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Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 25. Januar 1978
(BGBl. II Nr. 5 vom 27.01.1978 S. 113; 25.11.2003 I S. 2304; 31.10.2006 S. 2407 06; 31.08.2015 I S. 1474 15)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in Straßburg am 23. Juli 1976 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, Empfehlungen des Ständigen Ausschusses nach Artikel 9 Abs. 1 des Übereinkommens über die Anwendung der in Kapitel I des Übereinkommens niedergelegten Grundsätze durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates innerstaatlich durchzusetzen.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Zum
Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
ENDE |
(Stand: 24.06.2022)
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