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Regelwerk

TierKBAnstV - Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung
Verordnung über Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen *

Fassung vom 21. Dezember 2001
(BGBl. I Nr. 77 vom 31.12.2001 S. 4193; 28.01.2004 S. 82aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7831-8-1



Nachfolgeregelung: "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz"

I. Tierkörperbeseitigungsanstalten

1. Einrichtung

§ 1

Zu den Anlagen einer Tierkörperbeseitigungsanstalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes gehören die Gebäude, in denen Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse durch Behandlung unschädlich gemacht werden, die übrigen dem Betrieb der Tierkörperbeseitigungsanstalt dienenden Gebäude und festen Einrichtungen sowie das dazugehörende Gelände; ausgenommen hiervon ist ein außerhalb der Einfriedigung liegendes Verwaltungsgebäude.

§ 2

(1) Die Tierkörperbeseitigungsanstalt muss so eingefriedigt sein, dass Unbefugte nicht hineingelangen können. Sie darf nur durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden können.

(2) An den Eingängen und Ausgängen der Tierkörperbeseitigungsanstalt müssen ein Durchfahrbecken oder eine gleich wirksame Einrichtung zur Desinfektion der Räder von Fahrzeugen und eine Einrichtung zur Desinfektion des Schuhzeugs von Personen vorhanden sein. Die Desinfektionseinrichtungen müssen so angelegt und bemessen sein, dass die Reifen der Fahrzeuge bei der Durchfahrt voll benetzt werden und die Einrichtungen nicht umfahren oder umgangen werden können. Ist innerhalb der Tierkörperbeseitigungsanstalt das Gelände, das die unreine Seite des Behandlungsgebäudes ( § 3 Abs. 1) umgibt, durch geeignete Einrichtungen von dem übrigen Gelände abgetrennt, gelten Satz 1 und 2 nur für die Eingänge und Ausgänge dieses Geländeteils.

(3) Auf dem Gelände der Tierkörperbeseitigungsanstalt müssen alle Verkehrswege befestigt und desinfizierbar sein. Auf dem der unreinen Seite des Behandlungsgebäudes zugehörigen Geländeteil müssen ein Fahrzeugwaschplatz und eine Dunggrube vorhanden sein, die folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Der Boden des Fahrzeugwaschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet; unter Druck stehendes Wasser zur Reinigung muss vorhanden sein.
  2. Die Dunggrube muss aus drei Abteilungen bestehen; Boden und Wände müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.

Ein Fahrzeugwaschplatz muss nicht vorhanden sein, wenn die Fahrzeuge nach § 10 Abs. 3 im Rohmaterialraum gereinigt und desinfiziert werden können; eine Dunggrube muss nur vorhanden sein, sofern Magen- oder Darminhalt von Tierkörpern oder aus Tierkörperteilen gesammelt wird.

§ 3

(1) Das Gebäude, in dem Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse durch Behandlung unschädlich gemacht werden (Behandlungsgebäude), muss unterteilt sein in Räume und Einrichtungen, aus denen Erreger übertragbarer Krankheiten verschleppt werden können (unreine Seite), und Räume und Einrichtungen, die frei von Erregern übertragbarer Krankheiten bleiben müssen (reine Seite). Die unreine Seite und die reine Seite müssen durch eine geschlossene Wand vollständig voneinander getrennt und nur durch gesonderte Ein- und Ausgänge zu begehen oder zu befahren sein. In die Wand darf eine Einrichtung zur Einfüllung der Rohware eingelassen sein. Die zuständige Behörde kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen, wenn dies zur Verhütung besonderer Gefahren unumgänglich ist und andere Maßnahmen nicht durchführbar sind.

(2) Zur unreinen Seite gehören mindestens

ein Raum für die entladenen Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse sowie zum Zerlegen und Abhäuten der Tierkörper (Rohmaterialraum),

ein Häuteraum, sofern Tierkörper abgehäutet werden, ein Tierarztraum,

ein Raum zum Umkleiden, Waschen und für den Aufenthalt sowie eine Toilette.

