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KTA 1201 - Anforderungen an das Betriebshandbuch
Sicherheitstechnische Regel des KTA
Vom 27. November 2009
(BAnz. Nr. 3a vom 07.01.2010; BAnz AT 29.04.2016 B2aufgehoben)
Fassung 2009-11
Frühere Fassungen der Regel: | 1978-02 (BAnz. Nr. 72 vom 15. April 1978) |
1981-03 (BAnz. Nr. 136a vom 28. Juli 1981) | |
1985-12 (BAnz. Nr. 33a vom 18. Februar 1986) | |
1998-06 (BAnz. Nr. 172a vom 15. September 1998) |
(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz -AtG-), um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke" und den "Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren gegen Störfälle im Sinne des § 28 Abs. 3 StrlSchV - Störfall-Leitlinien -" (in der Fassung vom 18.10.1983) weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.
(2) Gemäß den Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke, Kriterium 1.1 "Grundsätze der Sicherheitsvorsorge" muss ein Kernkraftwerk so betrieben werden, dass die Schutzziele jederzeit eingehalten werden. Wesentlich dafür sind schriftlich festgelegte Anweisungen (siehe auch Abschnitt 9.1 KTA 1401 "Allgemeine Forderungen an die Qualitätssicherung"), in denen die für den bestimmungsgemäßen Betrieb und die zur Beherrschung von Störfällen erforderlichen organisatorischen Abläufe und technischen Handlungen vorgeschrieben werden.
(3) Im Rahmen der Erfüllung des § 3 der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 AtG (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV) werden den Genehmigungsanträgen sogenannte Sicherheitsspezifikationen (SSp) beigefügt. Diese Sicherheitsspezifikationen legen den sicherheitstechnischen Rahmen fest, in dem die Anlage in Erfüllung des Schutzzwecks nach § 1 Nr. 2 AtG betrieben werden darf. Sie sind im Betriebshandbuch (BHB) enthalten.
(4) Aufgabe dieser Regel ist es, Festlegungen zu Inhalt und Gestaltung des Betriebshandbuchs zu treffen.
(5) Festlegungen zum Prüfhandbuch sind in KTA 1202 "Anforderungen an das Prüfhandbuch" getroffen.
(6) Festlegungen zu Inhalt und Gestaltung des Notfallhandbuchs für den "Anlageninternen Notfallschutz" sind in KTA 1203 "Anforderungen an das Notfallhandbuch" getroffen. Der Übergang zum Notfallhandbuch (NHB) ist in der vorliegenden Regel festgelegt.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Regel ist auf den Inhalt und die Gestaltung des Betriebshandbuchs eines Kernkraftwerks anzuwenden.
(2) Die in dieser Regel enthaltene Gliederung wird zur Anwendung empfohlen; andere Gliederungen, die den geforderten Inhalt aufweisen, sind ebenfalls möglich. Die inhaltlichen Anforderungen dieser Regel an das Betriebshandbuch beziehen sich auf die hier vorgeschlagene Gliederung. Sie sind bei einer anderen Gliederung entsprechend umzusetzen.
(3) Fachspezifische Anweisungen zu den Betriebsordnungen, Unterlagen für die Instandhaltung sowie Auslegungsunterlagen und Konstruktionsunterlagen sind nicht Bestandteil des Betriebshandbuchs.
2 Begriffe
(1) Betrieb, bestimmungsgemäßer
Bestimmungsgemäßer Betrieb umfasst
(2) Betriebshandbuch (BHB)
Das Betriebshandbuch enthält alle betriebstechnischen und sicherheitstechnischen Regelungen, darunter alle Sicherheitsspezifikationen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage und zur Beseitigung von Störungen und Beherrschung von Störfällen erforderlich sind sowie in einem Anhang die Auflistungen, Unterlagen und ergänzende Regelungen, die Grundlagen des operativen Teils des Betriebshandbuchs sind, sowie diesen Teil ergänzen oder erläutern.
(3) Betriebsorganisation
Die Betriebsorganisation gliedert sich in Betriebsaufbauorganisation, in der die Organisationsstrukturen beschrieben werden, und Betriebsablauforganisation, in der betriebliche Abläufe und Prozesse erläutert werden.
(4) Betriebsphasen
Betriebsphasen sind Anlagenzustände des Normalbetriebes, für die jeweils eindeutige verfahrenstechnische Bedingungen sowie spezifische Anforderungen an die Verfügbarkeit von System- und Überwachungsfunktionen definiert sind.
(5) Nichtleistungsbetrieb
Der Nichtleistungsbetrieb beginnt mit Erreichen der dauerhaften Unterkritikalität und endet mit Erreichen der Kritikalität mit dem Ziel der Leistungsaufnahme.
Hinweis:Konkrete Abgrenzungen zum Leistungsbetrieb sind im BHB festgelegt.
(6) Schichtgruppe
Unter Schichtgruppe ist der Personenkreis zu verstehen, der während einer Schicht den Betrieb der Anlage auf der Warte und in der Anlage überwacht.
(7) Schichtpersonal
Das Schichtpersonal ist die Gesamtheit aller Schichtgruppen.
(8) Schutzziele
Schutzziele fassen Sicherheitsfunktionen zusammen, die zur Einhaltung der kerntechnischen Sicherheit gewährleistet sein müssen. Die vier Schutzziele sind:
Neben diesen vier Schutzzielen gibt es schutzzielübergreifende Hilfsfunktionen (z.B. Energie- und Hilfsmedienversorgung) für sicherheitstechnisch wichtige Systeme und Anlagenteile, die für die Einhaltung der Schutzziele unabdingbar erforderlich sind.
(9) Sicherheitsrelevante Auslegungsrandbedingungen
Zu den sicherheitsrelevanten Auslegungsrandbedingungen zählen die Daten, die in den Auslegungsrechnungen als Basis oder als Annahmen verwendet wurden.
