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Regelwerk, Techn. Regeln, AMR

AMR 6.7 - "Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen"
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Vom 07. November 2023
(GMBl. Nr. 18 vom 17.04.2024 S. 365)



Archiv: 2019

Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen ( § 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).

1. Vorbemerkungen und Zielsetzung

(1) Diese AMR befasst sich mit der Impfung zum Schutz vor pneumokokkenbedingten Erkrankungen, die durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen (Schweißrauchexposition) begünstigt werden.

(2) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten ( § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG). Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Der Anlass einer arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen (Schweißrauchexposition) ergibt sich aus § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ArbMedVV (Pflichtvorsorge) und aus § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f ArbMedVV (Angebotsvorsorge).

(3) Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie sind den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der oder die betroffene Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt ( § 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV).

(4) Diese AMR konkretisiert, wie der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus § 3 Absatz 1 ArbMedVV und der Arzt oder die Ärztin seine oder ihre Verpflichtung aus § 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV zu Impfungen erfüllen können, wenn es sich nach der Gefährdungsbeurteilung um Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen handelt.

(5) Durch das Impfangebot wird der Arbeitgeber nicht von der Pflicht zu Arbeitsschutzmaßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung GefStoffV befreit.

2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

(1) Unter "Schweißen und Trennen von Metallen" werden "Schweißtechnische Arbeiten" im Sinne der Technischen Regel "Schweißtechnische Arbeiten" (TRGS 528) verstanden.

(2) Enge Räume sind gemäß TRGS 528 Räume ohne natürlichen Luftabzug und in der Regel mit einer Abmessung (Länge, Breite, Höhe oder Durchmesser) unter zwei Metern oder Rauminhalt unter 100 Kubikmetern, zum Beispiel fensterlose Räume, Stollen, Rohrgräben, Rohre, Schächte, Tanks, Kessel, Behälter, chemische Apparate, Kofferdämme und Doppelbodenzellen in Schiffen.

(3) Impfung im Sinne der ArbMedVV ist die aktive Immunisierung (Schutzimpfung) zur individuellen Vorbeugung einer Infektionskrankheit.

(4) Schutzimpfung ist die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer Infektionskrankheit zu schützen.

(5) Impfstoffe sind Arzneimittel, die Antigene enthalten und zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet werden ( § 4 Absatz 4 Arzneimittelgesetz - AMG).

(6) Immunschutz ist die spezifische Immunität, die durch Infektion oder Impfung erworben wurde. Ausreichender Immunschutz verhindert in der Regel eine (schwere) Infektionskrankheit und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art und dem Auftreten des Erregers, den Eigenschaften des Impfstoffs und dem individuellen Gesundheitszustand der gefährdeten Person.

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