicht frei umherlaufen.
(3) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen durch über den Verbleib von
gehaltenen Vögeln, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern geschlüpft und aus dem Seuchenbestand verbracht worden sind,
Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln, soweit die tierischen Nebenprodukte oder die Futtermittel in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem Seuchenbestand verbracht worden ist oder verbracht worden sind.
Sie unterrichtet die für den Ort des Verbleibs der Vögel, Erzeugnisse oder sonstigen Gegenstände nach Satz 1 zuständige Behörde über den Verbleib. Diese ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 2 mitgeteilten Vögel, Erzeugnisse und sonstigen Gegenstände an.
(4) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 für vom Aussterben bedrohte Geflügelrassen oder von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten genehmigen. § 3 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Geflügelpest aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese Bestände (Kontaktbestände) die behördliche Beobachtung an.
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbestände
ordnet die zuständige Behörde eine klinische Untersuchung an,
kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
eine virologische und serologische Untersuchung,
unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel des Bestands anordnen,
(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des Absatzes 2, bei einem Ausbruch der Geflügelpest in einem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung, einer nicht gewerbsmäßigen Vogelhaltung, einem Zoofachgeschäft, einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der vom Aussterben bedrohtes Geflügel oder vom Aussterben bedrohte in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten gehalten werden, Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und, soweit Eier betroffen sind, von § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, genehmigen, soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsorgung und Fütterung so vollständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des Influenzavirus ausgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Geflügelpest entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 2 genehmigen kann.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass
die gehaltenen Vögel
in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden,
mindestens wöchentlich klinisch tierärztlich und zweiwöchentlich virologisch untersucht werden,
in einen anderen Bestand im Inland oder zur Schlachtung nur verbracht werden, wenn die Untersuchungen nach Buchstabe b mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest durchgeführt worden sind,
Eier unmittelbar zu einem Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang II Kapitel II Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und die Eier dort nach Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c gilt für das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat entsprechend, soweit die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat. Die virologischen Untersuchungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b sind an Proben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des Influenzavirus erforderlich ist, anordnen, dass
Untersuchungen in einem kürzeren als dem in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Untersuchungsabstand durchzuführen sind,
die gehaltenen Vögel serologisch auf Antikörper gegen das Influenzavirus zu untersuchen sind und das Ergebnis der Untersuchung der zuständigen Behörde mitzuteilen ist,
weitere Tiere eines Bestands zu untersuchen sind.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 6 Nr. 2 sind die Untersuchungen jeweils an Proben von 15 Vögeln je Bestand durchzuführen. Werden weniger als 15 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen teilen der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage für eine Genehmigung nach Absatz 1 sein können, spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, im Falle einer späteren Inbetriebnahme, spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Einrichtung mit. Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) unverzüglich eine nach Absatz 1 erteilte Ausnahmegenehmigung mit.
(1) Bei Seuchenbeständen mit gesonderten Betriebsabteilungen kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsabteilungen Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 genehmigen.
(2) Ausnahmen nach Absatz 1 dürfen nur genehmigt werden, soweit die einzelnen Betriebsabteilungen auf Grund ihrer räumlichen und baulichen Anordnung, ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsorgung und Fütterung so vollständig voneinander getrennt sind, dass eine Verbreitung des Seuchenerregers ausgeschlossen werden kann.
(3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium unverzüglich eine nach Absatz 1 erteilte Ausnahmegenehmigung mit.
(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Bei der Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrbezirks absehen, soweit
der Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung, einer nicht gewerbsmäßigen Vogelhaltung, einem Zoofachgeschäft, einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der vom Aussterben bedrohtes Geflügel oder vom Aussterben bedrohte in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten gehalten werden, amtlich festgestellt worden ist und
Gründe der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Geflügelpest - Sperrbezirk" gut sichtbar an,
führt in den im Sperrbezirk gelegenen Vogelhaltungen
Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln durch,
innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks eine klinische Untersuchung durch,
ordnet für die in dem Sperrbezirk gelegenen Vogelhaltungen die Aufstallung der gehaltenen Vögel
in geschlossenen Ställen oder
unter einer überstehenden, dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung an,
kann für die im Sperrbezirk gelegenen Vogelhaltungen serologische oder virologische Untersuchungen anordnen,
kann die Tötung im Sperrbezirk gehaltener Vögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Halter der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl
der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und
der verendeten gehaltenen Vögel anderer Arten
sowie jede Änderung anzuzeigen.