Hinweis:In den Genehmigungsverfahren (Errichtungs- und Änderungsverfahren) und in den dazugehörigen Sachverständigengutachten werden ebenfalls Daten, die die Sicherheit betreffen, festgelegt. Auch diese Daten gehören zu den sicherheitsrelevanten Auslegungsrandbedingungen.
(10) Sicherheitsspezifikationen (SSp - in Anlehnung an § 3 Abs. 1 Nr. 6 AtVfV)
Die Sicherheitsspezifikationen enthalten alle für die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebes notwendigen Betriebsordnungen und bedeutsamen Angaben und Maßnahmen sowie alle Angaben und Maßnahmen die für die Beherrschung von Störungen und Störfällen erforderlich sind. Der Rahmenplan für die vorgesehenen Prüfungen (Prüfliste) an sicherheitstechnisch wichtigen Systemen und Anlagenteilen ist ebenfalls Bestandteil der SSp.
Hinweis:Zweck der Sicherheitsspezifikationen ist es, alle für die Sicherheit des Kernkraftwerkes und seines Betriebes wichtigen Daten, Grenzwerte und Maßnahmen in der jeweils gültigen Fassung dem Betriebspersonal bereitzustellen, einschließlich der notwendigen Hinweise auf sicherheitsrelevante Auslegungsrandbedingungen.
Darüber hinaus stellen die Sicherheitsspezifikationen als Bestandteil der Genehmigungsunterlagen eine verbindliche und aktuelle Dokumentation des sicherheitstechnisch unbedenklichen und genehmigten Rahmens für Zustand und Betriebsweise der Anlage dar und sind Grundlage für die Festlegung wesentlicher Veränderungen der Anlage oder ihres Betriebes.
(11) Störfall
Ein Störfall ist ein Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder eine Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die Anlage auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind (Quelle: StrlSchV).
(12) Störfallbehandlung
Störfallbehandlung ist das Ergreifen von Maßnahmen beim Auftreten eines Störfalls mit dem Ziel, die Anlage in einen kontrollierten und sicheren Zustand zu überführen und die Auswirkungen zu begrenzen.
Die Störfallbehandlung kann untergliedert werden in:
3 Anforderungen an den Inhalt des Betriebshandbuchs
3.1 Allgemeines
(1) Das Betriebshandbuch hat alle betriebstechnischen und sicherheitstechnischen Anweisungen, Grenzwerte und Bedingungen zu enthalten, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage und zur Beherrschung von Störfällen erforderlich sind, sowie mindestens die unter (3) 1. aufgeführten Betriebsordnungen. Diese gelten für das gesamte im Kraftwerk tätige Personal.
(2) Sofern Regelungsinhalte des Betriebshandbuchs für besondere Fahrweisen temporär durch gesonderte Anweisungen (z.B. Schichtanweisungen, Inbetriebsetzungsanweisungen) ersetzt oder ergänzt werden, ist dies im Betriebshandbuch in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
(3) Folgende Inhalte sind im BHB zu behandeln, wobei die nachstehende Gliederung ein mögliches Beispiel darstellt. Andere Gliederungen, die den geforderten Inhalt aufweisen, sind ebenfalls möglich.
0. Teil 0 Gesamtinhaltsverzeichnis und Einführung1. Teil 1 Betriebsordnungen
a) Personelle Betriebsorganisation
b) Warten- und Schichtordnung
c) Instandhaltungsordnung
d) Strahlenschutzordnung
e) Wach- und Zugangsordnung
f) Alarmordnung
g) Brandschutzordnung
h) Erste-Hilfe-Ordnung
2. Teil 2 Betrieb der Gesamtanlage
a) Voraussetzungen und Bedingungen zum Betrieb
- a) Allgemeine Voraussetzungen und Bedingungen für den Betrieb der Anlage
- b) Voraussetzungen und Bedingungen zum Leistungsbetrieb
- c) Voraussetzungen und Bedingungen zu den Phasen des Nichtleistungsbetriebs
b) Sicherheitstechnisch wichtige Grenzwerte
c) Prüfliste
d) Kriterien für meldepflichtige Ereignisse
e) Normalbetrieb
f) Anomaler Betrieb
3. Teil 3 Störfälle
a) Zustandsorientierte (schutzzielorientierte) Störfallbehandlung
b) Ereignisorientierte Störfallbehandlung
4. Teil 4 Betrieb der Systeme
a) Nukleare Wärmeerzeugung mit Sicherheitseinschluss
b) Nukleartechnische Hilfsanlagen
c) Wasser-Dampf-Kreislauf
d) Dampfturbinenanlage
e) Kühlwasseranlagen
f) Hilfs- und Nebenanlagen, Wasserver- und -entsorgung
g) Elektro- und leittechnische Anlagen
h) Brennelement-Handhabung und Handhabung schwerer Lasten im Sicherheitsbehälter
5. Teil 5 Stör- und Gefahrenmeldungen
6. Anhang
3.2 Sicherheitsspezifikationen (SSp)
(1) Die Sicherheitsspezifikationen sind Bestandteil des Betriebshandbuchs.
(2) Folgende Teile des Betriebshandbuchs aus der Gliederung in Abschnitt 3.1 Absatz (3) sind Sicherheitsspezifikationen und deutlich als solche zu kennzeichnen (Abschnitt 4.9):
4 Allgemeine Anforderungen an die Gestaltung des Betriebshandbuchs
4.1 Allgemeines
(1) Die Erstellung und Änderung des Betriebshandbuchs und die Verwaltung des Datenbestandes sollten für alle Formen der Informationsdarstellung rechnergestützt über nur eine Datenbasis erfolgen. Hierbei ist u. a. zu achten auf:
(2) Bei anderen Formen der Informationsdarstellung als der Papierausführung (z.B. Bildschirm, Multimedia) sind die Anforderungen sinngemäß anzuwenden und ergonomische Aspekte zu berücksichtigen.
(3) Bei Nutzung verschiedener Medien ist auf Kompatibilität zu achten; so darf z.B. Farbkodierung auf dem Bildschirm bei Schwarz-Weiß-Ausgabe auf Papier durch Formkodierung ergänzt oder ersetzt werden.
