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3.8 Kohlenstoff 14
(1) Die Ableitung von Kohlenstoff 14 in der chemischen Verbindung von Kohlendioxid mit der Fortluft ist zu überwachen. Dazu sind kontinuierlich Proben aus der Fortluft zu sammeln und mindestens vierteljährlich auszumessen.
(2) Die Ableitung mit der Fortluft von Kohlenstoff in der radiologisch relevanten chemischen Verbindung von Kohlendioxid ist zu bilanzieren. Es muss eine vierteljährliche Ableitung von 1 Bq nachweisbar sein.
(3) Die jährliche Aktivitätsableitung von Kohlenstoff 14 ist zu ermitteln.
Tabelle 3-4: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe in der Fortluft
Messaufgabe | Messverfahren | Redundanz | Mess- bzw. Sammeleinrichtung | Messbereich (bei Nenn- Vol.-Strom) | Nachweisgrenze | Bemerkung. |
Edelgase | ||||||
a) kontinuierliche Messung | a1) integral kontinuierlich oder: |
ja | β - und γ -Detektor |
4 ⋅ 109 bis 4 ⋅ 1013 Bq/h |
1 ⋅ 104 Bq/m3 für Xe 133 |
|
a2) integral kontinuierlich |
ja | 2 ⋅ β - Detektor | ||||
b) Bilanzierung | nuklidspezifisch kontinuierlich | nein | γ -Detektor | 5 ⋅ 102 Bq/m3 für Xe 133 |
zulässig als Redundanz zum β -Detektor nach a1) | |
oder: | ||||||
nuklidspezifisch diskontinuierlich | nein | γ -Detektor |
1 ⋅ 104 Bq/m3 für Kr 85 | nur in Verbindung mit a2) zulässig | ||
in Verbindung mit integral kontinuierlich | β -Detektor | gleiche Messeinrichtung wie a) "kontinuierliche Messung | ||||
An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe | ||||||
a) kontinuierliche Messung | integral kontinuierlich | nein | γ - oder β -Detektor | 4 ⋅ 106 bis 4 ⋅ 109 Bq/h |
4 (Bq/m3) h für Cs 137 | siehe 3.3.1 (6) |
b) Bilanzierung | diskontinuierlich | ja | Filter- Sammler | 3 ⋅ 10-2 Bq/m3 für Cs 137 | siehe 3.3.2 (5) | |
Jod | ||||||
a) kontinuierliche Messung | nuklidspezifisch für Jod 131 | nein | γ -Detektor | 4 ⋅ 105 bis 4 ⋅ 108 Bq/h |
2 (Bq/m3)h | siehe 3.4.1 (2) |
b) Bilanzierung | diskontinuierlich | ja | Filter- Sammler | 2 ⋅ 10-2 Bq/m3 | siehe 3.4.2 (6) | |
Tritium Bilanzierung | diskontinuierlich | nein | Sammler | 1 ⋅ 103 Bq/m3 | ||
Strontium Bilanzierung | diskontinuierlich | ja | Filter- Sammler | 1 ⋅ 10-3 Bq/m3 | die radioaktiven Strontiumisotope auf den Schwebstofffiltern sind zu analysieren, siehe 3.6 (2) | |
Alphastrahler Bilanzierung | diskontinuierlich | ja | Filter- Sammler | 5 ⋅ 10-3 Bq/m3 | die Alphastrahler auf den Schwebstofffiltern sind zu analysieren, siehe 3.7 (2) | |
Kohlenstoff 14 (als CO2) |
diskontinuierlich | nein | Sammler | 1 ⋅ 109 Bq pro Vierteljahr | siehe 3.8 (2) | |
Kohlenstoff 14 (gesamt) |
diskontinuierlich | nein | Sammler | 5 ⋅ 109 Bq pro Jahr | siehe 3.8 (3) |
4 Probeentnahme
(1) Der Probeentnahmeort und das Probeentnahmeverfahren sind so zu wählen, dass die entnommenen Proben repräsentativ für die zu überwachenden Emissionen sind. Die Zahl der Probeentnahmestellen ist dabei abhängig vom Durchmischungsgrad der Fortluft am Ort der Probeentnahme.