(5) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 12 bis 14, für den Sperrbezirk Folgendes:
Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Betrieb mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.
Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Federwild und von Federwild stammende Erzeugnisse, Eier, tierische Nebenprodukte von Geflügel sowie Futtermittel dürfen weder in eine noch aus einer Vogelhaltung verbracht werden.
Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit gehaltenen Vögeln ist verboten.
Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper nicht befördert werden.
Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.
§ 8b Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 der Geflügelpest-Verordnung gilt unabhängig von der Größe eines Bestands sowie für Halter von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten entsprechend.
Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird. Ferner gilt Satz 1 Nr. 5 nicht, soweit
das frische Fleisch von Geflügel von außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und von frischem Fleisch von Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden ist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder
das frische Fleisch von Geflügel vor dem 21. Tag der mutmaßlichen Einschleppung des Influenzavirus in den Seuchenbestand gewonnen und von frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert worden ist, das nach diesem Zeitpunkt gewonnen worden ist.
§ 12 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, zur unmittelbaren Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit
die zuständige Behörde innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand zur Schlachtung eine klinische Untersuchung des Geflügels mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest durchgeführt hat und
sichergestellt ist, dass
die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,
das Geflügel in einem verplombten Transportfahrzeug befördert wird,
das Geflügel am Ende des Schlachttages geschlachtet wird und die zur Schlachtung benutzten Gegenstände anschließend unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden,
der amtliche Tierarzt eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführt,
das frische Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen wird und das frische Fleisch nicht innergemeinschaftlich oder in Drittländer verbracht wird und
das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch, das für andere Mitgliedstaaten oder Drittländer bestimmt ist, gewonnen, zubereitet, gelagert und befördert wird und nicht für Fleischzubereitungen verwendet wird, die für andere Mitgliedstaaten oder Drittländer bestimmt sind, es sei denn, das frische Fleisch wurde nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass das zur Schlachtung bestimmte Geflügel innerhalb von 36 Stunden vor dem Versand virologisch zu untersuchen ist, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, von außerhalb des Sperrbezirks in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Sperrbezirk, soweit sichergestellt ist, dass
das gewonnene frische Fleisch unverzüglich nach außerhalb des Sperrbezirks befördert wird,
die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,
das von außerhalb des Sperrbezirks stammende Geflügel getrennt von gehaltenen Vögeln aus dem Sperrbezirk gehalten und geschlachtet wird,
das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch von Geflügel aus dem Sperrbezirk verarbeitet, gelagert und befördert wird und
die tierischen Nebenprodukte unverzüglich unschädlich beseitigt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 für das Verbringen von Legehennen aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland genehmigen, soweit
die gehaltenen Vögel des Bestands
von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest und
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch oder virologisch mit negativem Ergebnis auf Influenzavirus untersucht worden sind,
sichergestellt ist, dass
die Legehennen in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug befördert werden,
der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und
die Legehennen für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 für das Verbringen von Eintagsküken aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass
die Eintagsküken in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug befördert werden,
der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und
die Eintagsküken für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben.
(5) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 für das Verbringen von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken von außerhalb des Sperrbezirks in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Sperrbezirk in Kontakt gekommen sind.
§ 13 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen
aus einem Bestand im Inland in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei oder eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung im Sperrbezirk,
aus einem Bestand im Sperrbezirk in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland, soweit
der Elterntierbestand, aus dem die Bruteier stammen, klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden ist und
sichergestellt ist, dass aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der Beförderung desinfiziert werden, bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist, cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug befördert werden und dd) die Brüterei amtlich überwacht wird.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 für das Verbringen von Konsumeiern genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier
in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,
in einen Eiproduktebetrieb nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder
zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbracht
werden.
