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KTA 1203 - Anforderungen an das Notfallhandbuch
Sicherheitstechnische Regel des KTA
Vom 27. November 2009
(BAnz. Nr. 3a vom 07.01.2010)
Fassung 2009-11
(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz -AtG-), um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke" und den "Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren gegen Störfälle im Sinne des § 28 Abs. 3 StrlSchV - Störfall-Leitlinien - " (in der Fassung vom 18.10.1983) weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.
(2) Gemäß den Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke, Kriterium 1.1 "Grundsätze der Sicherheitsvorsorge", sind organisatorische und technische Maßnahmen zur Eindämmung von Unfallfolgen vorzusehen.
(3) Im Rahmen der Erfüllung von § 3 der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 AtG (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV) werden Vorsorgemaßnahmen, einschließlich einer Erläuterung der zum Ausschluss oder zur Begrenzung von Auswirkungen auslegungsüberschreitender Ereignisabläufe vorgesehenen Maßnahmen verlangt. Darüber hinaus werden entsprechende Nachweise zur Erfüllung von § 53 Absatz 1 StrlSchV verlangt. Diese Maßnahmen werden im Notfallhandbuch dargestellt.
(4) Aufgabe dieser Regel ist es, Festlegungen zum Inhalt und zur Gestaltung des Notfallhandbuchs zu treffen.
(5) Festlegungen zum Betriebshandbuch sowie der Übergang ins Notfallhandbuch sind in KTA 1201 "Anforderungen an das Betriebshandbuch" getroffen.
1 Anwendungsbereich
Diese Regel ist auf den Inhalt und die Gestaltung des Notfallhandbuchs von Kernkraftwerken anzuwenden.
2 Begriffe
(1) Anlageninterner Notfallschutz
Der anlageninterne Notfallschutz umfasst die Maßnahmen, die ergriffen werden und die Einrichtungen, die genutzt werden, um auslegungsüberschreitende Ereignisabläufe frühzeitig zu erkennen, zu kontrollieren und in ihren möglichen Auswirkungen innerhalb und außerhalb der Anlage wirksam zu begrenzen. Dies geschieht auf Basis ausgewählter Prozessvariablen oder wegen nicht ausreichender Wirksamkeit der erforderlichen Systeme bei gefährdeten Schutzzielen.
(2) Auslegungsüberschreitender Ereignisablauf (Notfall)
Auslegungsüberschreitende Ereignisabläufe sind solche Abläufe, die sich aus in der Auslegung nicht mehr zu berücksichtigenden System- oder Komponentenausfällen entwickeln können.
(3) Karenzzeit
Die Karenzzeit ist die Zeitspanne, die vom Erreichen der Vorbereitungs- und Einleitungskriterien (Übergang ins Notfallhandbuch) bis zum Wirksamwerden der Notfallmaßnahme maximal zur Verfügung steht.
(4) Notfallhandbuch (NHB)
Das Notfallhandbuch ist als eigenständiges Handbuch Teil der Betriebsdokumentation. Es enthält die organisatorischen Regelungen und Handlungsanweisungen zum anlageninternen Notfallschutz.
(5) Notfallmaßnahme
Notfallmaßnahmen sind sowohl vorgeplante Maßnahmen des anlageninternen Notfallschutzes als auch situationsbedingte Maßnahmen im präventiven und mitigativen Bereich.
(6) Zeitbedarf
Der Zeitbedarf ist die Zeitspanne, die vom Erreichen der Vorbereitungs- und Einleitungskriterien bis zum Wirksamwerden der Notfallmaßnahmen benötigt wird.
3 Allgemeine Anforderungen an den Inhalt des Notfallhandbuchs
(1) Im Notfallhandbuch sind Regelungen zu treffen, die ein situationsgerechtes Handeln des Betriebspersonals ermöglichen und Maßnahmen zu beschreiben, die im Fall auslegungsüberschreitender Ereignisse ergriffen werden können, um das Ereignis zu beherrschen oder seine Folgen zu begrenzen. Um Doppelregelungen zu vermeiden sollen Ereignisabläufe, die im Betriebshandbuch behandelt werden, nicht im Notfallhandbuch behandelt werden.
(2) Für den Übergang vom Notfallhandbuch zurück zum Betriebshandbuch ist eine Strategie zu beschreiben, soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist.
(3) Im Notfallhandbuch sind die Organisations-, Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibungen, Arbeits- und Handlungsanweisungen, Unterlagen und Hilfsmittel, die zur Bewältigung eines auslegungsüberschreitenden Ereignisablaufs als erforderlich angesehen werden, zusammenzustellen.
(4) Die nachfolgende Gliederung wird zur Anwendung empfohlen; andere Gliederungen, die den geforderten Inhalt aufweisen, sind zulässig. Die inhaltlichen Anforderungen dieser Regel an das Notfallhandbuch, die sich auf die hier vorgeschlagene Gliederung beziehen, sind bei einer anderen Gliederung entsprechend umzusetzen.
(5) Folgende Inhalte sind im Notfallhandbuch zu behandeln:
0. Teil 0 Gesamtinhaltsverzeichnis und Einführung
1. Teil 1 Organisatorische Regelungen
2. Teil 2 Notfallmaßnahmen
(Stand: 27.11.2019)
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