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Richtlinie für die Förderung der freiwilligen Teilnahme von Unternehmen/Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung sowie für die Förderung von Projekten zur Verbesserung von Umweltauswirkungen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung in kleinen und mittleren Unternehmen
-Thüringen -
Vom 16.12.2003
(ThürStAnz Nr. 3 vom 19.01.2004 S. 164; 22.03.2005 S.772)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Zuwendungszweck ist die Förderung
Rechtsgrundlagen:
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
2.1 die erstmalige Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Thüringen am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.03.2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
2.2 umweltrelevante Beratungsprojekte in/für KMU z.B. im Rahmen von Umweltorientierungsberatungen und Umweltinnovationsberatungen, wenn die Beratung auf eine Verbesserung des Zustandes im Unternehmen über das gesetzlich geforderte Maß hinaus gerichtet ist.
2.3 Projekte zur Verbesserung von Umweltauswirkungen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung in Trägerschaft bzw. unter Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen, insbesondere Projekte mit Pilot- oder Modellcharakter nichtinvestiver Art. Dies können z.B. sein: Entwicklung von Umweltkennzahlen, Erstellung von Öko-Bilanzen, Transferleistungen Forschung/Unternehmen, Projekte zum stoff- und produktbezogenen Umweltschutz, Entwicklung von Software zur Umsetzung von Umweltprojekten und zur Pflege von Umweltdaten.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), deren Betriebsstätte zum Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Beihilfe im Freistaat Thüringen liegt. Zur Einstufung als KMU gilt die jeweils gültige KMU-Definition der Europäischen Gemeinschaften 4.
Antragsteller können auch Kommunen/Verbände/Einrichtungen/Organisationen (z.B. IHK, HWK, Wirtschaftsverbände, Branchenzusammenschlüsse, RKW Thüringen GmbH, Umweltzentrum des Handwerks, Umweltinnovationszentrum GmbH, Forschungseinrichtungen, Umweltverbände, Beratungsunternehmen) sein, sofern die Projekte der Verbesserung von Umweltauswirkungen in KMU im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung dienen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Zuwendung ist das Ziel der Verbesserung von Umweltauswirkungen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung. Dies ist im Antrag nachvollziehbar darzulegen. Auf Anforderung sind durch den Antragsteller fachliche Stellungnahmen oder Gutachten vorzulegen.
Im Falle 2.1 wird die Zuwendung unter dem Vorbehalt gewährt, dass die Eintragung des Unternehmens/der Organisation in das EMAS-Register bei der zuständigen Stelle erfolgt.
Im Falle 2.2 wird die Zuwendung unter dem Vorbehalt gewährt, dass der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist, im Regelfall 12 Monate, die im Beratungsbericht aufgezeigten Schritte/Maßnahmen umsetzt und dies der auszahlenden Stelle anzeigt.
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten Deminimis-Beihilfen darf 100.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Förderung und Form der Zuwendung
Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt.
5.2 Finanzierungsart
Zuwendungen werden in der Regel als Anteilfinanzierung gewährt. Die Förderquote kann bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Die Förderung kann zur Vereinfachung der Abwicklung auch als Festbetragsfinanzierung erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Förderquote von max. 75 % nicht überschritten wird.
5.3 Bemessungsgrundlage
Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
5.3.1 Im Rahmen der Förderung gem. 2.1
Ausgaben für externe Beratungsleistungen bis zur Höhe von höchstens 510,- Euro pro Manntag. Ein Manntag entspricht dabei acht Arbeitsstunden.
Ausgaben für die Validierung der Umwelterklärung durch zugelassenen Umweltgutachter bzw. Umweltgutachter-Organisation.
