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Änderungstext
Verordnung zur Änderung von Verordnungen
zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Vom 6. Juli 2007
(BGBl. I Nr. 29 vom 10.07.2007 S. 1264)
Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1 und 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
In Artikel 2 der
werden jeweils in Absatz 1 die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und Absatz 2 aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Mai 2007 (eBAnz AT17 2007 V1, AT18 2007 V1), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"aa) die zu verbringenden Tiere nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt a Nr. 1 Buchstabe b oder c der Entscheidung 2005/393/EG behandelt und mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind und". |
b) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Textteil wird nach dem Wort "Belgiens," das Wort "Frankreichs," eingefügt.
bb) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Doppelbuchstabe cc wird das abschließende Komma durch das Wort "und" ersetzt.
dd) Folgender Doppelbuchstabe dd wird angefügt:
"dd) sichergestellt ist, dass die Tiere
aaa) im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Ställen gehalten werden und
bbb) aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,".
c) In Buchstabe d wird Doppelbuchstabe aa gestrichen; die bisherigen Doppelbuchstaben bb und cc werden die neuen Doppelbuchstaben aa und bb.
d) Buchstabe e wird wie folgt geändert:
aa) In Doppelbuchstabe aa wird in Dreifachbuchstabe bbb das abschließende Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Dreifachbuchstabe ccc wird gestrichen.
cc) Die Doppelbuchstaben bb und cc werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"bb) die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat und
cc) sichergestellt ist, dass die Tiere aaa) in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet erneut frühestens nach acht Tagen, nachdem sie in dieses Gebiet verbracht worden sind, serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind und bbb) nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden,". |
2. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Textteil wird nach dem Wort "Belgiens," das Wort "Frankreichs," eingefügt.
b) In Buchstabe b wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
c) In Buchstabe c wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.
d) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) sichergestellt ist, dass die Tiere
aa) im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Ställen gehalten werden und
bb) aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden."
Artikel 3
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2006 (eBAnz AT43 2006 V1), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Blauzungenkrankheit, wenn diese
festgestellt ist; |
"1. Blauzungenkrankheit, wenn diese durch
festgestellt ist;". |
2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
3. Nach § 6 wird der § 6a eingefügt.
(Stand: 24.03.2021)
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