§ 14 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für frisches Fleisch von Federwild
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 für das Verbringen von frischem Fleisch von Federwild sowie aus diesem Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen genehmigen, soweit das Fleisch, das Hackfleisch, das Separatorenfleisch, die Fleischzubereitungen oder die Fleischerzeugnisse mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG oder nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2005 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83) versehen worden ist oder sind.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von
frischem Fleisch von Federwild, das außerhalb des Sperrbezirks gewonnen, im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 untersucht worden ist,
Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Federwild aus dem Sperrbezirk, die nach Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden sind,
Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, das oder die unter Nummer 1 genanntes Fleisch enthält
oder enthalten und im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt V oder VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind.
§ 15 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des Anhangs V, des Anhangs VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an die Verarbeitung erfüllen,
von Geflügel oder Federwild stammende unbehandelte Federn oder Federteile, die die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an das Inverkehrbringen erfüllen, aus dem Sperrbezirk,
von Geflügel oder Federwild stammende Federn und Federteile, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung des Influenzavirus gewährleistenden Verfahrens behandelt worden sind, aus dem Sperrbezirk,
tierische Nebenprodukte
zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder
in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der Schlachtung nach § 12 Abs. 1 oder 2 angefallen sind,
Gülle oder Einstreu zur Behandlung in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbracht werden. Unbehandelte Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 2 und Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sein, aus dem im Hinblick auf Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 unter der Nummer 6.1 hervorgeht, dass diese einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet. Satz 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.
§ 16 Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
Transportfahrzeuge, mit denen
gehaltene Vögel nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder Abs. 4 Nr. 1, frisches Fleisch nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder Bruteier nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc befördert worden ist oder sind,
frisches Fleisch von Federwild sowie aus diesem Fleisch hergestelltes Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse nach § 14 Abs. 1 oder tierische Nebenprodukte nach § 15 Satz 1 verbracht worden ist oder sind, sind unverzüglich nach jeder Beförderung oder jedem Verbringen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen oder zu desinfizieren.
§ 17 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
(2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Geflügelpest - Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an.
(3) § 11 Abs. 2, 3 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 4 und 5 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 18 und 19, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:
Geflügel, frisches Fleisch von Federwild und von Federwild stammende Erzeugnisse, Eier und tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Geflügelbestand im Beobachtungsgebiet verbracht werden.
Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen dürfen nur mit Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden.
Die Schutzkleidung oder die Einwegkleidung ist nach Verlassen des Bestands oder der sonstigen Vogelhaltung abzulegen.
Der Halter der Vögel hat die Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich reinigen und desinfizieren und die Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigen zu lassen.
Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Betrieb mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.
Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildbestands dürfen nicht frei gelassen werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.
§ 18 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung für gehaltene Vögel
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel von außerhalb des Beobachtungsgebiets zur unmittelbaren Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Beobachtungsgebiet, soweit das gewonnene frische Fleisch unverzüglich aus dem Beobachtungsgebiet verbracht wird.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
Geflügel, soweit sichergestellt ist, dass das Geflügel
von der zuständigen Behörde innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand zur Schlachtung klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht wird,
in verplombten Transportfahrzeugen befördert wird und
innerhalb des Beobachtungsgebiets unter behördlicher Überwachung sowie in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte verbracht wird,
Legehennen, soweit sichergestellt ist, dass die Legehennen in einen Bestand im Inland verbracht werden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird und
der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und
die Legehennen für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben,
Eintagsküken, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken
aus einem Bestand im Beobachtungsgebiet in einen Bestand im Inland verbracht werden, der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und die Eintagsküken für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben oder
aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets stammen, und die Eintagsküken oder Bruteier nicht mit Eintagsküken oder Bruteiern aus dem Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in Berührung gekommen sind.
§ 19 Sonstige Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
Bruteiern, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier
innerhalb des Beobachtungsgebiets unter amtlicher Überwachung und in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland verbracht werden,
vor dem Verbringen desinfiziert werden und die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,
Konsumeiern, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier
in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,
in einen Eiproduktebetrieb nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder
unschädlich beseitigt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Bruteiern in eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung genehmigen.
(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen gilt § 14, für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 15 entsprechend.