Zur reinen Seite gehören mindestens

die Räume mit den Einrichtungen für das Unschädlichmachen der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse,

ein Umkleide- und Waschraum sowie eine Toilette und ein Aufenthaltsraum.

Sind weitere Räume vorhanden, so sind diese - entsprechend ihrer Nutzung - der unreinen oder reinen Seite zuzuordnen. Werden die erzeugten Produkte in dem Behandlungsgebäude gelagert, so müssen die hierfür bestimmten Räume auf der reinen Seite liegen. Werden die Produkte in getrennten Gebäuden oder festen Einrichtungen gelagert, so müssen die Gebäude oder Einrichtungen auf dem der reinen Seite des Behandlungsgebäudes zugehörigen Geländeteil liegen.

(3) Die Eingänge und Ausgänge müssen verschließbar sein. Auf der unreinen Seite müssen sie mit Einrichtungen zur Desinfektion versehen sein, die so angelegt und bemessen sind, dass sie nicht umgangen oder umfahren werden können und eine wirksame Desinfektion des Schuhzeugs von Personen und der Reifen von Fahrzeugen gewährleisten.

§ 4

(1) Zur unreinen und zur reinen Seite gehörende Räume ( § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2) müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können. Der Fußboden muss flüssigkeitsundurchlässig sein. Die Oberfläche der Wände und Türen muss aus glattem, abwaschfestem und desinfizierbarem Material bestehen. Die Entlüftung der unreinen Seite und die Belüftung der reinen Seite müssen so angelegt sein, dass Erreger übertragbarer Krankheiten nicht in die reine Seite gelangen können.

(2) Der Rohmaterialraum muss Einrichtungen zum Sammeln und Ableiten des Abwassers sowie für das Zerlegen von Tieren haben und ausreichend beleuchtet sein.

(3) Der Häuteraum muss unmittelbar an den Rohmaterialraum angrenzen und einen gesonderten Ausgang haben. Er muss so groß sein, dass die Häute in mehreren, voneinander getrennten Stapeln ausreichend lange gelagert werden können.

(4) Werden die in der unreinen Seite anfallenden Flüssigkeiten ( § 6 Abs. 2 Satz 1) nicht zusammen mit den Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen behandelt, muss eine Einrichtung vorhanden sein, in der sie thermisch desinfiziert werden können.

(5) Die Räume oder festen Einrichtungen, in denen die erzeugten Produkte abgefüllt oder gelagert werden, müssen desinfizierbar sein.

2. Betrieb

§ 5

(1) Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse sind mit thermischen Verfahren, bei denen Wärme indirekt zugeführt wird, zu behandeln. Sie sind

  1. auf Teile von einer Größe von höchstens 50 Millimeter zu zerkleinern,
  2. bis zum Zerfall der Weichteile zu erhitzen und anschließend
  3. mindestens 20 Minuten lang ununterbrochen bei einer Temperatur von mindestens 133 °C und einem mit gesättigtem Dampf erzeugtem Druck von mindestens 3 bar heiß zu halten.

Das Material ist während des ganzen Vorganges ständig zu durchmischen. Die Dauer des Heißhaltens, die Höhe der Temperatur und des Dampfdruckes sind fortlaufend zuverlässig nachweisbar zu messen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Blut, Borsten, Eier, Federn, Haare, Häute und Wolle, die gesondert in einem Verfahren so behandelt werden, dass der Grundsatz des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes gewahrt wird,
  2. ausgelassene Fette, die aus Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen von Wiederkäuern hergestellt und mit einem Verfahren behandelt werden, das mindestens die Anforderungen des Anhangs II der Entscheidung 1999/534/EG des Rates vom 19. Juli 1999 über Maßnahmen zum Schutz gegen die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bei der Verarbeitung bestimmter tierischer Abfälle und zur Änderung der Entscheidung 97/735/EG der Kommission (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) des Rates in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Blut, das von Tieren stammt, die klinische Anzeichen von für andere Tiere oder den Menschen ansteckenden Krankheiten zeigen. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für ausgelassene Fette, die als wenig gefährliche Stoffe nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51) gelten.

