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KTA 1501
Ortsfestes System zur Überwachung von Ortsdosisleistungen innerhalb von Kernkraftwerken
Fassung 11/04
(BAnz. Nr. 35a vom 19.02.2005 S. 5; 05.02.2018 B3aufgehoben)
Vorbemerkung: Die Regel KTA 1506 "Messung der Ortsdosisleistung in Sperrbereichen von Kernkraftwerken" (Fassung 6/86) wurde zurückgezogen und sperrbereich-relevante Passagen, die nicht in allgemeingültigen Vorschriften des Strahlenschutzes enthalten sind, in die vorliegende Regel übernommen.
Frühere Fassungen der Regel KTA 1501 | 10/77 (BAnz-Nr. 234 vom 15. Dezember 1977) 6/91 (BAnz-Nr. 7a vom 11. Januar 1992) |
Frühere Fassung der Regel KTA 1506 | 6/86 (BAnz-Nr. 162a vom 3. September 1986) |
(1) Die Regeln des KTA haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist ( § 7 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz), um die im Atomgesetz und in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke" und den "Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren gegen Störfälle im Sinne des § 28 Absatz 3 StrlSchV - Störfall-Leitlinien -" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.
(2) Dem Schutz von Personen innerhalb und außerhalb der Anlage vor ionisierenden Strahlen und der Kontrolle der bestimmungsgemäßen Aktivitätsführung von festen, flüssigen und gasförmigen radioaktiven Stoffen innerhalb der Anlage sowie der Abgabeüberwachung radioaktiver Stoffe dient unter anderem die Strahlungs- und Aktivitätsüberwachung.
(3) Das ortsfeste System zur Überwachung von Ortsdosisleistungen (ODL-System) dient dazu, im bestimmungsgemäßen Betrieb in Kontrollbereichen von Kernkraftwerken die Ortsdosisleistung zu überwachen und beim Überschreiten von Warnschwellen Warnmeldungen auszulösen.
(4) Das ODL-System soll während und nach Störfällen Hinweise auf die Betretbarkeit überwachter Bereiche geben.
(5) Die Überwachung mit dem ODL-System trägt dazu bei, die Vorschriften der §§ 39 und 67 StrlSchV zu erfüllen.
(6) Messeinrichtungen zur Messung der Ortsdosisleistung nach KTA 3502, die der Beurteilung des Anlagenzustands dienen, sind nicht Gegenstand dieser Regel. Es kann jedoch zweckmäßig sein, bestimmte Messeinrichtungen so auszulegen, dass sie die Anforderungen dieser Regel und KTA 3502 erfüllen, so dass sie für die Aufgaben beider Regeln eingesetzt werden können.
(7) Das ODL-System dient nicht den Aufgaben des § 2 Absatz 1 der Eichordnung.
1 Anwendungsbereich
Diese Regel ist auf die Überwachung der Ortsdosisleistung der Photonen- und Neutronenstrahlung in Kontrollbereichen von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren (LWR) im bestimmungsgemäßen Betrieb und bei Störfällen mit festinstallierten Messeinrichtungen anzuwenden.
2 Begriffe
(1) Messort
Der Messort ist der Ort, für den die Ortsdosisleistung ermittelt werden soll.
(2) Ortsdosis
Die Ortsdosis ist die Äquivalentdosis, gemessen in den in Anlage VI Teil a StrlSchV angegebenen Messgrößen an einem bestimmten Ort.
(3) Ortsdosisleistung
Die Ortsdosisleistung ist die in einem bestimmten Zeitintervall erzeugte Ortsdosis, dividiert durch die Länge des Zeitintervalls.
3 Messgröße
Messgrößen sind die Ortdosisleistung von Photonenstrahlung und erforderlichenfalls die Ortdosisleistung von Neutronenstrahlung.
4 Messorte
(1) Messorte für das ODL-System sind
(2) Einige typische Messorte für Druck- und Siedewasserreaktoren sind in Tabelle 4-1 angegeben.
Hinweis:
Die Messung der Ortsdosisleistung von Neutronenstrahlung beschränkt sich auf Einzelfälle, z.B. Messungen in der Nähe des Reaktordruckbehälters und beim Umgang mit 'Neutronenquellen. Eine Überwachung mit festinstallierten Geräten ist in der Regel nicht erforderlich.
