umwelt-online: EMAS (1)
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Begründung des Rates
I. Einleitung
II. Zielsetzung
Die Verordnung zielt darauf ab, den Anwendungsbereich der ursprünglichen, durch die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 eingeführte EMAS-Regelung zu erweitern und die Teilnahme interessierter Organisationen vom Industriesektor auf alle Wirtschaftszweige auszudehnen. Auf diese Weise soll mit der Verordnung auch die Fähigkeit von EMAS, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen, erhöht und das Verhältnis zwischen EMAS und den derzeit geltenden internationalen Normen in Bereich des Umweltmanagements rationalisiert werden.
Die Verordnung zielt auch darauf ab, daß die Arbeitnehmer stärker einbezogen werden, die Beteiligung an EMAS für die Wirtschaft mehr Profil erhält und die Kohärenz bei der Umsetzung von EMAS in den Mitgliedstaaten verstärkt wird.
III. Analyse des Gemeinsamen Standpunkts
A. Geänderter Kommissionsvorschlag
In ihrem geänderten Vorschlag übernahm die Kommission ganz, teilweise oder grundsätzlich achtzehn der neunundfünfzig vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Änderungen.
Eine beträchtliche Anzahl der von der Kommission übernommenen Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments wurde ganz, teilweise oder grundsätzlich in den gemeinsamen Standpunkt eingearbeitet.
Zu den nicht vom Rat übernommenen Änderungen werden weitere Erläuterungen an entsprechender Stelle gegeben.
B. Wichtigste vom Rat vorgenommene Änderungen
Allgemeine Bemerkungen
Die nachstehenden allgemeinen Bemerkungen betreffen terminologische und redaktionelle Änderungen im Text des Gemeinsamen Standpunkts und werden der Einfachheit halber hier zu Beginn wiedergegeben:
Die Präambel ist geändert worden, um den Wortlaut an den geänderten Text des Gemeinsamen Standpunkts anzupassen, die Besonderheit von EMAS herauszustellen und einigen der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen und von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag übernommenen Änderungen Rechnung zu tragen.
Die Änderungen Nr. 4 (Erwägungsgrund 14a) und Nr. 5 (Erwägungsgrund 14c) des Europäischen Parlaments sind nicht übernommen worden, da nach Ansicht des Rates die sich hieraus ergebenden Auswirkungen nicht klar sind, und zwar weder hinsichtlich der Anreize für Organisationen, die über die bereits in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von Organisationen an EMAS hinausgehen, noch hinsichtlich der in den beitrittswilligen Ländern erforderlichen Strukturen, da die Verordnung keine besonderen Bestimmungen für solche Länder enthält.
zu Artikel 1
In der Fassung des Gemeinsamen Standpunkts liegt dieser Artikel nunmehr größeres Gewicht auf die aktive Einbeziehung der Arbeitnehmer, wobei ausdrücklich auf die Ausbildung der Arbeitnehmer verwiesen wird. Zudem ist die ursprünglich im letzten Absatz dieses Artikels enthaltene Bestimmung nunmehr in den neuen Artikel 10 eingearbeitet worden.
zu Artikel 2
Die hauptsächlichen Änderungen betreffen folgendes:
zu Artikel 3
(Stand: 24.11.2018)
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