4.2 Aufbau und Aufmachung
(1) Das Betriebshandbuch ist als Loseblatt-Sammlung zu gestalten, die Änderungen jederzeit ermöglicht.
(2) Erforderliche Querverweise auf weiterführende Kapitel des Betriebshandbuchs und ergänzende Unterlagen sind vorzunehmen.
(3) Die Formatierung der einzelnen Seiten muss so gewählt sein, dass diese (z.B. für den Änderungsdienst oder zur Verwendung als Checkliste) leicht zu vervielfältigen sind. Dabei darf kein Verlust an Information und keine wesentliche Beeinträchtigung der Leserlichkeit eintreten.
(4) Für Schriftgut ist das Papierformat A4 hoch zu wählen.
(5) Das Format von Zeichnungen und von Tabellen soll auf eine Höhe von A4 hoch und auf eine Breite von ca. 90 cm (Armreichweite) begrenzt werden. Wenn hierbei keine ausreichende Leserlichkeit erreicht wird, ist die jeweilige Zeichnung oder Tabelle im Wartenbereich zusätzlich in größerem Format bereitzuhalten.
(6) Hinsichtlich Kennzeichnung und Handhabung sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
4.3 Schriftart und Schriftgrad
Es ist eine gut leserliche Schriftart mit einem ausreichenden Schriftgrad zu wählen.
4.4 Textstrukturierung und -gestaltung
(1) Texte sind nach DIN 1422-1 entsprechend der logischen und inhaltlichen Zusammengehörigkeit in kurze Abschnitte und Absätze zu gliedern. Diese sind bei Bedarf nach DIN 1421 zu benummern. Abschnitte sind nach DIN 1421 mit Überschriften zu kennzeichnen.
(2) Texte sind so zu gestalten, dass das Auge ausreichend geführt wird (z.B. durch geeignete Gruppierung der Zeilen oder durch eineinhalbzeilige Schreibweise). Ist dies bei listen- oder tabellenförmigen Darstellungen mit größeren Lücken innerhalb der Zeilen nicht möglich, so sind geeignete Führungshilfen für das Auge zu geben (z.B. größerer Zeilenabstand, waagerechte Hilfslinien, Zeilengruppierung).
(3) Die Zeilen von listen- oder tabellenförmigen Darstellungen sind nach Sinneinheiten zu gruppieren. Die Gruppen sind durch Führungshilfen (siehe Absatz (2)) voneinander abzugrenzen.
(4) Fließtexte sind sparsam zu verwenden und verständlich zu gestalten. Im Hinblick auf gute Verständlichkeit wird empfohlen,
4.5 Kennzeichnungen und Hervorhebungen
(1) Sofern unterschiedliche Wichtigkeit einzelner Passagen gekennzeichnet werden soll, ist dies vorzugsweise durch typographische Gestaltung vorzunehmen. Die im folgenden Absatz genannten Kennzeichnungsvarianten sind einheitlich, sparsam und nicht überlagert zu verwenden.
(2) Sollen einzelne Wörter oder Wortgruppen besonders gekennzeichnet werden, so können z.B. eingesetzt werden:
(3) Zur Hervorhebung von größeren Textteilen sind neben den Mitteln zur Textstrukturierung (siehe Abschnitt 4.3) und den Mitteln zur Kennzeichnung einzelner Wörter oder Wortgruppen (siehe Absatz (2)) vor allem folgende Mittel einzusetzen:
4.6 Bezeichnungen und Abkürzungen
(1) Bezeichnungen müssen unmissverständlich und möglichst kurz sein. Dieselben Gegenstände, Personen, Bezeichnungen etc. sind stets mit demselben Wort zu benennen.
(2) Unterschiedliche Sachverhalte (z.B. Tätigkeiten, Zustände, Komponenten) sind unterschiedlich zu benennen.
Hinweis:Hierdurch soll vermieden werden, dass gleiche Bezeichnungen in unterschiedlichen Bedeutungen verwendet werden. Beispielsweise soll das Wort "auf" stets einen Zustand und "öffnen" die Tätigkeit zum Erreichen des Zustands kennzeichnen.
(3) Im Betriebshandbuch ist zusätzlich zu einer Klartextbezeichnung der Systeme und Komponenten das in der Kraftwerksanlage gültige Kennzeichnungssystem zu verwenden.
(4) Im Betriebshandbuch sind dieselben Bezeichnungen und Abkürzungen zu verwenden wie vor Ort. Für jede Bezeichnung ist nur eine Abkürzung festzulegen. Jede Abkürzung darf nur eine Bedeutung haben.
(5) Bedeutungsunterschiede dürfen nicht ausschließlich aus unterschiedlicher Schreibweise in Groß- und Kleinbuchstaben abgeleitet werden.
4.7 Handlungsanweisungen und Hinweise
(1) Aktionen des Personals (z.B. Kontrollen, Schalthandlungen, Kommunikationsvorgänge) sind in Handlungsanweisungen eindeutig festzulegen.
(2) Die Gestaltung der Handlungsanweisungen ist auf die Besonderheiten der jeweiligen Aufgabe abzustimmen.
(3) Handlungsanweisungen müssen als solche aus sich heraus, ohne Rückgriff auf Informationsquellen außerhalb des Betriebshandbuchs, verständlich sein.
(4) Handlungsanweisungen sind in imperativer Form zu formulieren.
(5) Soweit Besonderheiten der jeweiligen Aufgabe nicht entgegenstehen (siehe Absatz (2)), sind Handlungsanweisungen, insbesondere die zum Betrieb der Gesamtanlage und zum Betrieb von Einzelsystemen, in Schritte zu gliedern, die in ihrer logischen und zeitlichen Reihenfolge dem Ablauf der Vorgänge angepasst sein müssen (Schrittprogramme).