(2) Der Volumenstrom des aus der Fortluft entnommenen Teilluftstroms sollte ein Tausendstel des Fortluftnennvolumenstroms nicht unterschreiten.
(3) Die Probeentnahmeleitungen sind so auszulegen, zu verlegen und aus einem solchen Material herzustellen, dass möglichst wenig Schwebstoffe und gasförmige Jodverbindungen zurückgehalten werden.
(4) Bei der Auswahl und der Lagerung des Sorptionsmaterials der Filter müssen Alterungseffekte berücksichtigt werden. Der spezifizierte Temperaturbereich muss eingehalten werden.
(5) Bei der Auslegung von Komponenten von Schwebstoff- und Jodfiltern ist zu beachten:
(6) Erfolgt die Probeentnahme diskontinuierlich, so sind Zeitpunkt und Zeitdauer der Probeentnahmen so zu wählen, dass die Proben für die zwischen zwei Probeentnahmen abgeleiteten radioaktiven Stoffe repräsentativ sind.
(7) Das Probeentnahmesystem zur kontinuierlichen Sammlung von an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen ist so auszulegen, dass ein Spektrum von Schwebstoffen mit einem aerodynamisch äquivalenten Durchmesser im Bereich von 0,1 bis 20 um zum Schwebstofffilter gelangt. Für das ausgeführte Probeentnahmesystem ist der Gesamtverlustfaktor für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe zu bestimmen. Geeignete Methoden hierfür sind z.B.:
(8) Der Gesamtverlustfaktor ist bei Inbetriebnahme des Probeentnahmesystems, nach Veränderungen, die den Gesamtverlustfaktor wesentlich beeinflussen können, sowie alle 5 Jahre zu bestimmen. Sein Wert sollte nicht größer als 2 und darf nicht größer als 3 sein.
(9) Der Gesamtverlustfaktor ist bei der Bilanzierung der Ableitung von an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe zu berücksichtigen.
(10) Das Probeentnahmesystem einschließlich der Filter ist so auszulegen oder unterzubringen, dass Taupunktunterschreitungen nicht auftreten können.
5 Ausführung der festinstallierten Überwachungseinrichtungen
5.1 Auslegung und Unterbringung
(1) Alle Komponenten der Überwachungseinrichtungen, z.B. Probeentnahmesystem, Messwertaufnehmer, Messumformer, müssen so ausgelegt sein, dass sie auch bei an ihrem Einbauort auftretenden Umgebungs- und Mediumsbedingungen gemäß den Anforderungen dieser Regel betrieben werden können.
(2) Die Mess- und Probeentnahmeeinrichtungen sind so zu installieren oder unterzubringen, dass
(3) Der Messwert darf sich bei Variation jeweils einer Einflussgröße innerhalb der in Tabelle 5-1 genannten Nenngebrauchsbereiche nur um ± 30 % gegenüber dem Messwert ändern, den man bei dem Bezugswert dieser Einflussgröße erhalten hat. Bei dieser Variation müssen alle übrigen Einflussgrößen mit Ausnahme des Drucks der Umgebungsluft und des Messmediums in der Nähe der Bezugswerte möglichst unverändert bleiben. Dabei soll jedoch eine Druckdifferenz von 200 hPa zwischen Messmedium und Umgebung nicht überschritten werden.
(4) Für die in Tabelle 5-1 aufgeführten Einflussgrößen sind die dort genannten Bezugswerte anzuwenden. Für die Filterbeladung gilt der unbeladene Zustand als Bezugswert. Für die Untergrundstrahlung ist der Bezugswert vom Hersteller der Überwachungseinrichtung anzugeben.
(5) Bei Ausfall der Lüftung der Messräume ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Umgebungsbedingungen innerhalb der ersten Stunde nach Ausfall der Lüftung der Kalibrierwert auf ± 30 % einzuhalten.
(6) In Hinblick auf die Störfestigkeit der Messeinrichtungen gegen elektromagnetische Störgrößen, wie z.B. elektrostatische Entladungen, elektromagnetische Felder, Störspannungen, ist das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) zu beachten.
(7) Die Messgeräte der kontinuierlich zu betreibenden Überwachungseinrichtungen sollen möglichst in zentralen Messräumen installiert oder untergebracht werden.
