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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

01.10.2009
(BGBl. I Nr. 66 vom 08.10.2009 S. 3223



Siehe Fn. *, **

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die durch die Verordnung vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht

a) wird nach Abschnitt 3 folgender Abschnitt 4 eingefügt:

"Abschnitt 4 Anforderungen an das Halten von Masthühnern

§ 16 Anwendungsbereich

§ 17 Sachkunde

§ 18 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner

§ 19 Anforderungen an das Halten von Masthühnern

§ 20 Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof"

b) werden die bisherigen Abschnitte 4 bis 6 die neuen Abschnitte 5 bis 7.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 13 eingefügt:

"9. Masthuhn: ein zum Zweck der Fleischerzeugung gehaltenes Tier der Art Gallus gallus;

10. Masthühnerstall: ein Betriebsgebäude, in dem ein Masthühnerbestand gehalten wird;

11. Masthühnerbestand: die in einem Masthühnerstall eines Betriebes untergebrachten und sich gleichzeitig dort befindenden Masthühner;

12. Masthühnernutzfläche: ein den Masthühnern jederzeit zugänglicher eingestreuter Bereich;

13. Masthühnerbesatzdichte: das Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in einem Masthühnerstall befindenden Masthühner je Quadratmeter Masthühnernutzfläche;"

b) Die bisherigen Nummern 9 bis 17 werden die Nummern 14 bis 22.

3. In § 3 Absatz 1 und in § 4 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "der Abschnitte 2 bis 5" durch die Angabe "der Abschnitte 2 bis 6" ersetzt.

3a. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden vor dem Semikolon die Wörter " , wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss" eingefügt.

3b. Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Legehennen dürfen an keiner Stelle des Aufenthaltsbereiches direkter Stromeinwirkung ausgesetzt sein."

3c. In § 13a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "vorhanden sein" durch die Wörter "zur Verfügung stehen" ersetzt.

3d. In § 13a Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

"Ein Bereich der Einstreu kann zur nutzbaren Fläche nur gerechnet werden, wenn er den Legehennen täglich während der gesamten Hellphase uneingeschränkt zur Verfügung steht."

4. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern "für mindestens acht Stunden" das Wort "ununterbrochen" eingefügt.

5. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

"Abschnitt 4 Anforderungen an das Halten von Masthühnern
§ 16 Anwendungsbereich

Masthühner dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, in Betrieben mit 500 oder mehr Masthühnern nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden, soweit sie nicht

  1. in Brütereien,
  2. in extensiver Bodenhaltung oder in Auslaufhaltung nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.06.2008 S. 46, L 257 vom 24.09.2008 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
  3. in ökologischer Haltung nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

gehalten werden.

§ 17 Sachkunde

(1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.

(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.

(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1. im Bereich der Kenntnisse:

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