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KTA 1404 - Dokumentation beim Bau und Betrieb von Kernkraftwerken
Sicherheitstechnische Regel des KTA
Fassung 2023-12
(BAnz. AT 17.01.2024 B3)
Frühere Fassungen der Regel:
1989-06 (BAnz. Nr. 158a vom 24. August 1989)
2001-06 (BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2001)
2013-11 (BAnz AT 17.01.2014 B3)
(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist ( § 7 Absatz 2 Nr. 3 Atomgesetz - AtG), um die im AtG, im Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG) und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" (SiAnf) und den "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.
(2) Im Abschnitt 7 der SiAnf wird gefordert, dass der Genehmigungsinhaber eine systematische, vollständige, qualifizierte und aktuelle Dokumentation des Zustandes des Kernkraftwerks verfügbar halten muss.
(3) Die Dokumentation in Kernkraftwerken umfasst alle Dokumente, die als Nachweise im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren dienen, sowie alle organisatorischen Regelungen, die Grundlage für den sicheren Betrieb sind.
(4) Zweck und Aufgabe der Dokumentation sind unter anderem:
(5) Aufgabe dieser Regel ist es, Festlegungen zu Art und Umfang der Dokumentation zu treffen. In dieser Regel werden allgemeine Anforderungen an die Dokumentation sowie zu Aufbewahrungszeit und Aufbewahrungsort der Dokumente aufgestellt. Dabei greift sie die Forderung des Abschnitts 12 der KTA 1401, der Abschnitte 5.17 "Dokumentation" und 5.13 "Erfahrungsrückfluss" der KTA 1402, des Abschnitts 3 Aufzählungspunkt g und des Abschnitts 5.2 der KTA 1403 sowie des Abschnitts 5.2 des "Leitfadens zur Stilllegung" auf. Die Festlegung von Einzelheiten zu Art, Form und Umfang der Dokumentation ist den KTA Regeln 1201, 1202, 1203 und 1403, den komponentenbezogenen Regeln sowie den Bauordnungen der Länder, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG), dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG), dem Wasserhaushaltsgesetz ( WHG), den Landeswassergesetzen und gegebenenfalls weiteren Gesetzen und Verordnungen vorbehalten.
1 Anwendungsbereich
Diese Regel ist anzuwenden auf
2 Begriffe
(1) Archivierung
Unter Archivierung versteht man die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Dokumenten über eine festgelegte Aufbewahrungsfrist an einem festgelegten Aufbewahrungsort.
Hinweis:
Innerhalb dieser Regel wird der Begriff Archivierung für die Art der Aufbewahrung verwendet, für die besondere Anforderungen an die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen gelten.
(2) Betriebsdokumentation
Die Betriebsdokumentation ist die während des Betriebs erfolgende Zusammenstellung von
(3) Datenträger
Der Datenträger ist ein Medium, auf dem Daten gespeichert und von dem Daten abgerufen werden können.
(4) Dokument
Ein Dokument ist die materielle Einheit eines Trägers dokumentarischer Daten. Unter diesem Begriff werden sowohl analoge (in der Regel Dokumente in Papierform) als auch digitale Dokumente verstanden.
(5) Dokumentation
Die Dokumentation ist eine systematische Zusammenstellung von Dokumenten.
(6) Endablage (E)
Die Endablage ist der Teil der Dokumentation, der während der Lebensdauer der Anlage oder bis zur Entfernung der einzelnen Teile aus der Anlage archiviert wird.
(7) Genehmigungsdokumentation
Die Genehmigungsdokumentation ist die Zusammenstellung aller Genehmigungsbescheide, Auflagen, Zustimmungen, Anordnungen und Verfügungen der zuständigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden sowie der in den Genehmigungsbescheiden zitierten Dokumente.
Hinweis:
Dies schließt Dokumente nach dem Baurecht, dem Wasserrecht, dem Bundes-Immissionsschutzrecht, dem Umweltverträglichkeitsrecht, dem Naturschutzrecht und Dokumente nach weiteren Rechtsgebieten ein.
(8) Organisationsdokumentation
(Stand: 04.09.2024)
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