(8) Ist ein Betriebsmedium für eine Messeinrichtung erforderlich, z.B. Zählgas, so ist die Versorgung mit dem Betriebsmedium sicherzustellen und auf einen Ausfall hin zu überwachen.
(9) Elektrische Verbraucher sind an das Notstromsystem anzuschließen. Redundante elektrische Verbraucher sind an redundante Schienen anzuschließen.
(10) Kontinuierlich zu betreibende Überwachungseinrichtungen sind selbstüberwachend auszuführen; es ist sicherzustellen, dass bei Umschaltung auf Notstromversorgung die Messung und Messwertverarbeitung nicht derart unterbrochen werden, dass gespeicherte Daten, z.B. Messwerte für eine Integration, verloren gehen.
(11) Nach einer Stromunterbrechung müssen alle Strahlungs- und Aktivitätsüberwachungssysteme einschließlich der peripheren Geräte selbsttätig wieder anlaufen.
(12) Bei Messeinrichtungen, die an oder in einem Bypass angeordnet sind, ist der Durchfluss im Bypass zu überwachen.
(13) Die Messeinrichtung zur integralen Edelgasbestimmung sowie die Lüfter zur Entnahme des Teilstromes aus der Fortluft und die Filter zur Bilanzierung der Ableitungen von an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen und von radioaktivem Jod müssen zweifach vorhanden sein.
5.2 Statistische Sicherheit
(1) Der Faktor für die statistische Sicherheit bei der Erkennungsgrenze hat für nicht sammelnde, kontinuierliche Messungen den Wert kE = 1,645, für sammelnde, kontinuierliche Messungen (Abschnitt 3.3.1 Absatz 1 und Abschnitt 3.4.1 Absatz 1) und für alle bilanzierenden Messungen den Wert kE= 3,0.
(2) Der Faktor für die statistische Sicherheit bei der Nachweisgrenze hat für Messungen nach Absatz 1 den Wert kN= kE+ 1,645.
5.3 Grenzwerte
(1) Müssen Geräte im Betrieb nachjustiert werden, so sind fest eingebaute Einstellmöglichkeiten hierfür vorzusehen. Alle Einstellmöglichkeiten an den elektronischen Geräten der Überwachungseinrichtungen sind so anzuordnen oder abzusichern, dass eine Verstellung durch Unbefugte weitgehend ausgeschlossen ist. Eine selbsttätige Verstellung muss ausgeschlossen werden.
(2) Das Unterschreiten eines unteren Grenzwertes zur Meldung des Geräteausfalls oder das Überschreiten des oberen Grenzwertes müssen optisch und akustisch in der Warte angezeigt und registriert werden. Sammelmeldungen sind zulässig, wenn in der Warte oder in einem Wartennebenraum angezeigt wird, von welcher Messeinrichtung die Meldung kommt. Die akustischen Meldungen dürfen vor Behebung der Ursachen einzeln oder gemeinsam gelöscht werden.
(3) Die optischen Signale in der Warte bei Ausfallmeldung oder bei Überschreitung eines oberen Grenzwertes müssen den Meldezustand erkennen lassen.
5.4 Anzeige und Registrierung der Messwerte
(1) Bei analoger Anzeige sollen die Messeinrichtungen für jede Messgröße nur einen Anzeigebereich haben. Sind mehrere Anzeigebereiche notwendig, so müssen
(2) Der Messwert sollte an der Messeinrichtung angezeigt werden. In der Warte sind folgende Werte anzuzeigen und zu registrieren:
a) Fortluft: | Volumenstrom |
b) radioaktive Edelgase: | Aktivitätskonzentration, Abgaberate (Bq/h) |
c) an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe: | Filterbeladung (Aktivität), bei Messeinrichtungen mit festem Filter: Aktivitätsänderung pro Zeiteinheit |
d) radioaktives Jod: | Filterbeladung (Aktivität), Aktivitätskonzentration, Abgaberate (Bq/h). |
(3) Bei einer analogen Darstellung der Werte ist sicherzustellen, dass der nach dieser Regel maximal zulässige Wert für die Erkennungsgrenze deutlich sichtbar, d. h. mindestens 3 mm über dem Erwartungswert einer Untergrundmessung liegt. Hierzu dürfen geeignete Maßnahmen, wie z.B. eine Untergrundkompensation, verwendet werden.
