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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung
Vom 25. November 2021
(BGBl. I Nr. 80 vom 30.11.2021 S. 4970)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Siehe Fn. 1
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils nach Anhörung der Tierschutzkommission, auf Grund
Artikel 1
Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung
Die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen. | "(1) Einem Hund ist nach Maßgabe des Satzes 3
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist Welpen bis zu einem Alter von zwanzig Wochen mindestens vier Stunden je Tag Umgang mit einer Betreuungsperson zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Gruppenhaltung ist so zu gestalten, dass
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand" durch die Wörter "des Verhaltens oder des Gesundheitszustands" ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten | " § 3 Anforderungen an das Halten beim Züchten". |
b) Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1 bis 4 vorangestellt:
"(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung zu stellen. Die Wurfkiste muss
Eine Wurfkiste muss nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die Hündin und die Welpen im Freien gehalten werden und die Schutzhütte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den dort in Absatz 2 genannten Anforderungen genügt und zusätzlich den Anforderungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht.
(2) Eine Hündin mit Welpen muss so gehalten werden, dass sie sich von ihren Welpen zurückziehen kann.
(Stand: 06.12.2021)
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