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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 69 vom 27.12.2011 S. 2927)


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

von denen § 3 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) und § 4 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert und § 4 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) angefügt worden sind:

Artikel 1
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung

Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 und Nummer 5 werden jeweils die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat ist; "4. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat ist; Drittland im Sinne dieser Verordnung sind auch die Kanarischen Inseln und die französischen überseeischen Departements;".

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. für den die Europäische Kommission oder der Rat der Europäischen Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 19 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung besondere Bekämpfungsmaßnahmen erlassen hat, "4. für den die Europäische Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung oder der Rat der Europäischen Union besondere Bekämpfungsmaßnahmen erlassen hat,".

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Anzuzeigen ist auch das Fehlen einer Kennzeichnung nach dem auf Grund des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellten Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen Nummer 15 (ISPM Nr. 15) bei eingeführtem hölzernen Verpackungsmaterial."

3. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt:

" § 1c Durchführung von Untersuchungen

Soweit es zur Feststellung von Schadorganismen erforderlich ist, können bei den Untersuchungen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben oder nach dieser Verordnung zulässig sind, auch Befallsgegenstände zerstört werden."

4. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Neue Schadorganismen

(1) Die zuständige Behörde soll die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen

  1. eines Schadorganismus, der nicht in den Anhangen der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und der im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde bisher nicht angesiedelt ist, sowie
  2. von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die von einem solchen Schadorganismus befallen oder befallsverdächtig sind,

verbieten, beschranken oder von einer Entseuchung oder Entwesung abhängig machen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kuhn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem anderen Mitgliedstaat ansiedeln und nicht unerhebliche Schaden verursachen kann und sie festgestellt hat, dass die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung besteht. Bis zum Vorliegen der Risikoanalyse kann die zuständige Behörde vorläufige Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung zu verhindern. Sie kann gestatten, dass die befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, unabhängig von der Einleitung eines Zollverfahrens, an einen anderen Ort verbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um ein Absterben oder einen Verderb zu verhindern und eine getrennte Lagerung sichergestellt ist. Die zuständige Behörde ordnet dabei die erforderlichen Maßnahmen an, um eine Ausbreitung des Schadorganismus zu verhindern.

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