(3) Innerhalb des Sicherheitsbehälters eines Kernkraftwerks mit Leichtwasserreaktor ist in jedem Fall die Ortsdosisleistung an den Eingängen (Personenschleuse und Materialschleuse) mit dem ODL- System zu überwachen.
5 Anforderungen an die Messeinrichtungen und ihre Bauteile
5.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Die Messeinrichtungen nach dieser Regel sind vor Inbetriebnahme zu kalibrieren und danach gemäß Tabelle 8-1 wiederkehrend zu prüfen.
(2) Die Messeinrichtungen müssen an das Notstromsystem angeschlossen sein. Wenn nach Netzunterbrechungen die Netzspannung wiederhergestellt ist, darf die Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen nicht beeinträchtigt sein.
(3) Die Messwerte sind mit Aufzeichnungsgeräten aufzuzeichnen.
(4) Sind Messeinrichtungen mit Warnschwellen zur Auslösung von Warnmeldungen ausgerüstet, müssen diese einstellbar sein.
(5) Bei Messeinrichtungen mit mehreren linearen Anzeigebereichen müssen die Messbereiche mindestens lückenlos aneinander anschließen. Der Skalenendwert jedes Messbereiches darf dabei nicht größer sein als das Zehnfache des Skalenendwertes des nächstempfindlicheren Messbereichs.
(6) Bei Messeinrichtungen mit mehreren logarithmischen Anzeigebereichen müssen sich die Messbereiche um mindestens eine Dekade überlappen.
(7) Überschreitet die Dosisleistung den oberen Messbereichsendwert um bis zum 50fachen, jedoch maximal bis zu einer Dosisleistung von 250 Gy/h, so muss dies in der Anzeige für mindestens 5 min eindeutig als Überschreitung erkennbar sein.
(8) Nach der in (7) beschriebenen Überschreitung des oberen Messbereichsendwertes müssen spätestens nach 10 min die für die betroffene Messstelle in den Tabellen 5-1 bis 5-3 beschriebenen Anforderungen wieder eingehalten werden.
(9) Bei Variation einer Einflussgröße (einschließlich einer Variation der Dosisleistung selbst) innerhalb der in den Tabellen 5-2 oder 5-3 angegebenen Nenngebrauchsbereiche und bei Konstanz aller anderen Einflussgrößen in der Nähe des jeweiligen Bezugspunktes (mit Ausnahme des Druckes) darf der angezeigte Messwert höchstens um den hierfür in den o. g. Tabellen angegebenen Faktor fmax von dem wahren Wert abweichen.
(10) Bei digital anzeigenden Geräten soll eine Kontrollvorrichtung für die Funktionsfähigkeit aller Anzeigensegmente vorhanden sein.
(11) Die Messeinrichtungen müssen gegen unbefugtes Verändern von Warnschwellen gesichert sein.
(12) Messeinrichtungen mit Bedienungselementen für die Verstellung von Nullpunkt oder Ansprechvermögen sollten nicht verwendet werden. Werden jedoch Messeinrichtungen verwendet, die im Betrieb nachjustiert werden müssen, so sind fest eingebaute Einstellvorrichtungen hierfür vorzusehen.
(13) Wenn im Signalpfad zwischen Detektor und Anzeigeeinheit programmierte elektronische Bausteine enthalten sind, muss ein Prüfprogramm zur internen Funktionskontrolle installiert sein.
(14) Oberhalb einer Ortsdosisleistung von 1/50 der oberen Messbereichsgrenze müssen die Messeinrichtungen innerhalb von 10 s 95 % einer sprunghaften Erhöhung der Ortsdosisleistung anzeigen, wenn die Erhöhung 80 % des Endwertes des jeweiligen Anzeigebereichs beträgt.
(15) Die Ausführung der Messeinrichtungen muss der Schutzart IP 54 nach DIN EN 60529 (Fremdkörper- und Wasserschutz) entsprechen.
(16) Die Messeinrichtungen müssen DIN VDE 0412-1 (Schutz vor ionisierender Strahlung) genügen.
(17) In Hinblick auf die Störfestigkeit der Messeinrichtungen gegen elektromagnetische Störgrößen, z.B. elektrostatische Entladungen, elektromagnetische Felder, Störspannungen, ist das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) zu beachten.