§ 5a

Nach der Behandlung nach § 5 Abs. 1 müssen ausgelassene Fette, die aus Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen von Wiederkäuern hergestellt worden und zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, so gereinigt werden, dass petrolätherunlösliche Verunreinigungen maximal 0,15 vom Hundert bezogen auf die Originalsubstanz nicht überschreiten.

§ 6

(1) Das angelieferte Rohmaterial darf nur im Rohmaterialraum oder in unmittelbar angrenzenden Annahmeräumen oder -einrichtungen abgeladen werden. Rohmaterial darf nicht im Freien gelagert werden.

(2) Die in der unreinen Seite, insbesondere bei der Zerlegung oder sonstigen Bearbeitung der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse im Rohmaterialraum, bei der Reinigung des Rohmaterialraumes und beim Reinigen der Fahrzeuge, anfallenden Flüssigkeiten, ausgenommen die durch die Toilette anfallenden Abwässer, sind entweder der Einrichtung zur thermischen Desinfektion zuzuführen und in dieser mindestens 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 100 °C heiß zu halten oder zusammen mit den Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen zu behandeln. Das Heißhalten in der Einrichtung ist fortlaufend mit selbstschreibenden Geräten zu messen. Auf dem Fahrzeugwaschplatz anfallende Flüssigkeiten sind chemisch oder thermisch zu desinfizieren.

(3) Wird der beim Zerlegen der Tierkörper oder Tierkörperteile anfallende Magen- oder Darminhalt nicht zusammen mit dem Rohmaterial behandelt, so ist er in der Dunggrube zu sammeln, mit dünner Kalkmilch zu übergießen und jeweils mindestens drei Wochen zu lagern.

(4) Die beim Abhäuten von Tierkörpern gewonnenen Häute sind unverzüglich und unmittelbar in den Häuteraum zu bringen und dort mit einem Gemisch aus 95 vom Hundert Gewichtsanteilen Salz und 5 vom Hundert Gewichtsanteilen Soda zu behandeln und jeweils mindestens acht Tage lang zu lagern. Die nach Satz 1 behandelten Häute dürfen nur zur Herstellung technischer Erzeugnisse und nur unmittelbar an solche Betriebe abgegeben werden, die nach § 4 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung bekannt gemacht sind.

§ 7

(1) Die erzeugten Produkte müssen so abgefüllt und gelagert werden, dass Erreger übertragbarer Krankheiten nicht in sie hineingelangen können.

(2) Die Produkte dürfen nur in geschlossene Fahrzeuge oder geschlossene oder verschließbare Behältnisse oder in erstmalig verwendete Umhüllungen abgefüllt werden.

§ 8

(1) Die Räume und Einrichtungen der Tierkörperbeseitigungsanstalt dürfen nur für den Zweck, für den sie bestimmt sind, benutzt werden. Gegenstände, die in der unreinen Seite bei der Behandlung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen benutzt werden, dürfen nicht in anderen Teilen der Tierkörperbeseitigungsanstalt benutzt werden. Andere in der unreinen Seite benutzte Gegenstände müssen vor einer Verwendung in anderen Teilen der Tierkörperbeseitigungsanstalt gereinigt und desinfiziert werden.

(2) Das Eindringen von Insekten, Nagetieren und Vögeln in die Räume des Behandlungsgebäudes muss in geeigneter Weise verhindert werden.

§ 9

In der Tierkörperbeseitigungsanstalt dürfen Tiere nicht gehalten werden, ausgenommen Wachhunde und Tiere, die aus tierseuchenrechtlichen Gründen zur amtlichen Beobachtung in die Tierkörperbeseitigungsanstalt verbracht werden.