(6) Schritte müssen die auszuführende Tätigkeit und die betroffenen Objekte sowie die jeweiligen Randbedingungen (z.B. Ortsangaben) enthalten. Sie können aus mehreren Aktionen bestehen. Voraussetzungen zu jedem Schritt sind vor diesem anzugeben und so festzulegen, dass nur eine einzige Schrittfolge vorgeschrieben ist. Schritte können zu Tätigkeitsblöcken sinnvoll zusammengefasst werden, z.B. orientiert an Haltepunkten oder Zwischenzielen.
(7) Zur Darstellung von Schrittprogrammen dürfen graphische und typographische Mittel verwendet werden.
(8) Für die Teile des Betriebshandbuchs, die als Checklisten verwendet werden, ist die Eintragung von Erledigungsvermerken vorzusehen.
(9) Hinweise sind zur kontextbezogenen Hilfe und Unterstützung sparsam zu verwenden, nicht jedoch als verkürzter Ersatz für Schrittanweisungen oder als Sonderfälle zur Fallunterscheidung und als Sprunganweisungen.
4.8 Fließdiagramme und sonstige graphische Elemente
(1) Anweisungen oder Abläufe in graphischer Form sind vorzugsweise in Form von Fließdiagrammen auszuführen.
Die Anzahl der unterschiedlich gestalteten graphischen Elemente ist zu minimieren. Die Formen sind einfach zu halten. Wird einem graphischen Element eine inhaltliche Bedeutung zugewiesen, ist diese zu definieren und einheitlich zu verwenden (z.B. die Verwendung einer Raute).
Die Bedeutung von Farben ist zu definieren und ihre Verwendung hat einheitlich zu erfolgen. Bei der Auswahl der zu verwendenden Farben ist auf eine sichere Kopierfähigkeit auch in schwarz/weiß zu achten.
(2) Die Differenzierung von graphischen Elementen mit unterschiedlicher Bedeutung ist eindeutig über die Verwendung einer anderen Form vorzunehmen. Die alleinige Variation über Strichart, typographische Mittel, Farbe oder Muster ist nicht ausreichend.
(3) Graphische Elemente für Schrittanweisungen, sogenannte Maßnahmenblöcke, sind durch eindeutige alphanumerische Kennzeichnungen zu identifizieren. Diese Kennzeichnung dient der Identifikation der Maßnahmenblöcke im Verlauf der Fließdiagramme, ebenso wie in den Abschnitten mit den zugehörigen Detailbeschreibungen. Die textliche Gestaltung und die Inhaltstiefe der Informationen innerhalb der graphischen Elemente (z.B. innerhalb eines Maßnahmenblockes, bei Hinweisen) sind zu definieren und einheitlich zu verwenden.
(4) Sprungstellen innerhalb von Fließdiagrammen sind durch eindeutige Konnektoren ("nach ...", "von ...") zu kennzeichnen. Die Konnektoren müssen einheitlich verwendet werden. Die Kennzeichnung verschiedener Pfade und Konnektoren allein durch Farben und Muster ist nicht zulässig. Die Bedeutung der Farb- oder Mustercodierung ist immer durch textliche Erklärung (z.B. "Fall A") zu ergänzen.
4.9 Sicherheitsspezifikationen
Die zu den Sicherheitsspezifikationen gehörenden Teile innerhalb des Betriebshandbuchs sind in kopierfähiger Weise gegenüber den nicht dazugehörenden Teilen hervorzuheben (z.B. durch das Wort "Sicherheitsspezifikationen" oder durch "SSp", auf der jeweiligen Seite).
5 Anforderungen an Teil 0 des Betriebshandbuchs (Gesamtinhaltsverzeichnis und Einführung)
(1) In einem Inhaltsverzeichnis werden alle Betriebshandbuch-Teile und die dazugehörigen Kapitel aufgeführt. Eine Kennzeichnung der zu den Sicherheitsspezifikationen zählenden Kapitel ist vorzunehmen.
(2) Ergänzend sollte in einem weiteren Kapitel eine Einführung in das Betriebshandbuch erfolgen, in dem ein Überblick über die Struktur des Betriebshandbuchs gegeben wird. Der Inhalt einzelner Kapitel sollte kurz dargestellt werden. Anhand ausgewählter Beispiele sollte die Gestaltung von Handlungsanweisungen und Abfragen sowie die Darstellung von Meldungen etc. erläutert werden.
(3) Die Zusammenstellung der im Betriebshandbuch verwendeten Abkürzungen, graphischen Elemente, Schreibweisen und Definitionen, die allgemein für das Betriebshandbuch gelten, ist in Teil 0 des Betriebshandbuchs aufzunehmen.
(4) Fachspezifische Abkürzungen, Schreibweisen und Definitionen sind den jeweiligen Kapiteln zuzuordnen.
6 Anforderungen an Teil 1 des Betriebshandbuchs (Betriebsordnungen)
6.1 Allgemeines
Die in Abschnitt 3.1 Absatz (3) genannten Betriebsordnungen sind ins BHB aufzunehmen und wortgleich zu benennen. Sie müssen als wesentliche Bestandteile die Zielsetzungen und die Regelungsinhalte, die ablauforganisatorischen Festlegungen und die Verantwortlichkeiten enthalten und bei Bedarf Verweise auf anzuwendende Vorschriften geben. Verantwortlichkeiten und wesentliche Angaben zu ablauforganisatorischen Festlegungen sind - soweit sie nicht in der Personellen Betriebsorganisation enthalten sind - ergänzend in der jeweiligen Ordnung entsprechend Abschnitt 3.1 (3) anzugeben.
6.2 Personelle Betriebsorganisation - SSp
(1) Diejenigen Personen, die vom Genehmigungsinhaber insbesondere im Rahmen der Erfüllung der Forderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG und der StrlSchV der Genehmigungs- oder der Aufsichtsbehörde benannt werden müssen, sind namentlich aufzuführen.
(2) Für die benannten Personen sind die Kompetenz, Aufgabenbereiche, Befugnisse einschließlich der Weisungsbefugnisse und die Verantwortungsbereiche festzulegen. Hierbei sind alle sicherheitsrelevanten Aufgabenbereiche zu berücksichtigen, insbesondere:
(3) In einem Organisationsplan ist die Betriebsorganisation schematisch darzustellen.
