Die zuständige Behörde kann über § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Kontaktbetrieben anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen
(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die serologische und virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildschweine an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.
(2) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
im Falle der Schweinepest "Schweinepest bei Wildschweinen - Gefährdeter Bezirk",
im Falle der Afrikanischen Schweinepest "Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen - Gefährdeter Bezirk"
gut sichtbar an.
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk
der zuständigen Behörde unverzüglich
die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine
anzuzeigen,
die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,
geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten,
verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch oder virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Folgendes:
Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.
Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden.
Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.
Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildschweine sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden.
Frisches Wildschweinefleisch oder ein Fleischerzeugnis aus frischem Wildschweinefleisch, das Wildschweinefleisch von im gefährdeten Bezirk erlegten Tieren enthält, darf aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden.
Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden.
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen
von Absatz 5 Nummer 2
für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk
in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind, oder
unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,
für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit
die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen bei den zu verbringenden Schweinen eine virologische Stichprobenuntersuchung durchgeführt worden ist, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert bei den zu verbringenden Schweinen Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest festzustellen, und
sichergestellt ist, dass aa) die Schweine von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb ergibt, bb) die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und cc) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wird,
oder
für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden und sichergestellt ist, dass der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe der Schlachtstätte angezeigt wird;
von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von frischem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeugnissen aus frischem Wildschweinefleisch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit
die Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen worden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf klassische Schweinepest untersucht worden sind und
die zuständige Behörde des Bestimmungsortes vorab ihre Zustimmung erteilt hat.
Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand der Schweine nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor Beginn des Versands mit.
(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse
Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen einschließlich der Verpflichtung der Jagdaus-übungsberechtigten zur Mitwirkung und
die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit Wildschweinen in Berührung kommen können,
anordnen.
(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest durch Wildschweine verbreitet wird und ist eine Einschleppung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, kann die zuständige Behörde geeignete jagdliche Maßnahmen zur verstärkten Bejagung auch in diesem Gebiet anordnen.
Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, für den gefährdeten Bezirk oder für ein bestimmtes Gebiet innerhalb des gefährdeten Bezirks die Durchführung von Notimpfungen gegen Schweinepest bei Wildschweinen anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste Landesbehörde einen Notimpfplan, der insbesondere Angaben enthält über die Seuchensituation, das Impfgebiet, die voraussichtliche Zahl der zu impfenden Wildschweine, das Impfverfahren einschließlich Maßnahmen zur Impfung von Jungtieren, die Dauer der Impfmaßnahmen, die Wirksamkeit des zu verwendenden Impfstoffs, Maßnahmen zur Vermeidung einer Ausbreitung des Impfvirus, zur Reduzierung der Jungtiere und zur Überprüfung der Ergebnisse durch die zuständige Behörde. Im Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 ist der Jagdaus-übungsberechtigte zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung verpflichtet.
§ 14c Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest
(1) Zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes:
Jagdausübungsberechtigte haben
jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen;
von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch die zuständige Behörde festgelegten Wildsammel- oder Annahmestelle zuzuführen;
dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
jedes verendet aufgefundene Wildschwein unverzüglich unter Angabe des Fundorts der zuständigen Behörde anzuzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zuzuleiten; Buchstabe a gilt entsprechend.
Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unschädlich zu beseitigen ist.
Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest auf Grund eines virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an; sie ordnet die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können.
Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologischer Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anordnen.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen.
(2) Zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zuleiten und
verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe des Fundorts der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zuleiten.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, sofern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Untersuchungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/89/EG,
im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG
in der jeweils geltenden Fassung vor.
§ 14e Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Mitgliedstaat
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 14a bis 14d an.
(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest in einer Schlachtstätte oder in einem Transportmittel ordnet die zuständige Behörde eine klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Schweine sowie epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie
die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der in der Schlachtstätte oder dem Transportmittel befindlichen Schweine,
die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der Schlachtstätte geschlachteten Schweine,
die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, Entwesung der Schlachtstätte sowie des Transportmittels nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und
nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der Schweinepest,
nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG im Falle der Afrikanischen Schweinepest
anordnen.
(2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte oder in einem Transportmittel befinden, der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen an.
(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 dürfen erneut Schweine in die Schlachtstätte oder in das Transportmittel verbracht werden.
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und Rohstoffe bereits geschlachteter Schweine, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Abschnitt 4 Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung von Betrieben
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest bei Hausschweinen oder die Afrikanische Schweinepest erloschen ist, wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen oder Afrikanische Schweinepest sich als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als erloschen, wenn
alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den Schweinen der nicht betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen innerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine aus der betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind oder
im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine in der betroffenen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind,
eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG und eine Schadnagerbekämpfung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und
im Falle der Nummer 1 Buchstabe a, ausgenommen bei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1, im Rahmen von Untersuchungen
im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind,
im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind.
(2a) Die zuständige Behörde hebt in einem Impfgebiet angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn alle Schweine in Betrieben, in denen Schweine geimpft worden sind,
entweder geschlachtet und das Fleisch nach Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG gekennzeichnet oder nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 80/215/EWG behandelt worden ist oder
getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG durchgeführt worden ist.
(3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen gilt als beseitigt, wenn
die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen des Betriebs innerhalb von 40 Tagen nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Schweine keine Anzeichen festgestellt wurden, die auf Schweinepest hinweisen, oder
dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Untersuchung ausgeräumt werden konnte.