3. Desinfektion und Schutzkleidung

§ 10

(1) Personen, die das Behandlungsgebäude nur vorübergehend betreten, müssen Schutzkleidung tragen. Vor Verlassen der unreinen Seite ist das Schuhzeug zu desinfizieren und die Schutzkleidung abzulegen. Personen, die in der Tierkörperbeseitigungsanstalt beschäftigt sind, müssen jeweils in der unreinen Seite oder der reinen Seite besondere, deutlich unterscheidbare Schutzkleidung und desinfizierbares Schuhzeug tragen. Vor Verlassen der unreinen oder der reinen Seite müssen die Personen die Schutzkleidung im Umkleideraum ablegen und das Schuhzeug wechseln, ferner müssen sie vor Verlassen der unreinen Seite Hände und Unterarme feucht reinigen und desinfizieren. Die Schutzkleidung ist regelmäßig in kurzen Abständen zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Die Desinfektionseinrichtungen an den Eingängen und Ausgängen der unreinen Seite müssen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel gefüllt oder durchtränkt sein. Bei Frostgefahr ist dem Desinfektionsmittel Salz beizumischen.

(3) Die Fahrzeuge und Behältnisse, in denen Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse befördert worden sind, müssen nach jeder Entladung im Rohmaterialraum gereinigt und vor oder unmittelbar nach Verlassen dieses Raumes desinfiziert werden. Wird die Reinigung und Desinfektion nicht nach Satz 1 durchgeführt, sind die Fahrzeuge und Behältnisse auf dem Fahrzeugwaschplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Der Rohmaterialraum und die beim Entladen, Zerlegen und Abhäuten verwendeten Geräte sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren, die übrigen Räume der unreinen Seite, mit Ausnahme des Häuteraumes, täglich zu reinigen und mindestens wöchentlich zu desinfizieren. Der Häuteraum ist nach Bedarf zu reinigen und zu desinfizieren.

(4) Die Reinigung und Desinfektion sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchzuführen.

(5) Soweit erforderlich, sind in der Tierkörperbeseitigungsanstalt Entwesungen durchzuführen.

§ 11

(1) Ist im Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigungsanstalt eine anzeigepflichtige Tierseuche amtlich festgestellt worden, müssen

  1. die Desinfektionseinrichtungen an den Eingängen und Ausgängen der Tierkörperbeseitigungsanstalt ( § 2 Abs. 2) mit einem wirksamen Desinfektionsmittel gefüllt oder durchtränkt sein; bei Frostgefahr ist dem Desinfektionsmittel Salz beizumischen,
  2. Personen, die die Tierkörperbeseitigungsanstalt betreten, desinfizierbares Schuhzeug anziehen und dieses vor Verlassen der Anstalt desinfizieren.

(2) § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn Art und Verlauf der Seuchen dies gestatten und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

4. Aufzeichnungen und Anzeigepflicht

§ 12

(1) Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt hat über die Menge des angelieferten Materials und bei abholungspflichtigen Tierkörpern auch über die Herkunft und die Tiergattung sowie über Art und Menge der erzeugten und abgegebenen Produkte Aufzeichnungen zu machen oder Belege oder andere Unterlagen zu sammeln. Sie sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

(2) Die Nachweise über die Behandlung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 und die Erhitzung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Der Inhaber oder sein Beauftragter hat im Falle eines ungewöhnlich hohen Anfalls toter Tierkörper aus einem Bestand der zuständigen Behörde darüber unverzüglich Anzeige zu machen.

4a. Eigenkontrollen

§ 12a

Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt hat eine betriebliche Eigenkontrolle sicherzustellen, nach der

  1. die im Betriebsablauf im Hinblick auf eine mögliche Tierseuchenverbreitung kritischen Stellen bestimmt und kontrolliert werden,
  2. aus den erzeugten Produkten in regelmäßigen Abständen repräsentative Proben entnommen, diese auf die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs II Kapitel III Nr. 1 und 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 50) in der jeweils geltenden Fassung untersucht werden,
  3. im Falle, dass eine Probe den Anforderungen des Anhangs II Kapitel III Nr. 1 oder 2 der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung nicht entspricht,
    1. die Ursachen hierfür ermittelt und
    2. die festgestellten Mängel unverzüglich abgestellt
      werden und
  4. die Ergebnisse der Kontrollen nach den Nummern 1 und 2 und der Untersuchungen nach Nummer 4 aufgezeichnet und zur Einsicht der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