(4) Die Aufzeichnungen auf dem Registrierstreifen müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Stunden direkt sichtbar und gut lesbar sein.
(5) Eine Darstellung der Messwerte in der Warte über Bildschirmdisplay ist zulässig, wenn ein Bildschirm vorrangig für die Anzeige dieser Werte zur Verfügung steht, jederzeit eine Kopie der Anzeige gedruckt werden kann und die Werte gespeichert werden. Ein zweiter Bildschirm muss als Redundanz zur Verfügung stehen. Die Darstellung auf dem Bildschirm muss sinngemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 genügen.
5.5 Prüfbarkeit
Die Überwachungseinrichtungen sind so auszulegen und auszuführen, dass das einwandfreie Funktionieren der Einzelgeräte im Rahmen von erstmaligen Prüfungen nach Abschnitt 6.2.2 und wiederkehrenden Prüfungen nach Abschnitt 6.2.3 festgestellt werden kann. Funktionsprüfungen müssen auch während des Leistungsbetriebs des Kernkraftwerks durchgeführt werden können.
Tabelle 5-1: Nenngebrauchsbereiche und Bezugswerte für Einflussgrößen
Einflussgrößen | Nenngebrauchsbereich | Bezugswert | |||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||
1) Druckdifferenz zwischen Umgebung und Messmedium nicht größer als 200 hPa |
6 Instandhaltung der festlnstallierten Überwachungseinrichtungen
6.1 Wartung und Instandsetzung
6.1.1 Durchführung
Wartung und Instandsetzung der Überwachungseinrichtungen müssen nach den jeweiligen Betriebs- und Instandsetzungsanweisungen von fachkundigen Personen vorgenommen werden.
6.1.2 Buchführung
Über alle durchgeführten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten ist Buch zu führen. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
6.2 Prüfungen
6.2.1 Durchzuführende Prüfungen
Die Überwachungseinrichtungen sind folgenden Prüfungen zu unterziehen:
6.2.2 Erstmalige Prüfungen
6.2.2.1 Nachweis der Eignung
(1) Vor dem erstmaligem Einsatz in einem Kernkraftwerk ist nachzuweisen, dass die Überwachungseinrichtungen ihre Aufgaben erfüllen und den spezifizierten Anforderungen genügen.
(2) Der Nachweis der Eignung besteht aus dem (anlagenunabhängigen) Nachweis von Geräteeigenschaften und der anlagenbezogenen Eignungsüberprüfung.
(3) Der Nachweis von Geräteeigenschaften erfolgt entweder durch Betriebsbewährung, durch vorhandene Prüfnachweise, durch eine erweiterte Inbetriebsetzung oder im Rahmen einer Typprüfung. In begründeten Einzelfällen z.B. Neuentwicklung von Messeinrichtungen darf dieser Nachweis auch auf andere Weise erbracht werden.
(4) Die Prüfung ist durch Sachverständige durchzuführen.
6.2.2.2 Kalibrierung
(1) Für die Überwachungseinrichtungen einschließlich der Volumenstrommesseinrichtungen müssen vor ihrem ersten Einsatz geeignete Kalibrierfaktoren bestimmt worden sein. Die Bestimmung der Kalibrierfaktoren darf auch an einer typgleichen Messeinrichtung durchgeführt werden. Die Kalibrierung ist bei den in Tabelle 5.1 genannten Bezugswerten durchzuführen.
(2) Die Messeinrichtung zur Überwachung der Gesamt-Beta-Aktivität der radioaktiven Edelgase ist mit Xenon 133 und Krypton 85 zu kalibrieren. Die Energieabhängigkeit des Ansprechvermögens der Messeinrichtung zur Erfassung der Betastrahlung der radioaktiven Edelgase muss mit mindestens drei repräsentativen Betastrahlern mit einer maximalen Beta-Energie aus dem Bereich von 150 keV bis 2500 keV ermittelt werden. Die Energieabhängigkeit des Ansprechvermögens der Messeinrichtung zur Erfassung der Gammastrahlung der radioaktiven Edelgase muss für Gammastrahlung im Energiebereich von 60 keV bis 2500 keV bekannt sein.