Hinweis:Festlegungen zu Anzahl, Kenntnisgruppen und Kenntnisstufen für das sonst tätige Personal können in anderen Unterlagen aufgeführt werden.
6.3 Warten- und Schichtordnung - SSp
In der Warten- und Schichtordnung sind zu beschreiben:
6.4 Instandhaltungsordnung - SSp
6.4.1 Allgemeines
Die Instandhaltungsordnung muss den Anforderungen der zu beachtenden Vorschriften genügen, z.B. Richtlinie-Instandhaltung, Richtlinie- IWRS II, BGV a 1, BGV C 14, BGV C 16 und KTA 1401.
6.4.2 Verfahren zur Vorbereitung und Durchführung von Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten
Das Verfahren ist ausgehend vom Anlass der Instandhaltung oder der Änderung über Arbeitsvorbereitung, Freischaltung, Simulation, Arbeitsfreigabe, Durchführung, Fertigmeldung, Normalisierung und Prüfung bis zur Herstellung der Betriebsbereitschaft festzulegen.
6.4.3 Dokumentation
Für die sicherheitstechnisch wichtigen Systeme und Anlagenteile ist das Verfahren zur Dokumentation von Instandhaltungsmaßnahmen und Befunden zu beschreiben.
6.5 Strahlenschutzordnung - SSp
6.5.1 Allgemeines
(1) Die Strahlenschutzordnung muss die Anforderungen an die Strahlenschutzanweisung nach § 34 StrlSchV erfüllen. Die in § 34 StrlSchV genannten Maßnahmen sind aufzuführen, wobei ein Verweis auf andere Betriebsordnungen (z.B. Alarmordnung) zulässig ist.
(2) Bei der Erstellung der Strahlenschutzordnung sind KTA 1301.2 und die Forderungen der zu beachtenden Vorschriften, z.B. REI und IWRS II zu berücksichtigen.
6.5.2 Strahlenschutzorganisation
(1) Die Strahlenschutzorganisation ist darzustellen. Die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen sind aufzuführen. Die nach § 31 Abs. 2 StrlSchV bestellten Strahlenschutzbeauftragten, die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sowie ihr innerbetrieblicher Entscheidungsbereich sind anzugeben.
(2) Die fachbereichsübergreifenden Funktionen der Strahlenschutzbeauftragten müssen klar erkennbar sein und übersichtlich dargestellt werden. Ihre Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit nach § 32 Abs. 4 StrlSchV sowie mit den für den Brandschutz Zuständigen ist zu beschreiben.
6.5.3 Festlegung und Überwachung der Strahlenschutzbereiche
(1) Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Festlegung und Überwachung der Strahlenschutzbereiche der Anlage sind anzugeben.
(2) Für die Kontrollbereiche, die Sperrbereiche und für den betrieblichen Überwachungsbereich sind zu regeln:
(3) Für diese Bereiche sind Maßnahmen zu nennen, die sicherstellen, dass die StrlSchV eingehalten wird.
6.5.4 Personenüberwachung
Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Strahlenschutzüberwachung von Eigen- und Fremdpersonal, das Zutritt zum Kontrollbereich hat, sind unter Zugrundelegung der StrlSchV festzulegen und zu beschreiben.
6.5.5 Anlagen- und Umgebungsüberwachung
(1) Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Anlagen- und Umgebungsüberwachung sind insbesondere unter Berücksichtigung der StrlSchV und der REI festzulegen (z.B. Bestimmung und Bewertung der Ortsdosis oder Ortsdosisleistungen in Strahlenschutzbereichen, der Aktivitätskonzentration in Raumluft und Abluft, der Kontamination von Arbeitsplätzen und Sachgütern, der Aktivitätsabgabe mit Luft, der Aktivitätsabgabe mit Wasser und der Aktivität und der Ortsdosis in der Umgebung).
(2) Die Maßnahmen zur Prüfung, Kalibrierung und Wartung der Messgeräte, die der Anlagen- und Umgebungsüberwachung dienen, sind festzulegen.
6.5.6 Lagerung und Handhabung radioaktiver Stoffe und kontaminierter Gegenstände
(1) Die Verfahren zur Lagerung und Handhabung radioaktiver Stoffe und kontaminierter Gegenstände, insbesondere nach StrlSchV, KTA 3602 und KTA 3604 sind festzulegen (z.B. Transport von Gegenständen aus dem Kontrollbereich, Lagerung und Handhabung von radioaktiven Stoffen, Brennelementen, Brennelement-Transportbehältern und sonstigen Gebinden, Zwischenlagerung und Abgabe radioaktiver Stoffe, Dekontamination von Gegenständen, Schutz gegen das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe).
(2) In Bezug auf radioaktive Abfälle und Reststoffe sind insbesondere Organisation, Materialflüsse, Sammeln und Sortieren, Verpacken und Transportieren, radiologische Messungen, Kennzeichnung, Dokumentation und Meldewesen, Lagerbedingungen, Vorbehandlung, Umverpackung und Konditionierung, Freigabeverfahren und Abgabe-, Übergabe- und Rücknahmeprozeduren zu beschreiben.
Hinweis:Sollte der beschriebene Umfang zu groß werden, darf eine eigene Abfall- und Reststoffordnung erstellt werden.
6.5.7 Führung der Strahlenschutzdokumentation
Art, Umfang und Aufbewahrungsfristen der Strahlenschutzdokumentation sind nach StrlSchV, KTA 1301.2 und KTA 1404 anzugeben.
6.6 Wach- und Zugangsordnung - SSp
(1) Die administrativen Maßnahmen zur Regelung des Zugangs, Aufenthalts und Abgangs von Personen und des Ein- und Ausbringens von Gegenständen sind anzugeben. Insbesondere sind dies:
(2) Maßnahmen, die der Geheimhaltung unterliegen, sind außerhalb des Betriebshandbuchs in betriebsinternen Regelungen festzulegen.