(18) Werte der Ortsdosisleistung oberhalb 3 10-3 Sv/h müssen nach DIN 6818-1 mit einer Einstellzeit von höchstens 5 Sekunden angezeigt werden.
(19) Für Ortsdosismesseinrichtungen, die in gemischten Strahlenfeldern (z.B. bei Neutronen- und Photonenstrahlung) verwendet werden sollen, muss vom Hersteller angegeben sein, in welcher Weise sie auf die einzelnen Strahlenarten ansprechen.
5.2 Zusätzliche Anforderungen an Messeinrichtungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb
(1) Die Messeinrichtungen müssen die in der Tabelle 5-1 angegebenen Anforderungen einhalten.
(2) Können mehr als 20 % der Ortsdosisleistung durch Photonen mit einer Energie über 1,3 MeV erzeugt werden, so gilt ein Nenngebrauchsbereich 80 keV bis 3 MeV. Können darüber hinaus mehr als 20 % der Ortsdosisleistung durch Photonen mit einer Energie von mehr als 3 MeV verursacht werden, so muss außerdem die Änderung des Ansprechvermögens ab 3 MeV bis zu der maximal auftretenden Photonenenergie bekannt sein.
(3) Die Messeinrichtungen zur Bestimmung der Ortsdosisleistung von Photonenstrahlung außerhalb von Sperrbereichen müssen mindestens einen Nenngebrauchsbereich von 10-6 Sv/h bis 10-2 Sv/h, in Sperrbereichen mindestens einen Nenngebrauchsbereich von 10-4 Sv/h bis 1 Sv/h haben.
(4) Der Bezugswert der Ortsdosisleistung, der bei Variation einer der übrigen Einflussgrößen nach 5.1 (9) einzustellen ist, ist vom Hersteller anzugeben. Bei Variation der Ortsdosisleistung innerhalb des Nenngebrauchsbereichs darf der angezeigte Wert bei einer optischen Anzeige von mehr als 4 Dekaden bis zu ± 30 %, sonst jedoch höchstens um 20 % vom wahren Wert abweichen.
(5) Die Messwertanzeige von Messeinrichtungen im Sperrbereich muss außerhalb des Sperrbereichs im Zugangsbereich abgelesen werden können.
(6) Bei (Messeinrichtungen für Neutronenstrahlung gelten die in Tabelle 5-1 angegebenen Nenngebrauchsbereiche und Bezugswerte mit Ausnahme der Angaben für die Photonenenergie. Der Nenngebrauchsbereich für die Neutronenenergie muss von 0,025 eV bis 10 MeV reichen. Das bei Variation der Neutronenenergie einzuhaltende fmax muss innerhalb des Bereiches + 400 % bis - 75 % liegen. Die übrigen Bezugswerte (Dosisleistung und Neutronenenergie) sind vom Hersteller anzugeben. Der maximale Fehler der Dosisleistung innerhalb des Nenngebrauchsbereiches (Abweichung vom wahren Wert) und die durch Variation der übrigen Einflussgrößen verursachten jeweiligen maximalen Messwertänderungen fmax sind ebenfalls vom Hersteller anzugeben. Hierfür gelten die Anforderungen nach 5.1 (9).
(7) Messeinrichtungen für die Ortsdosisleistung von Neutronenstrahlung sollen mindestens einen Messbereich von 10-6 Sv/h bis 10-1 Sv/h abdecken.
5.3 Zusätzliche Anforderungen an Messeinrichtungen für Messungen während und nach Störfällen
(1) Die Messeinrichtungen zur Bestimmung der Ortsdosisleistung von Photonenstrahlung während und nach Störfällen im Sicherheitsbehälter müssen mindestens einen Nenngebrauchsbereich von 10-6 Sv/h bis 102 Sv/h haben. Diese Forderung darf mit zwei Messgeräten erfüllt werden, die jeweils einen Teil des Gesamtmessbereichs erfassen. Im übrigen gelten die Anforderungen der Tabelle 5-2.
(2) Die Messeinrichtungen zur Bestimmung der Ortsdosisleistung von Photonenstrahlung während und nach Störfällen im Maschinenhaus einer Anlage mit Siedewasserreaktor müssen mindestens einen Nenngebrauchsbereich von 10-6 Sv/h bis 1 Sv/h haben. Im übrigen gelten die Anforderungen der Tabelle 5-2.
