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Regelwerk, Umweltmanagement

Aufgaben der Umweltbehörden im Zusammenhang mit der Registrierung geprüfter Betriebsstandorte nach der EG-Umwelt-Audit-Verordnung und dem Umweltauditgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom. 12. April.1996
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaftaufgehoben
- V B 1 - 8001.7.2.12 (V Nr.2/96)



Am 15.12.1995 ist das Umweltauditgesetz (BGBl. I S. 1591; im folgenden: UAG) in Kraft getreten. Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Registrierung geprüfter Betriebsstandorte nach Artikel 8 der EG-Umwelt-Audit-Verordnung werden gemäß § 32 Abs. 1 UAG den Industrie- und Handelskammern und den Handwetkskammern übertragen. Diese Aufgaben werden bis auf weiteres für den Bereich der 16 Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen von der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg für sich und 14 weitere Kammern sowie von der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund und für den Bereich der sieben Handwerkskammern in Nordrhein-Westfalen von der Handwerkskammer Düsseldorf für sich und weitere fünf Kammern sowie von der Handwerkskammer Münster wahrgenommen.

Im Rahmen der von den Kammern geführten Verwaltungsverfahren zur Eintragung (§ 33 UAG) oder Streichung bzw. vorübergehenden Aufhebung von Eintragungen (§ 34 UAG) erhalten die zuständigen Umweltbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme. Die rechtliche Grundlage für die Wahrnehmung der neuen behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Registrierung geprüfter Betriebsstandorte sind der unmittelbar geltende Artikel 8 Abs. 3 und 4 der EG-Umwelt-Audit-VO i. V. m. §§ 33 Abs. 2, 34 UAG.

Zur Durchführung der v. g. Aufgaben weise ich auf folgendes hin:

I. Beteiligung im Eintragungsverfahren

  1. Zuständige Umweltbehörden i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 UAG sind - jeweils für ihren Bereich - die für die Überwachung der Anlagen am Standort zuständigen Umweltbehörden. Für den Bereich der Überwachung nach § 52 BImSchG sind dies die Staatlichen Umweltämter und bei der Bergaufsicht unterliegenden Anlagen die Bergämter. Nach § 116 Abs. 1 LWG nehmen die Staatlichen Umweltämter und die Bergämter sowie die Kreisordnungsbehörden als untere Wasserbehörden die Gewässeraufsicht wahr. Die Überwachung nach § 11 AbfG wird von den Bezirksregierungen als oberen, den Kreisordnungsbehörden als unteren Abfallwirtschaftsbehörden wahrgenommen sowie von den Staatlichen Umweltämtern und den Bergämtern. Die verfahrensführende Kammer entscheidet, welchen Umweltbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Von sich aus soll eine stellungnehmende Behörde eine andere Umweltbehörde nicht einschalten/beteiligen. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, in der Stellungnahme darauf hinzuweisen, unter welchen rechtlichen Aspekten eine Zuständigkeit der stellungnehmenden Behörde für den Standort besteht. Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß am Standort gegen Umweltvorschriften verstoßen wird, für deren Überwachung die stellungnehmende Behörde nicht zuständig ist, soll in der Stellungnahme darauf hingewiesen und empfohlen werden, die entsprechende Umweltbehörde ergänzend zu beteiligen.
  2. Die Stellungnahme an die registerführende Kammer ist schriftlich abzugeben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Unternehmen gegen einschlägige Umweltvorschriften am Standort verstößt. Bestehen keine Bedenken gegen eine Eintragung, so sollte dies der registerführenden Kammer kurzfristig mitgeteilt werden. Einschlägig i. S. von Artikel 8 Abs. 4 der EG-Umwelt-Audit-VO und § 33 Abs. 2 Satz 2 UAG sind Umweltvorschriften,
    1. für deren Überwachung die stellungnehmende Behörde zuständig ist und
    2. die dem Schutz materieller Umweltstandards dienen oder die für das bestehende Umweltmanagementsystem im Betrieb von Relevanz sind.

    Mitzuteilen sind insbesondere bisher nicht erfüllte Ordnungsverfügungen oder laufende Verwaltungsstreitverfahren im Zusammenhang mit den einschlägigen Umweltvorschriften. Für Verstöße gegen Regelungen einer Zulassungsentscheidung (z.B. Auflage im Genehmigungsbescheid) gilt Entsprechendes. Die Bestandskraft oder Vollziehbarkeit von Anordnungen ist nicht Voraussetzung für die Mitteilung. Ebensowenig steht der Umstand einer Mitteilung entgegen, daß Sanierungskonzepte erarbeitet sind. Soweit bei einer aufschiebend befristeten Vorsorgeanordnung die Verpflichtung zu bestimmten Maßnahmen erst in Zukunft entsteht, liegt ein Rechtsverstoß nicht vor und kann auf eine Mitteilung verzichtet werden. Laufende oder abgeschlossene Bußgeld- oder Strafverfahren gegen Verantwortliche am Standort sind nur mitzuteilen, soweit die zugrundeliegenden Verstöße noch nicht abgestellt wurden oder soweit es auf die Zuverlässigkeit der Verantwortlichen ankommt. Beim Vorliegen von Beschwerden oder sonstigen Anhaltspunkten für Verstöße gegen einschlägige Umweltvorschriften sollte der Eintragungsantrag zum Anlaß genommen werden, die Sach- und Rechtslage aufzuklären. Ist eine abschließende Klärung innerhalb der vierwöchigen Stellungnahmefrist nicht möglich, soll dies der Kammer mitgeteilt werden. Geht die Stellungnahme der Kammer erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist ohne vorherige Mitteilung der Fristüberschreitung zu oder kann die Frist aus von der Behörde zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, so wird die Stellungnahme nach erfolgter Eintragung gemäß § 34

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