(3) Die Messeinrichtung zur Überwachung von an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen für Betastrahlung ist sowohl mit Technetium 99 oder Kobalt 60 als auch mit Chlor 36 oder Caesium 137, die für Gammastrahlung mit Barium 133 und Caesium 137 zu kalibrieren. Die Energieabhängigkeit des Ansprechvermögens muss für Betastrahlung im Energiebereich von 150 bis 2500 keV, die für Gammastrahlung im Energiebereich von 100 bis 1700 keV bekannt sein. Um die Nachweiswahrscheinlichkeit für Störnuklide und Untergrundstrahlung zu verringern, darf bei Messeinrichtungen zur Überwachung von an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen für Gammastrahlung die untere Schwelle bis auf maximal 250 keV erhöht werden.
(4) Die Messeinrichtung zur Jodüberwachung ist mit Jod 131 zu kalibrieren.
(5) Die Messeinrichtung für wassergebundenes Tritium ist mit tritiumhaltigem Wasser zu kalibrieren.
(6) Die Messeinrichtung für Alphastrahler ist mit Americium 241 zu kalibrieren.
(7) Bei der Erstkalibrierung ist ein Satz von Festpräparaten festzulegen, mit denen jeweils ein Anzeigewert in einer der unteren und einer der oberen Dekaden des Messbereichs kontrolliert werden kann. Dafür sind folgende Festpräparate vorzusehen:
(8) Im Anschluss an die Erstkalibrierung der Überwachungseinrichtungen ist mittels Festpräparat in definierter und reproduzierbarer Geometrie ein Anzeigewert zu bestimmen, der später eine Überprüfung der Kalibrierung und den Anschluss weiterer typgleicher Geräte ermöglicht.
6.2.2.3 Werksprüfung
(1) In einer Werksprüfung sind die ordnungsgemäße Herstellung und die einwandfreie Funktion der Überwachungseinrichtungen nachzuweisen. Setzen sich die Überwachungseinrichtungen aus Komponenten verschiedener Hersteller zusammen, so müssen die ordnungsgemäße Herstellung und einwandfreie Funktion dieser Komponenten durch Prüfungen beim jeweiligen Hersteller nachgewiesen werden.
(2) Die Werksprüfung ist als eine Stückprüfung durchzuführen und muss umfassen:
(3) Die Werksprüfung ist durch Werkssachverständige durchzuführen, in begründeten Fällen in Anwesenheit von durch die zuständige Behörde zugezogenen Sachverständigen.
6.2.2.4 Inbetriebsetzungsprüfung
(1) In der Inbetriebsetzungsprüfung nach Installation sind die einwandfreie Ausführung und Funktion der Überwachungseinrichtungen nachzuweisen. Es müssen geprüft werden:
(2) Die Inbetriebsetzungsprüfung ist durch den Betreiber sowie in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Umfang durch zugezogene Sachverständige oder in deren Anwesenheit durchzuführen.
6.2.3 Wiederkehrende Prüfungen
6.2.3.1 Allgemeines
(1) Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind in den nach KTA 1202 vorgeschriebenen Unterlagen festzulegen.
(2) Bei den Funktionsprüfungen, bei denen die Herausnahme sicherheitstechnischer Verriegelungen erforderlich ist, ist eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde herbeizuführen.
(3) Die Prüfungen müssen ohne Eingriff in die Schaltung, z.B. Löten, erfolgen können.
6.2.3.2 Regelmäßig wiederkehrende Prüfungen
(1) Durch regelmäßig wiederkehrende Prüfungen ist die einwandfreie Funktion der Überwachungseinrichtungen nachzuweisen. Dabei sind die in Tabelle 6-1 angegebenen Prüfungen und Prüfhäufigkeiten zugrunde zu legen.
(2) Die Überprüfung der Kalibrierung nach lfd. Nr. 1 b) der Tabelle 6-1 ist in der bei der Erstkalibrierung der Messeinrichtung definierten Geometrie mittels Festpräparat entsprechend Abschnitt 6.2.2.2 durchzuführen. Der Sollwert der Anzeige muss mit der im Prüfhandbuch festgelegten Genauigkeit erreicht werden.
6.2.3.3 Prüfung nach einer Instandsetzung
Nach einer Instandsetzung ist die einwandfreie Funktion durch eine dem Umfang der Instandsetzung entsprechende Inbetriebsetzungsprüfung nach Abschnitt 6.2.2.4 nachzuweisen.