(3) Der Bezugswert der Ortsdosisleistung, der bei Einrichtungen nach (1) oder (2) bei Variation einer der übrigen Einflussgrößen nach 5.1 (9) einzustellen ist, ist vom Hersteller anzugeben. Bei Variation der Ortsdosisleistung innerhalb des Messbereichs darf der angezeigte Wert höchstens um 40 % vom wahren Wert abweichen.
(4) Die Auslegung der Bauteile der Messeinrichtungen, einschließlich Leitungen, muss den Bedingungen entsprechen, denen diese Teile während und nach Störfällen ausgesetzt sein können. Dies gilt insbesondere auch für die Strahlungsfestigkeit der elektronischen Bauteile.
(5) Zum Schutz vor Störfalleinwirkungen darf der Detektor auch vom Messort entfernt aufgestellt werden, wenn das Verhältnis der Dosisleistung am Aufstellungsort zur Dosisleistung am Messort bekannt ist und bei der Kalibrierung berücksichtigt wird. Der Nachweis dieser Bedingung ist unter Berücksichtigung möglicher Änderungen des Nuklidspektrums zu führen. In diesem Fall sind die Anforderungen an das Messgerät entsprechend anzupassen.
(6) Die Messeinrichtungen müssen so angeordnet werden, dass sie durch Bruchstücke, schlagende Rohrleitungen und ausströmendes Kühlmittel nicht funktionsuntüchtig werden können. Falls eine entsprechende Auslegung mit einer Messeinrichtung nicht erreichbar ist, so sind redundante Messeinrichtungen räumlich voneinander getrennt zu installieren.
(7) Die Messeinrichtungen müssen, soweit sie im Sicherheitsbehälter angebracht sind, bei LWR die in Tabelle 5-2 angegebenen Anforderungen einhalten. Für Messeinrichtungen im Maschinenhaus bei Siedewasserreaktoren gilt Tabelle 5-3. Die in den Tabellen 5-2 oder 5-3 genannten Nenngebrauchsbereiche für die Umgebungstemperatur, den Druck und die relative Feuchte der Raumluft brauchen nur auf die Messgeräteteile angewendet zu werden, die den Störfallbedingungen ausgesetzt sein können und während des Störfalls funktionsfähig bleiben müssen. Abschnitt 5.1 (9) gilt auch hier.
(8) Anstelle des Nachweises, dass die Änderungen in der Messwertanzeige fmax für die Einflussgrößen "Umgebungstemperatur", "Druck der Raumluft" und "relative Luftfeuchte" gemäß den Tabellen 5-2 und 5-3 eingehalten werden, darf eine Prüfung nach KTA 3505 Abschnitt 5.8.3 (Störfallprüfkurve) treten. Für andere Kernkraftwerke als die in KTA 3505 Abschnitt 5.8.3 Absatz 2 genannten, ist dabei ein Belastungsverlauf zu wählen, der die Bedingungen abdeckt, die sich aus den Störfallanalysen für den jeweiligen Einbauort ergeben. Während der Prüfung ist eine Ortsdosisleistung von 10-2 Sv/h, mindestens jedoch vom 100fachen der unteren Messbereichsgrenze, am Ort des Detektors zu erzeugen und der Messwert aufzuzeichnen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Abweichung von 50 % der eingestellten Dosisleistung nicht überschritten wird, ausgenommen in Zeitintervallen von maximal 10 min nach schnellen Druck- oder Temperaturänderungen.
(9) Die Messeinrichtung für die Überwachung der Ortsdosisleistung an oder in der Nähe der Personenschleuse innerhalb des Sicherheitsbehälters muss redundant ausgelegt werden. Die Detektoren sind örtlich getrennt zu montieren.
6 Messwertanzeige, Registrierung und Dokumentation
(1) Der Messwert muss vor Ort (siehe 5.2 (5)) angezeigt und in der Warte angezeigt und aufgezeichnet werden. Das örtliche Anzeigegerät darf vom Detektor räumlich getrennt aufgestellt werden. Die Anzeige und Aufzeichnung muss in Sv/h, mSv/h oder µ Sv/h erfolgen.
(2) Die Registriergeräte für die Messwerte müssen sich in der Warte oder in einem Wartennebenraum befinden. Es dürfen Mehrfachschreiber oder -drucker mit maximal 6 Spuren verwendet werden. Die Aufzeichnungen müssen auf dem Registrierstreifen über einen Zeitraum von mindestens 3 h direkt sichtbar und gut lesbar sein.