(4) Die Afrikanische Schweinepest bei Hausschweinen gilt als erloschen, wenn
alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den Schweinen der nicht betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen innerhalb von 45 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine aus der betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind oder
im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb von 45 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine in der betroffenen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind,
eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/60/EG, eine Schadnagerbekämpfung und, soweit erforderlich, eine Entwesung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind, und
im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2
im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind.
Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nr. 3
im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und
im Beobachtungsgebiet auf mindestens 20 Tage
verkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich angeordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen werden kann.
(5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung des gefährdeten Bezirks vorbehaltlich des Satzes 2 frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen auf. Sind in einem nach Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2001/89/EG oder nach Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk vorgesehen, hebt die zuständige Behörde die Festlegung des gefährdeten Bezirks mit der Maßgabe auf, dass § 14c in dem Gebiet, das als gefährdeter Bezirk festgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest anzuwenden ist. Die zuständige Behörde kann, auch nach der Aufhebung der Festlegung des gefährdeten Bezirks, den in Satz 2 genannten Zeitraum in Abhängigkeit von der Seuchensituation um bis zu sechs Monate verlängern.
(1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde die Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die Schweinepest nach § 24 Abs. 2 als erloschen gilt.
(2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Schweinepest unterliegen,
frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch und stichprobenweise serologisch auf Schweinepest untersucht werden,
im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vorliegen.
(3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzustellen, dass
im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt werden, die
mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Schweinepestvirus untersucht worden sind oder die aus Betrieben stammen, die keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Schweinepest unterliegen,
über den gesamten Betrieb verteilt werden,
frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung klinisch und stichprobenweise serologisch auf Schweinepest untersucht werden,
im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung vorliegen und
eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativbefunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.
(4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde die Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 5 und 6 mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Abs. 4 als erloschen gilt. Betriebe, in denen die Afrikanische Schweinepest durch Zecken der Art Ornithodorus erraticus verursacht worden ist, dürfen frühestens sechs Jahre nach dem Zeitpunkt, ab dem die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Abs. 4 als erloschen gilt, wiederbelegt werden, es sei denn, die Zecken konnten vor Ablauf der sechs Jahre vollständig getilgt werden.
(5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest unterliegen,
frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichprobenweise serologisch auf Afrikanische Schweinepest untersucht werden,
im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vorliegen.
(6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzustellen, dass
im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt werden, die
mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind oder die aus Betrieben stammen, die keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest unterliegen,
über den gesamten Betrieb verteilt werden,
frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung stichprobenweise serologisch auf Afrikanische Schweinepest untersucht werden,
im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung vorliegen und
eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativbefunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.
(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in denen die Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erfolgt.
(1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist, dürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn
alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
seit Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe der Anlage II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG mindestens zehn Tage vergangen sind.
(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und serologische Untersuchung der Schweine frühestens 40 Tage nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet sie an, dass bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 Schweine nicht aus dem Betrieb verbracht werden dürfen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer mit einer Genehmigung nach
§ 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 11 Abs. 4 Nr. 3 oder 7, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 1 Satz 1 oder 3 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, oder § 14a Absatz. 6 Satz 1 oder Absatz 7,
§ 4 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,
§ 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, oder
§ 24a Abs. 7 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 5 Satz 1,
§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 11c Satz 1, §§ 11d, 12 Abs. 1 oder 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, §§ 14, 14a Abs. 1 oder 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 4 oder Abs. 8 Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Satz 2 oder Abs. 2, §§ 14e, 23 Abs. 1 oder 2 oder § 24b Abs. 2 oder
§ 11 Abs. 4 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
entgegen
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder
ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, ein verendetes oder getötetes Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, die Genehmigung nicht einholt,
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, Matten oder Bodenauflagen nicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält,
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a oder b, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass Schweine, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,
entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, einen Betrieb betritt,
entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,
entgegen
§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,
§ 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2,
§ 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7,
§ 11a Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder c oder § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder 7 oder § 23 Absatz 3
ein dort genanntes Tier, Teile eines dort genannten Tieres, dort genanntes Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort genannten Gegenstand oder Abfall, verbringt.
entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht oder nicht richtig anbringt,
entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund oder eine Katze nicht einsperrt,
entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 4 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 2 eine Hausschlachtung vornimmt,
entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, ein Schwein besamt,
entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 5 Nr. 1 ein Schwein treibt oder transportiert,
entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durchführt oder mit Klauentieren handelt,
entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d Sperma, Eizellen oder Embryonen entnimmt,
entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht oder nicht richtig einrichtet,
entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 5 Futter, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlässt,
entgegen § 23 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines geschlachteten Schweins nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder
entgegen § 24a Abs. 1 oder 4 oder § 24b Abs. 1 einen Betrieb wiederbelegt.
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
(1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 sein können, spätestens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen.
(2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Verdachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete, gefährdete Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben bestehen, bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt. Auf Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete und gefährdete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Verdachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für Kontrollzonen geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke geltenden Vorschriften anzuwenden.
I. Anzahl der Tiere: ...................................................................................................... (in Worten)
II. Herkunft der Tiere: Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): .....................................................................
Die Tiere werden versandt von ....................................................................................... (vollständige Anschrift des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: ................................................................................................
III. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: ................................................................................................
Die Tiere werden versandt nach ......................................................................................................... (Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: .........................................................................................................
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliches Kennzeichen
Geschlecht
Rasse
Alter (Monate)
V. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a der Schweinepest-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in ............................................................... am ......................................................
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)1
..................................................................... (Unterschrift des beamteten Tierarztes)
..................................................................... (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
_____________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:
Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5),
Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27).
ENDE
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