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Änderungstext
Verordnung zur Änderung tierseuchen- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern *
Vom 9. November 2004
(BGBl. I Nr. 58 vom 12.11.2004 S. 2791)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 362 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankheiten unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Feststellung, der betroffenen Tierarten, des betroffenen Bestandes und des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu melden. | "(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder den Nachweis deren Erreger unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Feststellung und der betroffenen Tierarten zu melden." |
b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "Krankheit" die Wörter "oder deren Erreger" eingefügt.
2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst:
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Anlage (zu § 1)
Meldepflichtige Tierkrankheiten / Erregernachweise
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(Stand: 06.07.2018)
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