(3) Die Anzeige und Aufzeichnung der Messwerte über Bildschirmdisplay ist zulässig, wenn ein Bildschirm vorrangig für die Anzeige dieser Werte zur Verfügung steht, jederzeit eine Hard-Copy der Anzeige gezogen werden kann und die Werte gespeichert werden. Ein zweiter Bildschirm muss als Redundanz zur Verfügung stehen.
(4) Die Aufzeichnungen sind regelmäßig auszuwerten und entsprechend den Rechtsvorschriften oder behördlichen Auflagen aufzubewahren.
(5) Geräteausfall und Warnmeldungen sind in der Warte optisch und akustisch anzuzeigen.
(6) In der Warte dürfen Sammelmeldungen verwendet werden, wenn in oder bei der Warte angezeigt wird, von welcher Messstelle die Meldung kommt.
(7) Das optische Signal der Ausfallmeldung und der Warnmeldung in der Warte muss den Meldezustand erkennen lassen (z.B. aufgelaufen, quittiert).
(8) Die akustischen Meldungen in der Warte müssen löschbar sein. Bei erneutem Über- oder Unterschreiten der Schwellenwerte müssen sie erneut ansprechen.
(9) Die akustischen Meldungen dürfen vor Behebung der Ursachen einzeln oder gemeinsam gelöscht werden.
(10) Ein Geräteausfall ist auch vor Ort optisch anzuzeigen. Eine Überschreitung der Warnschwelle ist vor Ort optisch und akustisch anzuzeigen. Auf eine akustische Warnmeldung vor Ort darf verzichtet werden, wenn der gefährdete Bereich durch eine ausreichende Anzahl Blink- oder Blitzlichter gesichert ist. Die Ursache für das Überschreiten des Schwellenwertes für die Warnmeldung ist zu protokollieren.
(11) Meldungsanzeigen vor Ort sind so auszuführen, dass ihre Signale bei den zu erwartenden Umgebungsbedingungen zuverlässig wahrgenommen werden können (z.B. Helligkeit, Lautstärke). Die Meldungen für Geräteausfall und Warnmeldungen sollen sich unterscheiden.
(12) Meldungen für Geräteausfall und Warnmeldungen dürfen sich nicht selbsttätig löschen, solange der obere Schwellenwert überschritten und der untere Schwellenwert unterschritten ist. Die akustischen Warnmeldungen müssen jederzeit löschbar sein, die optischen endgültig nach Beendigung des Warnzustandes.
(13) Die Schwellenwerte für Warnmeldungen dürfen nur mit Zustimmung des Strahlenschutzbeauftragten verändert werden; die Veränderung ist zu protokollieren.
7 Wartung und Instandsetzung
(1) Die regelmäßigen Wartungen und die Instandsetzungen von Messeinrichtungen müssen nach Wartungsplänen und Instandsetzungsvorschriften von fachkundigen Personen vorgenommen werden.
(2) Über die Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind gerätebezogene Aufzeichnungen zu erstellen. Diese Aufzeichnungen sind aufzubewahren und den Sachverständigen (nach § 20 Atomgesetz) bei den regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen vorzulegen.
(3) Beim Ausfall einer Messeinrichtung müssen bis zu deren Instandsetzung geeignete Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden. Die erforderliche Instandsetzung muss unverzüglich erfolgen.
Hinweis:
Bei einer Messeinrichtung im Sperrbereich liegt eine unverzügliche Instandsetzung auch dann vor, wenn diese bei dem nächsten Anlagenstillstand oder während der nächsten Anlagenrevision durchgeführt wird.
8 Prüfungen
8.1 Prüfunterlagen
Für alle Prüfungen nach den Abschnitten 8.3 bis 8.6 sind Prüfanweisungen anzufertigen. Für wiederkehrende Prüfungen sind die Intervalle der Prüfungen, die Zuständigkeiten für die Prüfungen und die anzuwendenden Prüfanweisungen in die Prüflisten nach KTA 1202 Abschnitt 3.3 aufzunehmen.
8.2 Nachweis der Eignung
Es ist nachzuweisen, dass die Messeinrichtungen nach dieser Regel den Anforderungen des Messzwecks genügen.