6.7 Alarmordnung - SSp
6.7.1 Allgemeines
(1) In der Alarmordnung sind Maßnahmen und Verhaltensregeln für Personen auf dem Kraftwerksgelände bei Vorkommnissen, die eine Gefahr für diese Personen, für die Umgebung der Anlage oder für die Kraftwerksanlage bedeuten können, in übersichtlicher Form aufzuführen.
(2) Bei der Erstellung der Alarmordnung sind insbesondere die StrlSchV und die Kriterien für die Alarmierung nach den "Kriterien für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde" zu berücksichtigen.
(3) Umfang und Zeitraum von Alarmübungen (Probealarm, Personalschulung) sowie die Rettungswege und Sammelplätze sind anzugeben.
6.7.2 Zuständigkeit und Bereitschaft
(1) Die für die Alarmauslösung, für die Durchführung der im Alarmfall erforderlichen Maßnahmen sowie für die Unterrichtung und Beratung der zuständigen Behörden und Hilfsorganisationen zuständigen Funktionsinhaber sind zu benennen.
(2) Auf den Bereitschaftsplan mit Namen, Funktionen und Rufnummern des für den Einsatz im Alarmfall zu benachrichtigenden Personals ist zu verweisen.
6.7.3 Meldung, Alarmierung, Verhaltensmaßnahmen
(1) Der Meldevorgang einschließlich einer Überprüfung der Meldung ist zu beschreiben. Auf die Angabe von Ort und Art des Ereignisses, Name und Rufnummer des Meldenden sowie Zeitpunkt der Meldung ("wo, was, wer, wann") ist hinzuweisen.
(2) Für alle kraftwerksinternen Alarme (Personenunfall, Feueralarm, Räumungsalarm, Fluchtalarm) sind die Auslösekriterien, die Alarmierungsdurchführung, die Signalfolge sowie die Verhaltensmaßnahmen für das Personal anzugeben. Hierbei ist KTA 3901 zu beachten.
(3) Für die kraftwerksexternen Alarme (Voralarm, Katastrophenalarm) sind die Auslösekriterien, die Alarmierungsdurchführung, die Kommunikationswege und die Zusammenarbeit der betroffenen Personenkreise festzulegen.
6.7.4 Dokumentation bei Alarmen und Alarmübungen
Art, Umfang und Aufbewahrung der bei Alarmen und Alarmübungen zu führenden Dokumentation sind anzugeben.
6.8 Brandschutzordnung - SSp
6.8.1 Allgemeines
In der Brandschutzordnung sind die Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes zu beschreiben. Grundlagen sind die zutreffenden Regelungen (z.B. KTA 2101.1, DIN 14096-3).
6.8.2 Organisation
Die Organisation der betrieblichen Feuerwehr und des im Brandschutz ausgebildeten Personals, insbesondere sind darzustellen:
6.8.3 Brandverhütung
Als Vorkehrung zum vorbeugenden Brandschutz sollen die Grundsätze zu den Maßnahmen
enthalten sein.
6.8.4 Verfahren und Zuständigkeiten bei Bränden
Die Verfahren und Zuständigkeiten bei Bränden, insbesondere
müssen enthalten sein.
6.8.5 Sonstiges
Festzulegen sind ebenfalls
6.9 Erste-Hilfe-Ordnung - SSp
In der Erste-Hilfe-Ordnung ist unter Berücksichtigung von BGV a 1 sowie von BGI 668 zu beschreiben:
7 Anforderungen an Teil 2 des Betriebshandbuchs (Betrieb der Gesamtanlage)
7.1 Voraussetzungen und Bedingungen zum Betrieb - SSp
In diesen Abschnitt sind aufzunehmen:
Die hieraus resultierenden Forderungen sind auch in die betroffenen Teile des Betriebshandbuchs oder anderer Anweisungen aufzunehmen.
Das formelle Verfahren (Umsetzung von Anordnungen und Auflagen der Behörden) zur Instandhaltung ist festzulegen, wenn dies nicht bereits im Rahmen der Instandhaltungsordnung geschehen ist.
Hinweis:Anordnungen und Auflagen der Behörden zum Vorgehen bei Änderungen können Bestandteil des Betriebshandbuchs oder auch in einer eigenen Vorschrift (z.B. Änderungsordnung) festgelegt sein.
Hinweis:Eine mögliche Unterteilung wäre
für DWR:
für SWR:
7.2 Sicherheitstechnisch wichtige Grenzwerte - SSp
In diesem Abschnitt sind alle Grenzwerte aufzuführen, die unmittelbar selbstmeldend auf der Warte erfasst werden, und die
Verweise auf den BHB-Teil "Stör- und Gefahrenmeldungen" sind zulässig.
7.3 Prüfliste - SSp
In das BHB ist eine Prüfliste aufzunehmen, in der mindestens die wiederkehrenden Prüfungen an sicherheitstechnisch wichtigen Systemen und Anlagenteilen zusammengefasst werden.
Hinweis:Die Anforderungen an die Prüfliste sind in KTA 1201 festgelegt.
7.4 Kriterien für meldepflichtige Ereignisse - SSp
In diesen Abschnitt sind die Kriterien für meldepflichtige Ereignisse gemäß AtSMV, die dazugehörigen Erläuterungen und gegebenenfalls anlagenspezifische Hinweise aufzunehmen.
7.5 Normalbetrieb
(1) In diesem Abschnitt sind die Handlungsanweisungen für den Leistungsbetrieb und für alle Betriebsphasen des Nichtleistungsbetriebes bei funktionsfähigem Zustand der Systeme einschließlich des Zusammenwirkens von Systemen und Teilsystemen darzustellen.
(2) Die Handlungsanweisungen müssen von eindeutig festgelegten Ausgangsbedingungen (Betriebszustände der Systeme oder Hilfssysteme) ausgehen. Sie können durch Übersichtspläne, Checklisten und Diagramme ergänzt werden.
(3) Um die Mindestverfügbarkeit der sicherheitstechnisch wichtigen Systeme und Anlagenteile nachzuweisen, sind Checklisten (oder vergleichbare Unterlagen) jeweils für den Wechsel der Betriebsphasen (z.B. beim Anfahren der Anlage) vorzuhalten.