5. Anzuwendende Verfahren

§ 13

(1) In einer Tierkörperbeseitigungsanstalt dürfen Verfahren nach § 5 Abs. 1 nur angewendet werden, wenn die zuständige Behörde die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen geprüft, nach dem in Anhang III der Entscheidung 1999/534/EG genannten Verfahren validiert und die Anwendung des Verfahrens genehmigt hat.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einzelfall zur Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren auf Antrag Ausnahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 zulassen, soweit Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung des § 5 Abs. 1 oder für eine Genehmigung nach Absatz 3 von Bedeutung sein können und dies mit dem Grundsatz des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und dem auf dem Gebiet der Tierkörperbeseitigung bestehenden Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die Ausnahmegenehmigung darf nur für die Dauer eines Jahres erteilt werden. Sie kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Versuchsergebnisse dies erfordern.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einzelfall genehmigen, dass ein anderes Verfahren als nach § 5 Abs. 1 angewendet wird, wenn dieses Verfahren nach Absatz 2 erprobt worden ist, sich dabei als zuverlässig und vergleichbar wirksam erwiesen hat und seine Anwendung mit dem Grundsatz des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und dem auf dem Gebiet der Tierkörperbeseitigung bestehenden Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die verfahrensbezogenen Genehmigungsbedingungen zur Erfüllung des Grundsatzes des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes müssen laufend zuverlässig nachgewiesen werden.

§ 14

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zum Zwecke der Überprüfung eines bereits angewendeten Verfahrens Nachweise über die ausreichende Wirksamkeit und Zuverlässigkeit fordern, wenn zu besorgen ist, dass Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse durch das Verfahren nicht ausreichend behandelt werden. Ergibt die Überprüfung, dass das angewendete Verfahren nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 entspricht oder im Falle des § 5 Abs. 2 nicht den Grundsatz des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes wahrt, so stellt die zuständige Behörde dies fest und setzt eine angemessene Frist, in der dem Mangel abgeholfen werden kann. Wird der Mangel in der gesetzten Frist nicht behoben, so ist im Falle des § 5 Abs. 1 die Genehmigung zu widerrufen und im Falle des § 5 Abs. 2 die Anwendung des Verfahrens zu untersagen.

II. Sammelstellen

§ 15

(1) Sammelstellen, mit Ausnahme der betriebseigenen Sammelstellen, müssen aus mindestens einem geschlossenen Raum bestehen, der leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist, dessen Ein- und Ausgänge verschließbar sind und in dem unter Druck stehendes Wasser zur Reinigung vorhanden ist. Die zu diesem Raum führenden Straßen und Wege müssen befestigt und desinfizierbar sein. In dem Raum muss ein bewegliches, flüssigkeitsdichtes, korrosionsfestes, leicht zu reinigendes und zu desinfizierendes Behältnis mit dicht schließendem Deckel oder eine andere gleichwertige, ortsfeste Einrichtung vorhanden sein; sie müssen eine genügend große Füllöffnung haben und so beschaffen sein, dass eine unbefugte Entnahme des Inhalts verhindert wird. Satz 3 gilt nicht, wenn der Fußboden des Raumes flüssigkeitsundurchlässig ist, die Oberfläche der Wände und Türen aus glattem, abwaschfestem und desinfizierbarem Material besteht und das gesammelte Material mit geeigneten Einrichtungen unmittelbar in das Transportfahrzeug verladen wird. Das Fassungsvermögen des Raumes, des Behältnisses und der Einrichtung muss dem voraussichtlichen Anfall unter Berücksichtigung der Abholungshäufigkeit entsprechen. Wenn Außentemperatur, anfallende Menge und Häufigkeit der Abholung es erfordern, muss der Raum gekühlt werden können.

(2) Der Sammelstelle nach Absatz 1 steht gleich ein nicht in einem Raum aufgestelltes Behältnis, das den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht. Es muss auf einem befestigten und desinfizierbaren Boden stehen; zu ihm führende Straßen und Wege müssen ebenso beschaffen sein.

(3) Die Sammelstelle muss zu bestimmten Zeiten geöffnet sein; die Öffnungszeiten sind bekannt zu geben. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse dürfen nur in Räumen, Behältnissen oder Einrichtungen nach Absatz 1 und 2 gesammelt werden.