§ 20 Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone
(1) Im Falle des Ausbruchs der Geflügelpest legt die zuständige Behörde zusätzlich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet eine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem Radius von höchstens 13 Kilometern fest. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde unter Beachtung des § 11 Abs. 1 Satz 2 die Kontrollzone auf bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von 13 Kilometern ausdehnen, soweit dies
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu der Kontrollzone Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Geflügelpest - Kontrollzone" gut sichtbar an.
(3) In der Kontrollzone dürfen für die Dauer von
15 Tagen nach deren Festlegung Geflügel, ausgenommen Eintagsküken,
30 Tagen nach deren Festlegung
Eintagsküken und Bruteier,
in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten und
frisches Fleisch von Federwild und tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln und von Federwild
aus einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung nicht verbracht werden. In der Kontrollzone dürfen ferner für die Dauer von 30 Tagen nach deren Festlegung
gehaltene Vögel und Bruteier in einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung,
frisches Fleisch von Federwild und tierische Nebenprodukte in einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung
nicht verbracht werden. Satz 2 gilt nicht für Bruteier, frisches Fleisch von Federwild oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbezirks nach § 11 Abs. 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 17 Abs. 1 oder einer Kontrollzone nach Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden sind und sich zu keiner Zeit in einem dieser Gebiete befunden haben.
(4) Liegt ein Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk nach § 11 Abs. 1, in einem Beobachtungsgebiet nach § 17 Abs. 1 oder in einer Kontrollzone nach Absatz 1 als auch in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach § 4 Abs. 1 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung, sind die jeweils strengeren Schutzmaßnahmen anzuwenden.
§ 21 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung für gehaltene Vögel
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel oder sonstigen gehaltenen Vögeln, ausgenommen Eintagsküken,
aus einem Bestand in der Kontrollzone zur unmittelbaren Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,
aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen Bestand im Inland, der amtlich überwacht wird, und soweit sichergestellt ist, dass das Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleibt,
von außerhalb der Kontrollzone zur unmittelbaren Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,
von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Geflügel haltenden Bestand.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder Satz 2 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken aus einer Brüterei
in der Kontrollzone in einen amtlich überwachten Bestand im Inland,
in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die die Anforderungen des § 22 Abs. 1 erfüllen,
in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier von außerhalb des Sperrbezirks, des Beobachtungsgebiets oder der Kontrollzone stammen und die Bruteier in desinfizierten Behältnissen befördert worden sind,
von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Geflügel haltenden Bestand.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Eintagsküken beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: "Die Sendung erfüllt die Hygienebestimmungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission."
§ 22 Sonstige Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen für das Verbringen von Bruteiern
aus einem Betrieb in der Kontrollzone in eine Brüterei
im Inland oder
in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, soweit die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zugestimmt hat,
in einen Mitgliedstaat oder ein Drittland, soweit
die Bruteier in einem Betrieb in der Kontrollzone erzeugt worden sind, in dem serologische Stichprobenuntersuchungen des Geflügels durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen und
die Rückverfolgbarkeit der Bruteier zu diesem Betrieb sichergestellt ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: "Die Sendung erfüllt die Hygienebestimmungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission."
(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Federwild gilt § 14, für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 15 entsprechend.
Eine Genehmigung nach § 12 bis § 14, § 18, § 19, § 21 und § 22 darf nur
auf der Grundlage einer Risikobewertung der zuständigen Behörde erteilt werden und
soweit sichergestellt ist, dass
die Gesundheit von Vögeln und
die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die die von Vögeln gewonnenen Erzeugnisse beim Inverkehrbringen, beim innergemeinschaftlichen Verbringen und bei der Ausfuhr erfüllen müssen, nicht beeinträchtigt werden.
§ 24 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend § 11, § 17 und § 20 einen Sperrbezirk, ein Beobachtungsgebiet und eine Kontrollzone fest.