Die -Zuwendung wird auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:
Kleinstunternehmen: (weniger als 10 Beschäftigte, Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro, nicht 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte im Besitz von einem oder mehreren Nicht-KMU gemeinsam) erhalten bis zu 6.600,00 Euro (auf der Basis von bis zu 12 Manntagen und Validierungskosten)
Kleinunternehmen: (weniger als 50 Beschäftigte, Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro, nicht 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte im Besitz von einem oder mehreren Nicht-KMU gemeinsam) erhalten bis zu 9.000,00 Euro (auf der Basis von bis zu 18 Manntagen und Validierungskosten)
Mittlere Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte, Jahresumsatz höchstens 50 Mio. Euro oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. Euro, nicht 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte im Besitz von einem oder mehreren Nicht-KMU gemeinsam) erhalten bis zu 11.500,00 Euro (auf der Basis von bis zu 24 Manntagen und Validierungskosten)
5.3.2 Im Rahmen der Förderung gem. 2.2:
Ausgaben für Beratungsleistungen bis zur Höhe von höchstens 510,- Euro pro Manntag. Ein Manntag entspricht dabei acht Arbeitsstunden. KMU erhalten bis zu 3.060 Euro (auf der Basis von bis zu 8 Manntagen)
5.3.3 Im Rahmen der Förderung gem. 2.3:
Die im Ergebnis der Antragsprüfung anerkannten Personal- und Sachausgaben. Der Höchstbetrag des Zuschusses je KMU wird auf die Summe von 100.000 Euro festgesetzt.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Dem Freistaat Thüringen ist ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen aus den mit Zuwendungen geförderten Projekten einzuräumen.
Insbesondere behält er sich die Veröffentlichung der Ergebnisse von allgemeiner Aussage und Bedeutung vor (z.B. im Rahmen von branchenspezifischen Leitfäden).
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Der Antrag auf Förderung ist in den Fällen nach 2.1 und 2.2 bei der vom Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt benannten Stelle/Organisation einzureichen. Anträge für die Durchführung von Projekten gem. 2.3 sind beim Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt zu stellen.
Für die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen in Thüringen am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) sowie für die umweltrelevanten Beratungen nach 2.2 sind formgebundene Anträge zu verwenden.
Bei der Durchführung von Projekten nach 2.3 zur Verbesserung von Umweltauswirkungen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung werden Anträge in der Regel formlos gestellt. Als Unterlagen sind mindestens beizufügen:
7.2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt oder eine von ihm benannte Stelle.
7.3 Auszahlung der Mittel
Die Auszahlung der Mittel erfolgt grundsätzlich nach Vorlage quittierter Rechnungen. Insoweit findet der Punkt 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (AN-Best-P) für die Gewährung von Zuwendungen aus dem OP Ziel 1 des Freistaates Thüringen, Teil EFRE - Schwerpunkt 3 - keine Anwendung. Unter Berücksichtigung dieser Maßgabe gilt im Übrigen:
Für Maßnahmen nach 2.1 erfolgt die Auszahlung grundsätzlich als Einmalzahlung nach Eintragung des Unternehmens/der Organisation in das EMAS-Register und für Maßnahmen nach 2.2 nach Abschluss des Projektes.
Für Maßnahmen nach 2.3 erfolgt die Abschlagszahlung entsprechend Projektfortschritt max. bis 70 % der bewilligten Summe. Die Schlusszahlung erfolgt nach Abschluss des Projektes.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten neben den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gemäß Ziffer 1 die §§ 23 und 44 ThürLHO und die dazu erlassenen VV sowie die §§ 48, 49 und 49a des ThürVwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.5 Prüfungsrechte
Die Bewilligungsbehörde, die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigte Stellen sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO, Artikel 38 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1260/1999 i. V. m. Artikel 4 und 10 VO (EG) 438/2001 6). Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO), sowie des Bundesrechnungshofes (§ 91 BHO) und des Europäischen Rechnungshofes bleiben davon unberührt.
7.6 Strafrechtliche Vorschriften:
Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Subventionsgesetzes (insbesondere § 264 StGB (Subventionsbetrug) und § 1 Thüringer Subventionsgesetz7 i. V. m. §§ 2 - 6 Subventionsgesetz (SubvG) 8. Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann der sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).
8. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft. Die Richtlinie vom 23.02.2001, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 12/2001, einschließlich der Ergänzung vom 25.10.2001, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 46/2001, tritt damit außer Kraft.
_________________________
1) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG) L 161 vom 26.06.1999 S. 1
2) ABl. EG L 213 vom 13.08.1999 S. 1
3) ABl. EG L 10 vom 13.01.2001 S. 30
4) Artikel 2 Buchst. b i. V. m. Anhang I VO (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12.01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG L 10 vom 13.01.2001 S. 33)
5) Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
6) ABl. EG L 63, S. 21, zuletzt geändert durch VO (EG) 2355/2002 vom 27.12.2002 (Abl. EG L 351, S. 42)
7) vom 16.12.1996 (GVBl. S. 319) in der jeweils geltenden Fassung
8) vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034-2037) in der jeweils geltenden Fassung
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(Stand: 06.09.2023)
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