6.3 Beseitigung von Mängeln
Bei Prüfungen festgestellte Mängel sind unverzüglich unter Einhaltung der in den Prüfnachweisen festgesetzten Fristen zu beseitigen.
6.4 Prüfnachweise
Alle durchgeführten Prüfungen sind durch Prüfnachweise zu belegen. Die Prüfnachweise sind aufzubewahren. Diese müssen die folgenden Angaben enthalten:
7 Messergebnisse
7.1 Dokumentation
7.1.1 Fließschema
(1) Die für die Messung der abgeleiteten gasförmigen und an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffe eingerichteten Probeentnahme- und Überwachungseinrichtungen sind in ein übersichtliches Fließschema einzuzeichnen. Durch unterschiedliche Symbole sind Art der Probeentnahme und Messung zu kennzeichnen.
(2) In einer dem Fließschema zugeordneten Beschreibung, z.B. in Form einer Tabelle, sind für jede Probeentnahme- und Überwachungseinrichtung die erforderliche Messaufgabe und Messdurchführung festzuhalten. Für Probeentnahmen sind Zweck, Art, Ort und Häufigkeit sowie die durchzuführenden Messungen aufzuführen. Für die Überwachungseinrichtungen sind die Messaufgaben und die messtechnischen Anforderungen, insbesondere Messart, Messanordnung einschließlich Abschirmung, Kalibrierung, Messbereiche, Nachweisgrenzen und Messunsicherheiten anzugeben. Für das Messlabor sind ebenfalls die Messaufgaben und die messtechnischen Anforderungen zu beschreiben.
7.1.2 Umfang
Die Dokumentation muss so angelegt werden, dass ein lückenloser Nachweis der Ableitung der radioaktiven Stoffe möglich ist. Dazu gehören die Aufzeichnungen über
7.2 Berichterstattung an die Behörden
7.2.1 Inhalt
Die Berichterstattung über die Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe an die zuständige Aufsichtsbehörde muss umfassen:
7.2.2 Bilanzierung
Der nuklidspezifische Nachweis der Aktivitätsableitungen in der Fortluft und der Vergleich mit den Genehmigungswerten müssen vierteljährlich und für die Zeitspanne seit Jahresanfang vorgenommen werden. In der Bilanzierung bleiben Nuklide mit Aktivitätskonzentrationen unterhalb der erreichten Erkennungsgrenzen außer Betracht.
7.2.3 Berichtsbogen
(1) Für die regelmäßige Berichterstattung soll der Berichtsbogen nach Bild 7-1 benutzt werden.
(2) In der Spalte "abgeleitete Aktivität" sind nur Werte einzutragen, die sich aus Messwerten der Aktivitätskonzentration oberhalb der Erkennungsgrenze ergeben.
Tabelle 6-1: Wiederkehrende Prüfungen
Lfd. Nr. | Prüfobjekt | Prüfmethode | Prüfhäufigkeit | |
durch Betreiber | durch von der zuständigen Behörde zugezogene Sachverständige | |||
1 | Überwachungseinrichtungen | a) Besichtigung | bei Kontrollgängen | jährlich |
b) Überprüfung der Kalibrierung mittels Festpräparat | vierteljährlich | jährlich | ||
bei Zählrohren: gegebenenfalls Überprüfung des Plateaus | - | jährlich | ||
2 | Prüf- und Wartungsaufzeichnungen | Einsichtnahme | - | jährlich |
3 | Elektronikbaugruppen | Einspeisung von Standardsignalen in die Transmitter (mindestens ein Wert pro Dekade des Messbereichs)1 Vergleich aller Anzeigen und Registrierungen | jährlich | jährlich |
4 | Signalisierung | Betriebsbereitschaft: visuell | bei Kontrollgängen | jährlich |
Ausfallmeldung: durch Unterbrechung der Spannungszufuhr oder durch Auftrennen der Signalverbindung zwischen Messumformer und Detektor |
vierteljährlich | jährlich | ||
Gefahrenmeldung: mit Strahlenquelle oder elektrisch |
vierteljährlich | jährlich | ||
5 | Durchflussüberwachung und Betriebsmedienversorgung | |||