(4) Umhüllungen, Verpackungen oder sonstige Gegenstände dürfen nicht in die Sammeleinrichtungen nach Absatz 1 und 2 gegeben werden. Sie sind in dafür bestimmte Behälter zu geben, die vom Beseitigungspflichtigen bereitzustellen sind.

(5) Die Räume, Behältnisse und Einrichtungen der Sammelstellen sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren sowie zu entwesen.

§ 16

(1) Als betriebseigene Sammelstellen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes dürfen nur Räume, Behältnisse oder Einrichtungen zugelassen werden, die den jeweiligen Anforderungen nach § 15 Abs. 1 entsprechen. Das gesammelte Material darf nur in Tierkörperbeseitigungsanstalten verbracht werden.

(2) § 15 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

IIa. Beseitigung von Risikomaterial

§ 16a

Die Vorschriften der Abschnitte I und II gelten für die Beseitigung von Risikomaterial im Sinne des Anhanges XI Kapitel a Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1)- ausgenommen Risikomaterial, das für die in Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Erzeugnisse verwendet werden soll - nach Maßgabe dieses Abschnitts.

§ 16b (weggefallen)

§ 16c

Sofern Tierkörper oder Tierkörperteile nach § 5 Abs. 1 zum Zwecke der Herstellung von Futtermitteln oder Düngemitteln sowie zu technischen Zwecken behandelt werden sollen, hat der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt unter Aufsicht der zuständigen Behörde Risikomaterial vor der Behandlung zu entnehmen. Nach der Entnahme ist Risikomaterial unverzüglich getrennt zu lagern und mit dem Farbstoff Brillantblau FCF, der in Anlage 1 Teil B der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) mit der E-Nummer "E 133" angegeben ist, einzufärben.

§ 16d

(1) Risikomaterial sowie Tierkörper oder Tierkörperteile, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen worden ist, sind - vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 - gemäß § 5 Abs. 1 zu behandeln. Derjenige, bei dem die in Satz 1 genannten Materialien anfallen, hat

  1. Risikomaterial vor der Behandlung nach Satz 1 mit dem Farbstoff Brillantblau FCF, der in Anlage 1 Teil B der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 mit der E-Nummer "E 133" angegeben ist, einzufärben und
  2. die bei der Behandlung nach Satz 1 anfallenden Produkte unverzüglich der Verbrennung in einer dafür zugelassenen Anlage zuzuführen.

Sofern die Verbrennung außerhalb der Tierkörperbeseitigungsanstalt durchgeführt wird, dürfen die angefallenen Produkte nur in speziell gekennzeichneten, allseits geschlossenen und verplombten Behältnissen transportiert werden. Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt hat über die Aufzeichnungspflicht gemäß § 12 Abs. 1 hinaus zusätzliche Aufzeichnungen über die im Rahmen der Behandlung nach § 5 Abs. 1 hergestellten Produktmengen und deren weiteren Verbleib bis zur endgültigen Beseitigung zu führen. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass

  1. bei einer Hausschlachtung anfallendes Risikomaterial vergraben wird, sofern der Grundsatz des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes gewahrt bleibt,
  2. Risikomaterial sowie Tierkörper oder Tierkörperteile, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen worden ist,
    1. gemäß Kapitel I bis IV, VI oder VII des Anhangs der Entscheidung 92/562/EWG der Kommission vom 17. November 1992 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 359 S. 23) behandelt werden oder
    2. ohne Behandlung zur unmittelbaren Verbrennung verbracht werden.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Risikomaterial

  1. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 nach der Hausschlachtung,
  2. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a vor der Behandlung und
  3. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b vor der Verbringung zur unmittelbaren Verbrennung

mit dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Farbstoff eingefärbt wird. Ferner darf die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur erteilt werden, wenn die bei der Behandlung anfallenden Produkte unverzüglich der Verbrennung in einer dafür zugelassenen Anlage zugeführt werden und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, sofern die Verbrennung außerhalb der Tierkörperbeseitigungsanstalt durchgeführt wird, die angefallenen Produkte nur in speziell gekennzeichneten, allseits geschlossenen und verplombten Behältnissen transportiert werden.

