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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung*)**)
Vom 1. August 2006
(BGBl. I Nr. 37 vom 03.08.2006 S. 1804)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758), geändert durch die Verordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S. 1026), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der § 13 betreffenden Zeile werden folgende Zeilen eingefügt:
" § 13a Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung
§ 13b Besondere Anforderungen an die Kleingruppenhaltung".
b) Abschnitt 4 wird durch folgende Abschnitte ersetzt:
"Abschnitt 4
Anforderungen an das Halten von Schweinen
§ 16 Anwendungsbereich
§ 17 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine
§ 18 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel
§ 19 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen
§ 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber
§ 21 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen
§ 22 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln
§ 23 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln
§ 24 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen
§ 25 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Übergangsregelungen
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".
2. In § 2 werden in Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern angefügt: "
3. In § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 einleitender Satzteil werden jeweils die Wörter "der Abschnitte 2 und 3" durch die Wörter "der Abschnitte 2 bis 4" ersetzt.
3a. In § 5 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort " , weicher" gestrichen.
3b. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 9 entsprechen. | "(1) Legehennen dürfen in Haltungseinrichtungen nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 gehalten werden, soweit sich aus § 13a oder § 13b nicht etwas anderes ergibt." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. eine Fläche von mindestens 200 Zentimetern mal 150 Zentimetern sowie eine Höhe von mindestens 200 Zentimetern, vom Boden aus gemessen, aufweisen; | "1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern aufweisen, auf der die Legehennen sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können;". |
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "zur Eiablage einen gesonderten Bereich, dessen Bodenoberfläche nicht aus Drahtgitter besteht, (Nest)" durch die Wörter "ein Nest" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Grundfläche" durch das Wort "Stallgrundfläche" ersetzt.
(Stand: 24.03.2021)
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