Hinweis:
Anforderungen an den Nachweis der Eignung von Strahlungsmesseinrichtungen sind in KTA 1505 festgelegt.
8.3 Werksprüfung
(1) In einer Werksprüfung sind die ordnungsgemäße Herstellung und die einwandfreie Funktion der Messeinrichtungen nachzuweisen.
(2) Die Werksprüfung ist als eine Stückprüfung durchzuführen und muss mindestens umfassen:
(3) Die Werksprüfung ist durch Werkssachverständige durchzuführen, nach Maßgabe der Behörde in Anwesenheit eines Sachverständigen (nach § 20 Atomgesetz).
8.4 Inbetriebsetzungsprüfung
Nach der Installation, vor der ersten Inbetriebsetzung, ist eine Inbetriebsetzungsprüfung durch den Genehmigungsinhaber, nach Maßgabe der Behörde in Anwesenheit eines Sachverständigen (nach § 20 Atomgesetz), durchzuführen. Diese Prüfung muss mindestens umfassen:
8.5 Wiederkehrende Prüfungen
(1) An den Messeinrichtungen sind wiederkehrende Prüfungen nach Tabelle 8-1 durchzuführen. Die dort angegebenen Zeitspannen sind Orientierungswerte, die zur Dosisreduzierung ( § 6 (2) StrlSchV) variiert werden können.
Hinweis:
Die durch die Prüfungen verursachte Strahlenexposition kann reduziert werden, wenn die Prüfungen während der Anlagenrevision durchgeführt werden.
(2) Bei der Überprüfung der Kalibrierung darf bei der gleichen Geometrie und dem gleichen Prüfstrahler (unter Berücksichtigung des Zerfalls) die Abweichung von den nach Abschnitt 8.4 c) bestimmten Anschlusswerten maximal ± 30 % von diesen Anschlusswerten betragen.
(3) Bei Verwendung von Geiger-Müller-Zählrohren als Detektoren sind zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit und restlichen Lebensdauer die Plateausteigungen bei den jeweiligen Arbeitsspannungen zu kontrollieren. Die Einstrahlung ist dabei so zu wählen, dass die Messwerte bei der Detektorbetriebsspannung und 100 V unterhalb und oberhalb dieser Betriebsspannung ungefähr in der mittleren Dekade des Nenngebrauchsbereiches liegen. Aus diesen Messwerten sind die Plateausteigungen bezogen auf den Messwert für die Arbeitsspannung zu ermitteln und mit den Herstellerangaben zu vergleichen. Ein Austausch des Detektors ist spätestens vorzunehmen, wenn die Plateausteigung doppelt so groß wie nach der Herstellerspezifikation ist.
8.6 Prüfungen nach Instandsetzung
Nach einer Instandsetzung ist die einwandfreie Funktion durch eine dem Umfang der Instandsetzung entsprechende Inbetriebsetzungsprüfung nach Abschnitt 8.4 nachzuweisen.
8.7 Prüfprotokolle
Die Ergebnisse der Prüfungen nach Abschnitt 8 sind in Prüfprotokollen festzuhalten. Prüfprotokolle müssen mindestens folgenden Inhalt haben:
9 Dokumentation
(1) Die Unterlagen nach 7 (2), 8.1 und 8.7 sind für jedes Gerät aufzubewahren und müssen jederzeit verfügbar sein.
(2) Es müssen Unterlagen für jede Messeinrichtung vorhanden sein. Außerdem müssen folgende Angaben aufgeführt sein:
Hinweis:
Die d) bis f) zu Grunde liegenden Nachweise werden in der Regel beim Hersteller der Messgeräte aufbewahrt.