(3) Soweit in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt lediglich eine Anlage zur Behandlung vorhanden ist, darf diese im Falle der Behandlung von Risikomaterial ausschließlich hierfür benutzt werden. Bei einer Tierkörperbeseitigungsanstalt mit mehreren Anlagen gilt Satz 1 für die jeweilige Anlage entsprechend.

(4) Absatz 1 gilt nicht für einzelne Körper von unter vier Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern, die nach § 5 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vergraben werden.

§ 16e

(1) Auf eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, in der ausschließlich Risikomaterial behandelt und die hierbei anfallenden Produkte verbrannt werden, sind die §§ 13, 14 und 16 nicht anzuwenden.

(2) Auf eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, die mehrere Anlagen zur Behandlung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen hat und nicht ausschließlich Risikomaterial beseitigt, sind im Hinblick auf die Anlage zur Beseitigung von Risikomaterial die §§ 13, 15 und 16 nicht anzuwenden. Die Tierkörperbeseitigungsanstalt muss mindestens zwei Rohmaterialräume haben, um eine getrennte Lagerung von Risikomaterial und anderem Rohmaterial zu gewährleisten. Vor der Behandlung sind von dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt Vorkehrungen zu treffen, um eine Kreuzkontamination auszuschließen. Von Risikomaterial durch Behandlung angefallene Produkte dürfen nur in ausschließlich für diese vorbehaltenen, speziell gekennzeichneten Räumen sowie allseits geschlossenen Behältnissen gelagert werden.

III. Ordnungswidrigkeiten

§ 17

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt nicht dafür sorgt, dass Gelände, Gebäude und Räume nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1, 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 eingerichtet sind,
  2. entgegen § 6 Abs. 1 Rohmaterial ablädt oder lagert,
  3. einer Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 über die Desinfektion von Flüssigkeiten oder des § 6 Abs. 3 oder 4 Satz 1 über die Beseitigung von Magen- oder Darminhalt oder Häuten zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 7 Abs. 2 Produkte abfüllt,
  5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Räume, Einrichtungen oder Gegenstände benutzt,
  6. entgegen § 9 Tiere hält,
  7. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder 3 Satz 1 bis 3 über die Schutzkleidung oder das Schuhzeug oder über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,
  8. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt der Vorschrift des § 10 Abs. 2 über die Desinfektion zuwiderhandelt,
  9. einer Vorschrift des § 12 über das Führen oder die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Belegen, anderen Unterlagen oder Nachweisen zuwiderhandelt,
  10. a. entgegen § 12a eine betriebliche Eigenkontrolle nicht sicherstellt,
  11. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt entgegen § 13 Abs. 1 ein nicht genehmigtes Verfahren anwendet,
  12. als Inhaber einer Sammelstelle nicht dafür sorgt, dass
    1. die Sammelstelle nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 und 2 eingerichtet ist oder
    2. Behälter gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 bereitgestellt werden,
  13. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse nicht in den dort bezeichneten Einrichtungen sammelt oder entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Umhüllungen, Verpackungen oder sonstige Gegenstände nicht in die dort bezeichneten Behälter gibt,
  14. entgegen § 16c Risikomaterial nicht oder nicht rechtzeitig entnimmt, nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig lagert oder nicht oder nicht rechtzeitig einfärbt,
  15. entgegen § 16d Abs. 1 Satz 2 Risikomaterial nicht oder nicht rechtzeitig einfärbt oder ein Produkt nicht oder nicht rechtzeitig der Verbrennung zuführt,
  16. entgegen § 16d Abs. 1 Satz 3 ein Produkt transportiert,
  17. entgegen § 16d Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anlage benutzt oder
  18. entgegen § 16e Abs. 2 Satz 4 ein Produkt lagert.

IV. Schlussvorschriften

§§ 18 bis 20 (weggefallen)

§ 21 (Inkrafttreten)

____________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1).


ENDE

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