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Regelwerk

AMR 13.4 - Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
Arbeitsmedizinische Regel (AMR)

Vom 07.November 2023
(GMBl. Nr. 18 vom 17.04.2024 S. 369)



Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen ( § 6 Absatz 1 Satz ArbMedVV).

1. Vorbemerkungen und Zielsetzung

Die AMR 13.4. richtet sich an Arbeitgeber, Betriebs- und Personalräte, Beschäftigte sowie Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Sie konkretisiert den Anlass für eine Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten nach Anhang Teil 4 der ArbMedVV, die im Rahmen von festen Arbeitsplätzen, Telearbeitsplätzen sowie mobiler Arbeit ausgeführt werden, und weist auf die Möglichkeit einer Wunschvorsorge hin.

Die Gefährdungsbeurteilung ist Grundlage für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge ( § 3 Absatz 1 Satz ArbMedVV).

Die AMR 14.1 (Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens) und die AMR 3.3 (Ganzheitliche Vorsorge) sind zu berücksichtigen. Die Fristen für die Angebotsvorsorge sind in der AMR 2.1 konkretisiert.

2. Begriffsbestimmung

Bildschirmgeräte

Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören ( § 2 Absatz 6 Arbeitsstättenverordnung). Bildschirmgeräte verfügen über unterschiedliche Eingabemittel (z.B. zur Cursorsteuerung und Texteingabe) und Ausgabemittel (z.B. Bildschirme in unterschiedlichen Größen und Formen) bzw. eine Kombination von Eingabe- und Ausgabemitteln (z.B. berührungsempfindliche Bildschirme).

3. Arbeitsmedizinische Grundlagen

Die hier beschriebenen Belastungsfaktoren und gesundheitlichen Auswirkungen stellen eine nicht abschließende Aufzählung dar und sind betriebs- bzw. branchenspezifisch zu betrachten.

3.1 Belastungsfaktoren durch Tätigkeiten an Bildschirmgeräten mit möglicher Gefährdung

Augen und Sehvermögen

Bewegungsapparat und weitere Organsysteme

Psyche

3.2 Mögliche gesundheitliche Auswirkungen

Augen und Sehvermögen

Psyche

4. Anlässe für eine Vorsorge

Aufgrund der Komplexität der zu berücksichtigenden Einflussfaktoren soll sich der Arbeitgeber von dem oder der mit den Arbeitsplatzverhältnissen vertrauten Arzt oder Ärztin nach § 7 ArbMedVV ("Betriebsarzt") beraten lassen.

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(Stand: 04.09.2024)

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