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Tollwut-Verordnung - Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut
Vom 4. Oktober 2010
(BGBl. I Nr. 49 vom 08.10.2010 S. 1313, 17.04.2014 S. 388 14; 23.12.2014 S. 2481 14a)
Gl.-Nr.: 7831-1-41-21
Siehe Fn. *
Archiv Tollwut-Verordnung2001; vorherige Änderung 04.10.2010 S. 1308 10
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Abschnitt 2
Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2 Impfungen und Heilversuche
(1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern geimpft werden. Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere gegen die Tollwut sind verboten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Impfung wild lebender Tiere.
(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, soweit dies
erforderlich ist.
(3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten.
§ 3 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
§ 3a Untersuchungen
Die zuständige Behörde hat
virologisch auf Tollwut zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Zur Durchführung dieser Untersuchung haben Jagdausübungsberechtigte die Tiere nach Satz 1 nach näherer Anordnung der zuständigen Behörde dieser selbst oder einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten. Mit der Zuleitung müssen dem Empfänger des jeweiligen Tieres Angaben zur Abschuss- oder Fundstelle, zum Datum des Abschusses oder Fundes, zur Tierart und zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen mitgeteilt werden.
§ 4 Anzeige von Ausstellungen
(1) Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen im gefährdeten Bezirk sind der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
(2) Soweit Hunde oder Katzen aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland an einer Hunde- oder Katzenausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art teilnehmen, ist diese Veranstaltung stets der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
(3) Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung beschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 5 Kennzeichnung
In einem gefährdeten Bezirk ist es verboten, Hunde außerhalb geschlossener Räume frei laufen zu lassen oder mit sich zu führen, wenn sie nicht ein Halsband, einen Gurt oder ein sonstiges Hundegeschirr tragen, auf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an dem eine Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht entweichen können, und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung.
Unterabschnitt 2
Besondere Schutzmaßregeln bei Haustieren
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung für seuchenverdächtige Haustiere Folgendes:
(Stand: 06.07.2018)
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