7.6 Anomaler Betrieb
(1) In diesem Abschnitt sind für die zu betrachtenden Ereignisse des anomalen Betriebs sowohl die Maßnahmen zu behandeln, die automatisch eingeleitet werden, als auch solche Maßnahmen, die hierbei von der Schichtgruppe manuell eingeleitet werden müssen. Die Maßnahmenbeschreibungen müssen von eindeutig festgelegten Ausgangsbedingungen ausgehen.
(2) Die zu betrachtenden anomalen Betriebsfälle des Leistungsbetriebs müssen enthalten sein, ggf. sind anomale Betriebsfälle des Nichtleistungsbetriebs zu behandeln.
(3) Zu den jeweiligen Fällen des anomalen Betriebs sind Unterlagen zu erstellen, die in übersichtlicher und möglichst kurzer Form (sogenannte Kurzfassung) die folgenden Informationen enthalten müssen:
Hinweis:
Hierunter werden auch Hinweise auf solche Hilfsmittel verstanden, die Informationen zum Erkennen und Aufklären sowie Entscheidungshilfen bei gestörten Anlagenzuständen geben.
(4) Die Unterlagen nach Absatz (3) sind den Sicherheitsspezifikationen zuzuordnen.
(5) Erforderlichenfalls sind in Ergänzung zu den Unterlagen nach Absatz (3) die durchzuführenden Maßnahmen detailliert darzustellen (sogenannte Langfassung).
(6) Sowohl in der Kurzfassung als auch in der Langfassung darf auf andere Teile des Betriebshandbuchs verwiesen werden.
8 Anforderungen an Teil 3 des Betriebshandbuchs (Störfälle)
(1) In diesem Teil des Betriebshandbuchs sind die Schutzziele darzustellen.
(2) Es sind die Maßnahmen zu beschreiben, die bei Störfällen automatisch eingeleitet werden, sowie diejenigen, die von der Schichtgruppe manuell eingeleitet werden müssen.
(3) Die zu betrachtenden Störfälle des Leistungs- und Nichtleistungsbetriebs müssen enthalten sein.
(4) Folgende Vorgehensweisen zur Störfallbeherrschung sind zulässig:
Die zustandsorientierte (schutzzielorientierte) Vorgehensweise darf alleine, aber auch in Kombination mit der ereignisorientierten Vorgehensweise angewendet werden.
(5) Es ist eine Vorgehensweise (z.B. Störfall-Leitschema) anzugeben, nach der entschieden werden kann,
(6) In den zustandsorientierten (schutzzielorientierten) Kapiteln des BHB sind aufzunehmen:
(7) In den ereignisorientierten Kapiteln des BHB sind zu den jeweiligen Anlagenzuständen oder Ereignissen Unterlagen zu erstellen, die in übersichtlicher und möglichst kurzer Form (sogenannte Kurzfassung) die folgenden Informationen enthalten müssen:
Hinweis:
Hierunter werden auch Hinweise auf solche Hilfsmittel verstanden, die Informationen zum Erkennen und Aufklären sowie Entscheidungshilfen bei Störfällen geben (z.B. Störfall-Entscheidungsbaum).
(8) Sowohl in den zustandsorientierten Teil als auch in den ereignisorientierten Teil des BHB ist eine Beschreibung des Zustands, in den die Kraftwerksanlage zu bringen und zu halten ist, aufzunehmen.
Hinweis:Die Angaben des anzustrebenden Anlagenzustands sind so zu formulieren, dass das Schichtpersonal die Wirkung seiner Maßnahmen kontrollieren und Abweichungen erkennen kann.
(9) Erforderlichenfalls sind in Ergänzung zu den Unterlagen nach den Absätzen (6) und (7) die durchzuführenden Maßnahmen detailliert darzustellen (sogenannte Langfassung).
(10) Sowohl in der Kurzfassung als auch in der Langfassung darf auf andere Teile des Betriebshandbuchs verwiesen werden.
(11) Die Unterlagen nach den Absätzen (5) bis (8) sind den Sicherheitsspezifikationen zuzuordnen.
9 Anforderungen an Teil 4 des Betriebshandbuchs (Betrieb der Systeme)
(1) Für alle Systeme sind in Handlungsanweisungen die Betriebsvorgänge zu beschreiben (z.B. Anfahren, Betrieb, Abfahren, Umschalten). Dabei dürfen mehrere Systeme nach den betrieblichen Erfordernissen zusammengefasst werden.
Hinweis:Zu den zusammenfassenden Handlungsanweisungen gehören u. a. auch die Anweisungen, die zur Sicherung der Barrierenintegrität, z.B. speziell für die Phasen des Nichtleistungsbetriebes, zum Öffnen und Schließen des Sicherheitsbehälters oder zum Gebäudeabschluss, festgelegt werden.
(2) Die Handlungsanweisungen müssen von eindeutig festgelegten Ausgangsbedingungen (z.B. von Grundstellungen oder Betriebszuständen der Komponenten oder Hilfssysteme) ausgehen und sollen, soweit möglich, Kriterien für Wirksamkeitskontrollen enthalten. Sie dürfen durch Unterlagen wie Übersichtspläne, Diagramme und spezielle Hinweise ergänzt werden.
Hinweis:Zu den ergänzenden Unterlagen zählen z.B. für den Nichtleistungsbetrieb auch Listen für die Stellung der Grenzarmaturen zu den Deionat führenden Systemen.
(3) Die Absicherungsschemata für die sicherheitstechnisch wichtigen Komponenten sind aufzunehmen. Darin sind die Normalbetriebswerte, die vorgelagerten Grenzwerte sowie die auslösenden Grenzwerte darzustellen. Die sicherheitstechnisch wichtigen Grenzwerte sind gemäß Abschnitt 7.1 und 7.2 ebenfalls zu nennen.