Tabelle 4-1: Typische Messorte
Reaktortyp | Messort | Auslegungsanforderungen2 |
DWR | Vor dem Lager für radioaktive Abfälle | I |
Materialschleuse (innerhalb des Sicherheitsbehälters)1 | I, II | |
Personenschleuse (innerhalb des Sicherheitsbehälters)1 | I, II | |
Brennelementwechselbühne (Lademaschine) | I | |
Kugelmessraum | I, III | |
SW R | Vor dem Lager für radioaktive Abfälle | |
Materialschleuse (innerhalb des Sicherheitsbehälters)1 | I, II | |
Personenschleuse (innerhalb des Sicherheitsbehälters)1 | I, II | |
Brennelementwechselbühne (Lademaschine) | I | |
Turbinenflur | I, II | |
Steuerstabantriebsraum | I, II | |
Fahrkammerraum | I, III | |
1) Anzeige außerhalb des Sicherheitsbehälters am Zugang zur Schleuse. 2) I: Auslegung für bestimmungsgemäßen Betrieb (Abschnitt 5.2) II: Auslegung für Störfälle (Abschnitt 5.3) III: temporärer Sperrbereich |
Tabelle 5-1: Zulässige Änderung der Messwertanzeige für Ortsdosisleistungsmesseinrichtungen im bestimmungsgemäßen Betrieb
Einflussgröße | Nenngebrauchsbereich | Bezugswert der Einflussgröße | fmax1 |
Photonenenergie | |||
Messeinrichtungen für Photonenstrahlung mit Maximalenergien bis 1,3 MeV | 80 keV bis 1,3 MeV | 662 keV | ± 40 % |
Messeinrichtungen für Photonenstrahlung mit Maximalenergien bis 3 MeV | 80 keV bis 3 MeV | 662 keV | ± 40 % |
Messeinrichtungen für Photonenstrahlung mit Maximalenergien über 3 MeV | 80 keV bis 3 MeV | 662 keV | ± 40 % im Bereich 80 keV bis 3 MeV; darüber hinaus muss die Änderung des Ansprechvermögens bei Änderung der Energie bekannt sein. |
Strahleneinfallsrichtung | Vorzugsrichtung ± 45° | Vorzugsrichtung | ± 30 % |
Betriebsspannung | |||
Gleichspannungsversorgung | 18 V bis 30 V | 24 V | ± 5 % |
Wechselspannungsversorgung | 187 V bis 253 V | 230 V | ± 5 % |
Umgebungstemperatur | 10 °C bis 50 °C | 20 °C | ± 20 %2 |
Druck der Raumluft | 900 hPa bis 1300 hPa | 1013 hPa | ± 5 %2 |
Relative Luftfeuchte | 30 % bis 95 % | 60 % | ± 20 % |
1) Höchstzulässige Änderung der Messwertanzeige bei Änderung der jeweiligen Einflussgröße innerhalb ihres Nenngebrauchsbereichs bezogen auf die Messwertanzeige beim Bezugswert der Einflussgröße. 2) Zur Erfüllung der Anforderungen darf bei nicht luftdichten Detektoren die Luftdichtekorrektur berücksichtigt werden. |
Tabelle 5-2: Zulässige Änderung der Messwertanzeige für Ortsdosisleistungsmesseinrichtungen im Sicherheitsbehälter während und nach Störfällen
Einflussgröße | Nenngebrauchsbereich | Bezugswert der Einflussgröße | fmax1 |
Photonenenergie | 80 keV bis 3 MeV | 662 keV | ± 40 % |
Strahleneinfallsrichtung | Vorzugsrichtung ± 45° | Vorzugsrichtung | ± 30 % |
Betriebsspannung | |||
Gleichspannungsversorgung | 18 V bis 30 V | 24 V | ± 5 % |
Wechselspannungsversorgung | 187 V bis 253 V | 230 V | ± 5 % |
Umgebungstemperatur | 10 °C bis 165 °C | 20 °C | ± 20 %2 |
Druck der Raumluft | 900 hPa bis 6300 hPa | 1013 hPa | ± 5 %2 |
Relative Luftfeuchte | 30 % bis 100 %, kondensierender Dampf | 60 % | ± 20 % |
1) Höchstzulässige Änderung der Messwertanzeige bei Änderung der jeweiligen Einflussgröße innerhalb ihres Nenngebrauchsbereichs bezogen auf die Messwertanzeige beim Bezugswert der Einflussgröße. 2) Zur Erfüllung der Anforderungen darf bei nicht luftdichten Detektoren die Luftdichtekorrektur berücksichtigt werden. |
Tabelle 5-3: Zulässige Änderung der Messwertanzeige für Ortsdosisleistungsmesseinrichtungen im Maschinenhaus von Siedewasserreaktoren während und nach Störfällen
Einflussgröße | Nenngebrauchsbereich | Bezugswert der Einflussgröße | fmax1 |
Photonenenergie | 80 keV bis 3 MeV | 662 keV | ± 40 % |
Strahleneinfallsrichtung | Vorzugsrichtung ± 45° | Vorzugsrichtung | ± 30 % |
Betriebsspannung | |||
