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Änderungstext
Siebte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften*)
Vom 12. März 2007
(BGBl. I Nr. 10 vom 23.03.2007 S. 319)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
Artikel 1
Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung
Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 405 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt:
" § 1c Antrag auf Feststellung nach § 16c des Pflanzenschutzgesetzes
(1) Der Antrag auf Feststellung der Verkehrsfähigkeit eines Pflanzenschutzmittels nach § 16c des Pflanzenschutzgesetzes ist elektronisch oder schriftlich mit folgenden Angaben zu stellen:
Das Bundesamt kann für den Antrag ein Muster im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger**) bekannt geben; soweit ein Muster bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann das Bundesamt zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung der im Ursprungsland festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen verlangen, soweit diese nicht in deutscher Sprache abgefasst sind und die Übersetzung zur Beurteilung der Übereinstimmung erforderlich ist. Der Antragsteller kann weitere Unterlagen, einschließlich Gutachten geeigneter Labore, über die er verfügt und die zur Feststellung der Übereinstimmung zwischen dem parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittel und dem Referenzmittel beitragen können, vor Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit dem Bundesamt übermitteln.
(3) Eine vergleichbare Menge des Wirkstoffs im Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes liegt vor, soweit
(4) Eine Übereinstimmung in Zusammensetzung und Beschaffenheit im Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes liegt vor, soweit
(5) Eine Übereinstimmung liegt insbesondere dann nicht vor, soweit
2. Die bisherigen §§ 1c und 1d werden die neuen §§ 1d und 1e.
Artikel 2
Änderung der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung
Die Anlage der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744) wird wie folgt geändert:
1. In der Tabelle wird nach der Gebührennummer 5600 folgende Gebührennummer eingefügt:
"5700 | Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines parallelimportierten Pflanzenschutzmittels | 160 bis 1840". |
2. Im Satz nach der Tabelle wird in der Nummer 1 die Angabe "5600" durch die Angabe "5700" ersetzt.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der Pflanzenschutzmittelverordnung und der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(Stand: 06.03.2021)
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