(4) Die Handhabung von Brennelementen, Kernbauteilen und schweren Lasten ist zu beschreiben. Für detaillierte Ausführungsschritte darf im BHB auf separate Unterlagen verwiesen werden.
10 Anforderungen an Teil 5 des Betriebshandbuchs (Stör- und Gefahrenmeldungen)
Alle Stör- und Gefahrenmeldungen und die zugehörigen automatischen oder von Hand auszulösenden Maßnahmen sind systembezogen gegliedert darzustellen. Es sind die Meldesysteme (z.B. Rechner) und die Leitstände, an denen die Meldungen auflaufen, anzugeben.
11 Anforderungen an den Anhang des Betriebshandbuchs
(1) Im Anhang des Betriebshandbuchs sind Auflistungen zu Unterlagen aus der Genehmigung und zum Betrieb der Anlage aufzuführen.
(2) Der Anhang soll mindestens enthalten:
12 Änderungsverfahren
(1) Zur Sicherung der Aktualität des Betriebshandbuchs ist ein Änderungsverfahren festzulegen und einzurichten. Es ist sicherzustellen, dass
(2) Änderungen an den in den Sicherheitsspezifikationen enthaltenen Angaben bedürfen der Zustimmung durch die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde.
(3) Mit den Benutzern registrierter Kopien des Betriebshandbuchs ist das Austauschverfahren abzustimmen (z.B. Austauschrhythmus, Rückmeldung, Versandanschrift).
13 Aufbewahrungsort des Betriebshandbuchs
(1) Das Betriebshandbuch ist mindestens in der Warte und auf der Notsteuerstelle vorzuhalten.
(2) Der Anhang zum Betriebshandbuch ist in der Warte oder im wartennahen Bereich vorzuhalten.
Bestimmungen auf die in dieser Regel verwiesen wird | Anhang |
(Die Verweise beziehen sich nur auf die in diesem Anhang angegebene Fassung. Darin enthaltene Zitate von Bestimmungen beziehen sich jeweils auf die Fassung, die vorlag, als die verweisende Bestimmung aufgestellt oder ausgegeben wurde.)
AtG | Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) vom 23. Dezember 1959, Neufassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I 1985, Nr. 41, S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 2009, Nr. 15, S. 556) | |
StrlSchV | Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 38, S. 1714), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I 2008, Nr. 40) | |
AtSMV | Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV) vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1906) ergänzt durch die "Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen (Stand: 12/2004)" | |
AtVfV | Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV) vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 280), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) | |
Richtlinie-Instandhaltung | Richtlinie für das Verfahren zur Vorbereitung und Durchführung von Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten in Kernkraftwerken vom 1. Juni 1978 (GMBl. 1978 S. 342) | |
Richtlinie-IWRS II | Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei Tätigkeiten der Instandhaltung, Änderung, Entsorgung und des Abbaus in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen;
Teil 2: Die Strahlenschutzmaßnahmen während des Betriebs und der Stilllegung einer Anlage oder Einrichtung - IWRS II vom 17. Januar 2005 (GMBl. 2005, Nr. 13) |
|
REI | Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen ( REI) vom 7. Dezember 2005 (GMBl. 2006, Nr. 14-17, S. 253) | |
Störfall-Leitlinien | Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren gegen Störfälle im Sinne des § 28 Abs. 3 StrlSchV vom 18. Oktober 1983 (BAnz. 1983, Nr. 245a) | |
Kriterien für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde | Kriterien für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde durch die Betreiber kerntechnischer Einrichtungen; Empfehlung der RSK und der SSK, 366. Sitzung der RSK und 186. Sitzung der SSK (BAnz. 2004, Nr. 89) | |
KTA 1301.2 | (2008-11) | Berücksichtigung des Strahlenschutzes der Arbeitskräfte bei Auslegung und Betrieb von Kernkraftwerken; Teil 2: Betrieb |
KTA 1401 | (1996-06) | Allgemeine Forderungen an die Qualitätssicherung |
KTA 1404 | (2001-06) | Dokumentation beim Bau und Betrieb von Kernkraftwerken |
KTA 2101.1 | (2000-12) | Brandschutz in Kernkraftwerken; Teil 1: Grundsätze des Brandschutzes |
KTA 3501 | (1985-06) | Reaktorschutzsystem und Überwachungseinrichtungen des Sicherheitssystems |
KTA 3602 | (2003-11) | Lagerung und Handhabung von Brennelementen und zugehörigen Einrichtungen in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren |
KTA 3604 | (2005-11) | Lagerung, Handhabung und innerbetrieblicher Transport radioaktiver Stoffe (mit Ausnahme von Brennelementen) in Kernkraftwerken |
KTA 3901 | (2004-11) | Kommunikationsmittel für Kernkraftwerke |
DIN 1421 | (1983-01) | Gliederung und Benummerung in Texten; Abschnitte, Absätze, Aufzählungen |
DIN 1422-1 | (1983-02) | Veröffentlichungen aus Wissenschaft, Technik, Wirtschaft und Verwaltung; Gestaltung von Manuskripten und Typoskripten |
DIN 14 096-3 | (2000-01) | Brandschutzordnung - Teil 3: Teil C (für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben); Regeln für das Erstellen |
BGI 668 | (2006) | Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlen herausgegeben vom Institut für Strahlenschutz der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik und der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, August 1997, aktualisierter Nachdruck 2006. |
BGV a 1 | (2009-01) | Unfallverhütungsvorschrift; Grundsätze der Prävention; vom 1. Januar 2004; Aktualisierter Nachdruck Januar 2009 (bisherige VBG 1) |
BGV C 14 | (1997-01) | Unfallverhütungsvorschrift; Wärmekraftwerke und Heizwerke; vom 1. April 1986, in der Fassung vom 1. Januar 1997 (bisherige VBG 2) |
BGV C 16 | (1997-01) | Unfallverhütungsvorschrift; Kernkraftwerke; vom 1. Januar 1987; mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1987; in der Fassung vom 1. Januar 1997 (bisherige VBG 30) |
ENDE | |
(Stand: 27.11.2019)
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