Gleichspannungsversorgung | 18 V bis 30 V | 24 V | ± 5 % |
Wechselspannungsversorgung | 187 V bis 253 V | 230 V | ± 5 % |
Umgebungstemperatur | 10 °C bis 80 °C | + 20 °C | ± 20 %2 |
Druck der Raumluft | 900 hPa bis 1300 hPa | 1013 hPa | ± 5 %2 |
Relative Luftfeuchte | 30 % bis 100 %, kondensierender Dampf | 601 % | ± 20 % |
1) Höchstzulässige Änderung der Messwertanzeige bei Änderung der jeweiligen Einflussgröße innerhalb ihres Nenngebrauchsbereichs bezogen auf die Messwertanzeige beim Bezugswert der Einflussgröße. 2) Zur Erfüllung der Anforderungen darf bei nicht luftdichten Detektoren die Luftdichtekorrektur berücksichtigt werden. |
Tabelle 8-1: Wiederkehrende Prüfungen
Lfd. Nr. | Prüfung | Prüfmethode | Prüffristen | |
durch Betreiber | durch von der zuständigen Behörde zugezogener Sachverständige |
|||
1 | Elektronische Überprüfung | Einspeisung von Standardsignalen in den Transmitter1 (mindestens ein Wert pro Dekade des Messbereiches) Vergleich aller Anzeigen und Registrierungen |
jährlich | jährlich |
2 | Überprüfung der Detektoren | nach Abschnitt 8.5 (3) - (nur bei Einsatz von Geiger-Müller-Zählrohren) | halbjährlich | jährlich |
3 | Überprüfung der Kalibrierung | Vergleich des Sollwertes mit dem Istwert mit Hilfe von Strahlenquellen über zwei Dekaden mit mindestens einem Wert pro Dekade des Messbereiches. |
- halbjährlich (bei Einsatz von Geiger-Müller-Zählrohren) - jährlich (sonstige Messeinrichtungen) |
jährlich |
4 | Prüfung der Signalisierungen | Ausfallmeldung: z.B. durch Unterbrechung der Spannungszufuhr oder durch Auftrennen der Signalverbindung zwischen Messumformer und Detektor |
halbjährlich | jährlich |
Gefahrenmeldung: mit Strahlenquelle oder elektrisch |
halbjährlich | jährlich | ||
5 | Sichtkontrolle der Einrichtungen außerhalb von Sperrbereichen | - | vierteljährlich | jährlich |
6 | Einsichtnahme in Aufzeichnungen | - | - | jährlich |
1) Die Prüfmethode der Einspeisung von Standardsignalen in den Transmitter mit mindestens einem Wert pro Dekade des Messbereiches ist bei digital arbeitenden Messgeräten nicht erforderlich, wenn das Programm geprüft ist und sich selbst überwacht. Hier genügt, wenn im gesamten Messbereich in der vorverarbeitenden Elektronik keine Umschaltungen vorgenommen werden, die Einspeisung eines Signals in der obersten Dekade des Messbereiches. Auch diese kann entfallen, wenn bei der Überprüfung der Kalibrierung ein Messwert in die oberste Dekade fällt. |
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird | Anhang |
(Die Verweise beziehen sich nur auf die in diesem Anhang angegebene Fassung. Darin enthaltene Zitate von Bestimmungen beziehen sich jeweils auf die Fassung, die vorlag, als die verweisende Bestimmung aufgestellt oder ausgegeben wurde).
AtG | Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814), in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) |
|
StrlSchV | Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 1 S. 1459), geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869) |
|
EMVG | Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) | |
KTA 1202 | (6/84) | Anforderungen an das Prüfhandbuch |
KTA 3502 | (6/99) | Störfallinstrumentierung |
KTA 3505 | (11/84) | Typprüfung von Messwertgebern und Messumformern des Reaktorschutzsystems |
DIN VDE 0412-1 | (9/98) | Nukleare Messgeräte - Elektrische Messsysteme und -geräte, die mit ionisierender Strahlung arbeiten; Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen |
DIN 6818-1 | (8/04) | Strahlenschutzdosimeter; Teil 1: Allgemeine Regeln |
DIN EN 60529 | (9/00) | Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code) |
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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