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn
die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen ist oder
sich der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, wenn
die gehaltenen Vögel
des Seuchenbestands verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 und des § 9 Abs. 1 Satz 1, im Abstand von mindestens 21 Tagen jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf Influenzavirus durchgeführt worden ist,
eine Grobreinigung und Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG, eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG und eine Schadnagerbekämpfung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und
im Falle der Nummer 1 Buchstabe a
im Sperrbezirk frühestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 gehaltene Vögel nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf Influenzavirus untersucht worden sind,
im Beobachtungsgebiet frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 gehaltene Vögel nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf Influenzavirus untersucht worden sind.
Nach Ablauf von 21 Tagen gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an das Beobachtungsgebiet nach § 17 bis § 19 entsprechend. Mit der Aufhebung der Maßnahmen im Beobachtungsgebiet gelten auch die Maßnahmen in der Kontrollzone als aufgehoben.
Die Proben nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b sind mittels Rachentupfer oder Kloaktentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.
(3) Der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als unbegründet, wenn der Verdacht auf Grund einer virologischen Untersuchung nicht bestätigt werden konnte.
(1) Bestände oder sonstige Vogelhaltungen, in denen nach einem Ausbruch der Geflügelpest auf Anordnung der zuständigen Behörde gehaltene Vögel getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, mit Vögeln erst wiederbelegt werden, wenn die Geflügelpest nach § 25 Abs. 2 erloschen ist.
(2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der Tierhalter sicherzustellen, dass Vögel,
die innerhalb von 21 Tagen nach der Einstallung verenden, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Influenzavirus untersucht werden,
mindestens 21 Tage nach der Einstallung im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung verbleiben.
(3) Die nach Absatz 1 eingestallten Vögel sind von der zuständigen Behörde frühestens 15 Tage nach der Einstallung klinisch zu untersuchen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer mit einer Genehmigung nach
§ 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 3 oder § 10 Abs. 1 oder
§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, 3, 4 oder 5, § 13 Abs. 1 oder 2, § 14 Abs. 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3, § 18 Abs. 1 oder 2, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 22 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 24,
verbundenen vollziehbaren Auflage oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 oder 5 oder Abs. 4, § 4, § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 2, § 11 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 5 oder § 12 Abs. 1 Satz 2
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 3, einen dort genannten Vogel nicht einstallt,
§ 3 Abs. 2 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 3, einen verendeten oder getöteten Vogel nicht in der dort genannten Weise aufbewahrt,
§ 3 Abs. 2 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 3, eine Matte oder Bodenauflage nicht auslegt, nicht mit einem dort genannten Desinfektionsmittel tränkt oder nicht feucht hält,
§ 3 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 3, nicht sicherstellt, dass
ein Stall oder sonstiger Standort nur von den dort genannten Personen und nur mit Schutzkleidung betreten wird oder
Schutzkleidung gereinigt und desinfiziert oder Einwegkleidung in der dort genannten Weise beseitigt wird,
§ 3 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk gereinigt und desinfiziert wird,
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c oder Nr. 8, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 3, nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vogel, ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genannter Gegenstand nicht verbracht wird,
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 ein Fahrzeug oder ein Behältnis nicht reinigt oder nicht desinfiziert,
§ 7 Abs. 1 Satz 2 oder 3 ein Schwein verbringt,
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht anbringt,
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherlaufen,
§ 11 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder 4, § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 20 Abs. 3 Satz 1 oder 2 einen dort genannten Vogel, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genanntes tierisches Nebenprodukt oder einen dort genannten Gegenstand verbringt oder befördert,
§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 8b Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung nicht sicherstellt, dass Ein- oder Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind,
§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 8b Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung nicht sicherstellt, dass Ställe oder sonstige Standorte nur mit der dort genannten Kleidung betreten werden,
§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 8b Nr. 3 der Geflügelpest-Verordnung nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt oder Einwegkleidung in der dort genannten Weise beseitigt wird,
§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 8b Nr. 4 der Geflügelpest-Verordnung nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Gerätschaft, ein dort genannter Verladeplatz, ein dort genannter Stall oder eine dort genannte Einrichtung gereinigt oder desinfiziert wird,
§ 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung betritt oder
§ 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder desinfiziert oder Einwegkleidung nicht in der dort genannten Weise beseitigt.
Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz AT11 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1451), wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10. Februar 2007 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
ENDE
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(Stand: 10.12.2020)
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