ohne automatische Funktionskontrolle | Besichtigung | bei Kontrollgängen | jährlich | |
mit automatischer Funktionskontrolle | Vergleich des Sollwertes mit dem Istwert | vierteljährlich | jährlich | |
6 | Fortluft-Volumenstrom | Vergleich des Sollwertes mit dem Istwert bei Nennvolumenstrom | jährlich | jährlich |
7a | Probeentnahmesystem | Besichtigung, Überprüfung der Umschaltung der Ventilatoren oder Gebläse | jährlich | jährlich |
7b | Probeentnahmesystem | Bestimmung des Gesamtverlustfaktors | 5 jährlich | 5 jährlich |
1) Die Prüfmethode der Einspeisung von Standardsignalen in den Transmitter mit wenigstens einem Wert pro Dekade ist bei digital arbeitenden Messeinrichtungen nicht erforderlich, wenn das Programm geprüft ist und sich selbst überwacht. Hier genügt, wenn im gesamten Messbereich in der vorverarbeitenden Elektronik keine Umschaltungen vorgenommen werden, die Einspeisung eines Signals in der obersten Dekade des Messbereiches. Auch diese kann entfallen, wenn bei der Überprüfung der Kalibrierung ein Messwert in die oberste Dekade des Messbereichs fällt. |
Bild 7-1: Berichtsbogen über die abgeleitete Aktivität
KKW: | Im .... Quartal 20.. seit Jahresanfang 20.. | |||||
Fortluftmenge in m3 | ||||||
Radionuklid | Erkennungsgrenze (Bq/m3) | abgeleitete Aktivität (Bq) | Genehmigungswert (Bq/a) |
Bemerkung | ||
min. | max. | im Quartal | seit Jahresanfang | |||
Edelgase: Ar 41 Kr 85 Kr 85m Kr 87 Kr 88 Kr 89 Xe 131m Xe 133 Xe 133m Xe 135 Xe 135m Xe 137 Xe 138 Sonstige Summe Edelgase1 Gesamt-Beta-Akt.2 |
||||||
Jod: 1131 gasf. elementar 1131 gasf. organisch gebunden 1131 an Schwebstoffen gebunden Summe Jod 131 Sonstige gasförmig Sonstige an Schwebstoffen gebunden |
||||||
An Schwebstoffen gebundene Radionuklide: Cr 51 Mn 54 Co 57 Co 58 Fe 59 Co 60 Zn 65 Zr 95 Nb 95 Ru 103 Ru 106 Ag 110 m Sb 124 Cs 134 Cs 137 Ba 140 La 140 Ce 141 Ce 144 Sonstige (außer Jodnukliden) Summe |
||||||
Sr 89 Sr 90 |
||||||
Tritium | ||||||
Alphastrahler: Pu 238 Pu 239 Pu 240 Am 241 Cm 242 Cm 244 Sonstige Summe |
||||||
Kohlenstoff 14: als CO2 Gesamt |
||||||
1) Bei kontinuierlicher nuklidspezifischer Messung zur Bilanzierung. 2) Bei nicht kontinuierlicher nuklidspezifischer Messung zur Bilanzierung. |
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird | Anhang |
(Die Verweise beziehen sich nur auf die in diesem Anhang angegebene Fassung. Darin enthaltene Zitate von Bestimmungen beziehen sich jeweils auf die Fassung, die vorlag, als die verweisende Bestimmung aufgestellt oder ausgegeben wurde.)
Atomgesetz | Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814), in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I 2002, Nr. 26) | |
Strahlenschutzverordnung | Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) | |
EMVG | Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18. September 1998, BGBl. I S. 2882 (6/84) | |
KTA 1202 | (6/84) | Anforderungen an das Prüfhandbuch |
KTA 1502.1 | (6/86) | Überwachung der Radioaktivität in der Raumluft von Kernkraftwerken; Teil 1: Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktor |
DIN 25 482-7 | (12/97) | Nachweisgrenzen und Erkennungsgrenzen bei Kernstrahlungsmessungen; Teil 7: Zählende Messungen an Filtern während der Anreicherung radioaktiver Stoffe |
DIN EN 1822-1 | (7/98) | Schwebstofffilter (HEPa und ULPA); Teil 1: Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung; Deutsche Fassung EN 1822-1:1998 |
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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