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Vollzug umweltrechtlicher Vorschriften bei nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates registrierten Organisationen und bei Unternehmen, deren Umweltmanagementsystem gemäß EN ISO 14001 von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle überprüft wurde
( "EMAS - Betriebe")
- Sachsen-Anhalt -
RdErl. des MRLU vom 11.03.2002 - 33.1/44950
(MBl. Nr. 26 vom 21.05.2002 S. 530; 10.07.2008 S. 494)
Bezug:
a) RdErl. des MU vom 12.08.1998 (MBl. LSa S. 1603).
b) RdErl. des MRLU vom 21.08.2001 (33.1/44950-n. v.)
1. Allgemeines
Das System der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.03.2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG L 114 S. 1) enthält Gewährleistungen für eine staatlich überwachte Eigenkontrolle zur Einhaltung umweltrechtlicher Anforderungen, die die Basis für eine Verlagerung von der behördlichen (Fremd-) Überwachung hin zu einer stärkeren Eigenüberwachung bilden und ihren Niederschlag in einem modifizierten Vollzug bei nach Art. 6 der Verordnung registrierten Organisationen finden sollen.
Die zuständige Behörde kann im Rahmen eines Ermessens im Einzelfall die nachfolgenden Erleichterungen auch bei einer Zertifizierung nach EN ISO 14001 einräumen. Land und Wirtschaft analysieren gemeinsam die Erfahrungen mit EMAS und EN ISO 14001. Bei entsprechenden Ergebnissen wird das Land künftig auch generell Erleichterungen bei einer Zertifizierung gewähren.
2. Immissionsschutzrecht
2.1 § 26 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), i. d. F. der Bek. vom 14.05.1990, (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Art. 49 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) - Messungen aus besonderem Anlass
Bestehen konkrete Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen, soll eine Ermittlungsanordnung auf der Grundlage des § 26 BImSchG nur erlassen werden, soweit die im Rahmen der Kontrollmaßnahmen des Umweltmanagementsystems getroffenen Feststellungen nicht ausreichen oder soweit Belange des Nachbarschutzes die Beauftragung einer bekannt gegebenen Messstelle im Sinne des § 26 BImSchG erfordern.
2.2 § 27 BImSchG - Emissionserklärung
Die Emissionserklärung kann durch Dokumente, die im Rahmen des Umweltmanagementsystems erarbeitet wurden, ersetzt werden, sofern diese den Anforderungen des § 27 BImSchG sowie der Emissionserklärungsverordnung ( 11. BImSchV) vom 12.12.1991. (BGBl. I S. 2213), geändert durch Art. 2 Nr. 5 der Vierten Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 18.10.1999 (BGBl. I S. 2059), genügen; § 4 Abs. 3 der 11. BImSchV bleibt unberührt.
2.3 § 28 BImSchG - Angeordnete Messungen
Auf die Anordnung von Messungen nach § 28 BImSchG ist bei genehmigungsbedürftigen Anlagen in der Regel zu verzichten. In diesem Fall soll als Nebenbestimmung in die Genehmigung aufgenommen werden, dass der Anlagenbetreiber die Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzeigt und den genehmigungskonformen Betrieb der Anlage, d. h. die Einhaltung aller Pflichten, die sich aus der Genehmigung, aus Auflagen, vollziehbaren Anordnungen und Rechtsvorschriften ergeben, bestätigt.
2.4 § 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG - Kontinuierliche Messungen
Bei der Ausübung der Anordnungsbefugnis soll die zuständige Behörde berücksichtigen, ob die Anlage zu einem Umweltmanagementsystem gehört.
2.5 § 29a Abs. 2 Nr. 3 BImSchG - Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
Auf die Anordnung von sicherheitstechnischen Prüfungen in regelmäßigen Abständen nach § 29a Abs. 2 Nr. 3 BImSchG soll in der Regel verzichtet werden.
2.6 § 31 Satz 2 BImSchG - Festlegung der Art der Übermittlung der Messergebnisse
Auf die Anordnung der Emissionsfernüberwachung (EFU) soll in der Regel verzichtet werden, wenn die Übertragung nicht aufgrund der ohnehin vorhandenen kontinuierlichen Messtechnik mit geringem Aufwand möglich ist.
2.7 § 52 BImSchG - Überwachung
Bei der allgemeinen Überwachung des Betriebes ist ein vorhandenes Umweltmanagementsystem zu berücksichtigen. Die Überwachungsintervalle sollen entsprechend verlängert werden.
2.8 § 52a Abs. 2 BImSchG - Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
Zur Erfüllung der Vorschrift genügt die Übersendung von Unterlagen zur Betriebsorganisation, die im Rahmen des Umweltmanagementsystems aktuell erarbeitet wurden und die die entsprechenden Angaben enthalten.
2.9 § 53 Abs. 2 BImSchG - Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten im Einzelfall
Auf die Anordnung zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten im Einzelfall gemäß der Vorschrift soll in der Regel verzichtet werden.
2.10 § 54 Abs. 2 BImSchG - Jahresbericht der Immissionsschutzbeauftragten
(Stand: 07.08.2018)
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